Elterngeld nach Beschäftigungsverbot und Arbeitslosigkeit

 Nicola Bader Frage an Nicola Bader Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht

Frage: Elterngeld nach Beschäftigungsverbot und Arbeitslosigkeit

Liebe Frau Bader, ich bin zur Zeit voll berufstätig und schwanger. Mein Arzt will mir nun ein individuelles Beschäftigungsverbot ausstellen. Es ist aber so, dass der Betrieb, in dem ich angestellt bin, zur Zeit nicht sehr gut da steht, so dass ich befürchte, dass die Firma in Konkurs gehen und schließen könnte und ich somit arbeitslos werden würde. Wer würde in diesem Fall die weitere Zahlung übernehmen? Das Arbeitsamt kann ja kein ALG I zahlen, da ich durch das Beschäftigungsverbot dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung stehe. Zahlt dann die Krankenkasse Krankengeld bis zum Mutterschutz? Und wie wird dann das Elterngeld berechnet? Das Geld, dass während dem Beschäftigungsverbot gezahlt wird, wird ja komplett bei der Elterngeldberechnung berücksichtigt. Aber wie sieht es mit dem evtl. Krankengeld aufgrund dem Beschäftigungsverbot bei Arbeitslosigkeit aus? Danke für eine Auskunft hierzu. Laura

von Laura-Hasi am 13.05.2014, 15:36



Antwort auf: Elterngeld nach Beschäftigungsverbot und Arbeitslosigkeit

Hallo, wenn die Firma schließt, wird man Ihnen kündigen, dann sind Sie arbeitslos. Hierzu braucht der Insolvenzverwalter/ AG die Zustimmung der Aufsichtsbehörde, wenn Sie schwanger, in EZ oder Mutterschutz sind. Wenn dies nicht geschieht, können Sie kündigen, Vorteile haben Sie dadurch nicht. Wenn Sie nicht kündigen, läuft die EZ (falls Sie schon drin sind) erst einmal weiter. Reden Sie dann aber lieber mit der KK, damit Ihnen keine Unannehmlichkeiten entstehen (faktisch sind Sie ja nicht mehr in EZ). Einen gesetzlichen Anspruch auf eine Abfindung gibt es nicht, diese kann vertraglich vereinbart sein, ansonsten erhält m an sie nur, wenn man dies mit dem AG vereinbart ist oder man sich gerichtlich vergleicht. Bei Insolvenz erhält man idR keine Abfindung. Mit dem Ende des Vertrages endet auch der EZ. Sie haben dann keine Ansprüche auf beitragsfreie KK + Sozialversicherung mehr. Sie können sich dann beim Arbeitsamt melden, Arbeitslosengeld + beitragsfreie KK erhalten Sie jedoch nur, wenn Sie dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen. Das bedeutet, dass Sie eine Unterbringung des Kindes nachweisen müssen. Bei der Erziehungsgeldstelle muss es angegeben werden, wenn Sie Leistungen vom AA beziehen, da sich dies möglicherweise auswirkt. Wichtig ist, dass Sie sich sofort nachdem Sie von der Insolvenz erfahren haben, melden, sonst können Sie Streichungen des Arbeitslosengeldes haben. Bezüglich des MGs ist der Zeitpunkt des Beginns des Mutterschutzes wichtig. Wenn Sie da noch im Arbeitsverhältnis standen, erhalten Sie ganz normal MG. Wenn nicht mehr, erhalten Sie MG von der KK in Höhe des Arbeitslosengeldes (falls Sie welches erhalten). Wenn die Firma von einer anderen übernommen wird, bleibt Ihr Vertrag bestehen und Sie müssen nichts unternehmen. Liebe Grüsse, NB

von Nicola Bader, Rechtsanwältin am 14.05.2014



Antwort auf: Elterngeld nach Beschäftigungsverbot und Arbeitslosigkeit

Danke für Ihre Antwort Frau Bader. Ich bin aber nicht sicher, ob ich das richtig verstehe... Sollte ich im Beschäftigungsverbot sein und dann bevor der Mutterschutz beginnt arbeitslos werden, dann erhalte ich laut meiner Krankenkasse Krankengeld und Mutterschutzgeld von der Krankenkasse. Nach den 8 Wochen nach der Entbindung steht mir dann ja Elterngeld zu, oder? Wie würde sich das denn dann berechnen? Es zählen ja Einkünfte der letzten 12 Monate vor der Entbindung. Aber wird das Krankengeld, das aufgrund einer schwangerschaftsbedingten Erkrankung geszahlt wird, bei der EG-Berechnung mit eingerechnet, oder wird das als Nullmonat (wie z. B. ALG I) gerechnet? Danke für eine nochmalige kurze Info hierzu. Gruß, Laura

von Laura-Hasi am 14.05.2014, 12:08



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