Elterngeld bei vorzeitiger Beendigung der Elternzeit

 Nicola Bader Frage an Nicola Bader Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht

Frage: Elterngeld bei vorzeitiger Beendigung der Elternzeit

Hallo Ich überlege ob es sich lohnt die Elternzeit vorzeitig zu beenden Kurz zu meiner Situation Ich habe im Juli 2015 mein erstes Kind bekommen und das Elterngeld plus auf 2 Jahre aufgeteilt. Nun bekommen wir im Dezember 2016 unser zweites kind. Wenn ich nun zum 31.10.16 die Elternzeit beende und am 1.11.16 dann wieder in mutterschutz gehe was passiert mit meinem elterngeld welches ich für Kind 1 normal noch bis April 17 bekommen würde. Verfällt das dann ? Oder bekomme ich daß in einem Betrag ausgezahlt ? Und wie berechnet sich dann das neue Elterngeld ? Lieben Dank Sabrina

von Sabse1702 am 14.10.2016, 22:06



Antwort auf: Elterngeld bei vorzeitiger Beendigung der Elternzeit

Hallo, es besteht nach § 16 BEEG die Möglichkeit, beim AG am Tag vor Beginn des neuen Mutterschutzes die alte Elternzeit zu beenden. Der AG hat da kein Mitspracherecht. Das tut man am besten schriftlich und schon entsprechend vorher (mit Angabe des voraussichtlichen Beginns des neuen Mutterschutzes + Attest Arzt). Man erhält dann vom Arbeitgeber und der Krankenkasse jeweils die Anteile zum MG. Man kann jedoch nicht schon eher die Elternzeit beenden, um bei einem Beschäftigungsverbotlohn zu erhalten. Eine Frist für die Beendigung sieht das Gesetz nicht vor. Bis zu zwölf Monate der ersten Elternzeit kann man mit Zustimmung des Arbeitgebers bis zum achten Geburtstag des Kindes übertragen, wenn das Kind vor 2015 geboren ist. Wenn das Kind 2015 geboren ist, kann man bis zu 24 Mo. Ohne Zustimmung des Ag übertragen. Ausgangspunkt für das EG ist das persönliche steuerpflichtige Erwerbseinkommen der letzten zwölf Kalendermonate vor der Geburt des Kindes, für dessen Betreuung jetzt Elterngeld beantragt wird. Monate mit Bezug von Mutterschaftsgeld oder Elterngeld (nicht jedoch Zeiten einer verlängerten Elterngeldauszahlung) sowie Monate, in denen aufgrund einer schwangerschaftsbedingten Erkrankung oder wegen Wehr- oder Zivildienstzeiten das Einkommen gesunken ist, werden bei der Bestimmung der zwölf Kalendermonate grundsätzlich nicht berücksichtigt. Statt dieser Monate werden zusätzlich weiter zurückliegende Monate zugrunde gelegt. Sollte der Rückgriff auf weiter zurückliegende Monate jedoch nachteilig sein, können die Eltern schriftlich darauf verzichten. Bei Selbstständigen würden die zuvor genannten Monate nur auf Antrag von der Einkommensermittlung ausgenommen und an deren Stelle weiter zurückliegende Monate berücksichtigt. Liebe Grüße, NB

von Nicola Bader, Rechtsanwältin am 15.10.2016



Antwort auf: Elterngeld bei vorzeitiger Beendigung der Elternzeit

Beantrage bei der EG-Kasse die restliche Summe auszahlen zu lassen. Das ist ja nur dein "gespartes" Elterngeld. Das neue Elterngeld wird eh anhand deines Einkommens in den letzten 12 Monaten vor dem neuen Mutterschutz berechnet. Völlig egal ob Du in Elternzeit bis oder im zweiten Jahr des Elterngeldes. Das hat da beides keinen Einfluss. Nur Monate im ersten Jahr Elterngeld und Mutterschutzmonate werden ausgeklammert, die "Sparrate" im zweiten Jahr nicht. Elterngeld Plus bietet nur dann Vorteile wenn man entweder nach dem Mutterschutz arbeiten geht oder man wegen sonst fehlender krankenversicherung diese länger überbrücken will. Ansonsten bringt das Elterngeld auf einem Sparkonto wenigstens Zinsen. Bei Dir dürfte es etwas weniger werden wie bei Kind 2, da auch noch Geschwisterbonus. Die Monate August, September, Oktober werden als Nullrunden gezählt, der Rest wird durch die zeit vor dem 1ten Kind ersetzt. Elterngeld, auch Elterngeld Plus kannst Du aber nur in der EZ bekommen. Wenn Du diese wegen Mutterschutz beendest - was auf jeden Fall sinnvoll ist weil Mutterschutzgeld höher - dann bist Du ja nicht mehr in EZ. Also bei der EG.Kasse um Auszahlung der ersparten Rate bitten. So jedenfalls würde ich das ganze als Laie sehen.

Mitglied inaktiv - 15.10.2016, 09:58



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