Sehr geehrte Frau Bader,
meine Frau und ich haben eine Frage bezüglich der Berechnung des Elterngeldes beim zweiten Kind.
Kurtz erklärt:
Meine Frau hat zwei Jahre Elternzeit bei Ihrem Arbeitgeber beantragt das Elterngeld haben wir auf 12 Monate genommen sie 10 ich 2 Monate.
Unser Kleiner hat am 27.04.2014 Geburtstag und ist Dementsprechend jetzt 14 Monate (Mutterschutz nach Geburt 3 Mon. Weil Frühchen).
Jetzt bekommt meine Frau seit April ja kein Elterngeld mehr sondern nur das die 150€ Betreuungspauschale.
Jetzt haben wir die schöne Gewissheit das im Feb. 2016 unser zweites Kind zur Welt kommt.
Wie wird das Elterngeld dann in Unserem Fall berechnet?
Ich wäre Ihnen über eine Antwort sehr dankbar.
Mit freundlichen Grüßen
Andreas Knauft
von
Knauft1310
am 18.06.2015, 13:30
Antwort auf:
Elterngeld beim zweiten Kind
Hallo,
es besteht nach § 16 BEEG die Möglichkeit, beim AG am Tag vor Beginn des neuen Mutterschutzes die alte Elternzeit zu beenden. Der AG hat da kein Mitspracherecht. Das tut man am besten schriftlich und schon entsprechend vorher (mit Angabe des voraussichtlichen Beginns des neuen Mutterschutzes + Attest Arzt). Man erhält dann vom Arbeitgeber und der Krankenkasse jeweils die Anteile zum MG.
Man kann jedoch nicht schon eher die Elternzeit beenden, um bei einem Beschäftigungsverbotlohn zu erhalten.
Bis zu zwölf Monate der ersten Elternzeit kann man mit Zustimmung des Arbeitgebers bis zum achten Geburtstag des Kindes übertragen, wenn das Kind vor 2015 geboren ist.
Wenn das Kind 2015 geboren ist, kann man bis zu 24 Mo. Ohne Zustimmung des Ag übertragen.
Ausgangspunkt für das EG ist das persönliche steuerpflichtige Erwerbseinkommen der letzten zwölf Kalendermonate vor der Geburt des Kindes, für dessen Betreuung jetzt Elterngeld beantragt wird. Monate mit Bezug von Mutterschaftsgeld oder Elterngeld (nicht jedoch Zeiten einer verlängerten Elterngeldauszahlung) sowie Monate, in denen aufgrund einer schwangerschaftsbedingten Erkrankung oder wegen Wehr- oder Zivildienstzeiten das Einkommen gesunken ist, werden bei der Bestimmung der zwölf Kalendermonate grundsätzlich nicht berücksichtigt. Statt dieser Monate werden zusätzlich weiter zurückliegende Monate zugrunde gelegt. Sollte der Rückgriff auf weiter zurückliegende Monate jedoch nachteilig sein, können die Eltern schriftlich darauf verzichten. Bei Selbstständigen würden die zuvor genannten Monate nur auf Antrag von der Einkommensermittlung ausgenommen und an deren Stelle weiter zurückliegende Monate berücksichtigt.
Liebe Grüße,
NB
von
Nicola Bader, Rechtsanwältin
am 19.06.2015
Antwort auf:
Elterngeld beim zweiten Kind
Wenn sie nicht arbeitet bekommt sie nur den Mindestsatz, plus Geschwisterbonus.
von
Andrea6
am 18.06.2015, 15:43
Antwort auf:
Elterngeld beim zweiten Kind
Mit Geburt im Feb 16 und Beginn Mutterschutz im Jan 2016 werden zur Berechnung herangezogen:
Mai 2015 bis Dez 2015 (8 Monate) mit je 0 Euro
Dez 2013 bis März 2014 (4 Monate) mit altem Einkommen.
Beginnt der Mutterschutz fürs neue Kind schon im Dez 2015, dann sind es nur 7 Monate ohne Einkommen.
Aus dem gesamten Einkommen wird der Jahresdurchschnitt ermittelt
(8 x 0 Euro + 4 x Einkommen = Summe
Summe / 12 = Durchschnittseinkommen im Jahr)
Von diesem durchschnittlichen Einkommen gibts ca 65% Elterngeld.
Gruß
Sabine
von
SumSum076
am 18.06.2015, 22:39