Sehr geehrte Frau Bader,
ich bin mit dem zweiten Kind schwanger was noch während der Elternzeit des ersten geboren werden wird. Jetzt kann ich ja meine Elternzeit vorzeitig beenden um neuen Mutterschaftszeitanspruch geltend zu machen. Ihre Antwort zu dem Thema kenne ich grundsätzlich, aber zwei Fragen bleiben bislang offen:
1. gibt es eine Frist bis zu der ich den neuen Mutterschutz beantragt haben muss bzw. die erste Elternzeit beendet haben muss? Ich traue mich nämlich nicht dies jetzt schon zu tun da ich erst in der 21. SSW bin. Wenn ich jetzt die Elternzeit kündige und es gibt noch schwere Komplikationen, dann habe ich ja eine Dienstverpflichtung (aber keinen kita-Platz für den ersten).
2. wonach wird der Anteil vom Mutterschaftsgeld des Arbeitgebers berechnet? Ist es pauschal das gleiche wie damals? Mein Geld damals setzte sich aus dem reinen Gehalt plus Zulagen (Intensiv-, Schichtzulagen usw). Das reine Gehalt hat sich im letzten Jahr im Betrieb erhöht. Wird das berücksichtigt oder nicht?
Ich hoffe sie können mir diese recht individuellen Fragen beantworten. Die Frage richtet sich gern auch an die anderen fleißigen Bienchen hier im Forum ;-)
Vielen Dank im Voraus!
von
keinnamemehrfrei
am 04.12.2013, 00:09
Antwort auf:
Berechnungsgrundlage und Fristen für erneuten Mutterschutz
Hallo,
nach der Gesetzesänderung ab 2013 besteht nach § 16 BEEG die Möglichkeit, am Tag vor Beginn des neuen Mutterschutzes die alte Elternzeit zu beenden. Der AG hat da kein Mitspracherecht. Das tut man am besten schriftlich und schon entsprechend vorher (mit Angabe des voraussichtlichen Beginns des neuen Mutterschutzes + Attest Arzt). Man erhält dann vom Arbeitgeber und der Krankenkasse jeweils die Anteile zum MG.
Man kann jedoch nicht schon eher die Elternzeit beenden, um bei einem Beschäftigungsverbotlohn zu erhalten.
Bis zu zwölf Monate der ersten Elternzeit kann man mit Zustimmung des Arbeitgebers bis zum achten Geburtstag des Kindes übertragen.
Ausgangspunkt für das EG ist das persönliche steuerpflichtige Erwerbseinkommen der letzten zwölf Kalendermonate vor der Geburt des Kindes, für dessen Betreuung jetzt Elterngeld beantragt wird. Monate mit Bezug von Mutterschaftsgeld oder Elterngeld (nicht jedoch Zeiten einer verlängerten Elterngeldauszahlung) sowie Monate, in denen aufgrund einer schwangerschaftsbedingten Erkrankung oder wegen Wehr- oder Zivildienstzeiten das Einkommen gesunken ist, werden bei der Bestimmung der zwölf Kalendermonate grundsätzlich nicht berücksichtigt. Statt dieser Monate werden zusätzlich weiter zurückliegende Monate zugrunde gelegt. Sollte der Rückgriff auf weiter zurückliegende Monate jedoch nachteilig sein, können die Eltern schriftlich darauf verzichten. Bei Selbstständigen würden die zuvor genannten Monate nur auf Antrag von der Einkommensermittlung ausgenommen und an deren Stelle weiter zurückliegende Monate berücksichtigt.
Liebe Grüße,
NB
von
Nicola Bader, Rechtsanwältin
am 05.12.2013
Antwort auf:
Berechnungsgrundlage und Fristen für erneuten Mutterschutz
1) Nein, es gibt keine Frist, da das BEEG aber oft die Frist von 7 Wochen verwendet, würde ich die auch bei der Elternzeitunterbrechung nutzen.
2) Ich mein, es wird wegen der Schichtzulagen der Berechnungszeitraum von damals herangezogen.
Allerdings sollte die Erhöhung des Grundgehaltes berücksichtigt sein, weil die Erhöhung ja nicht nur verrübergehend ist.
(bin auf andere Antworten gespannt)
Gruß
Sabine
von
SumSum076
am 04.12.2013, 10:36