Berechnungsgrundlage Elterngeld für zweites Kind als Selbstständige

 Nicola Bader Frage an Nicola Bader Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht

Frage: Berechnungsgrundlage Elterngeld für zweites Kind als Selbstständige

Hallo Frau Bader, ich befinde mich bis Mai 2018 in Elternzeit mit meinem ersten Kind (geb. Juli 2016). Das Elterngeld habe ich für ein Jahr beantragt. Mein Mann hat auch zwei Monate Elterzeit mit Eltergeldbezug genommen. Da ich mich kurz vor der Geburt als Kleinunternehmerin selbstständig gemacht habe, wurde bei mir zur Berechnung des Elterngeldes das Einkommen aus dem Jahr 2015 herangezogen. Neben meiner freiberuflichen Nebentätigkeit bin und war ich auch angestellt. Bisher habe ich noch keine Einkünfte aus selbstständiger Arbeit erzielt. Es handelt sich um Saisonarbeit und diese beginnt erst ab August/September diesen Jahren. Die Auträge habe ich seit letztem Jahr angenommen, deswegen die frühe Anmeldung zur Selbstverständlichkeit. Jetzt planen wir ein zweites Kind im Frühjahr 2018. Meine konkrete Frage: Was wird der Bemessungszeitraum für das Elterngeld für das zweite Kind sein? Ist das richtig, dass aufgrund der Elterngeldzahlung im Jahr 2016 und 2017 eine Verschiebung stattfindet? Wird wohlmöglich sogar wieder das Jahr 2015 herangezogen? Und meine zweite Frage, die sich daraus ergibt: Würden meine Einnahmen ab August/September 2017 mir irgendwelche Nachteile bei der Berechnung bringen? Ich fühle mich unsicher, weil ich mit einem Sockelbetrag kein zweites Kind großziehen könnte und weil man als Kleinunternehmerin (ohne Steuerberater -denn dieser kostet mehr als ich verdienen könnte :-/ ) kaum aufgeklärt wird und sich seine Informationen mühsam selbst zusammen sucht :-( Ich hoffe, Sie können mir helfen. Vielen Dank im Voraus und viele Grüße!

von July am 11.05.2017, 19:24



Antwort auf: Berechnungsgrundlage Elterngeld für zweites Kind als Selbstständige

Hallo, es wird das letzte abgeschlossene Wirtschaftsjahr, in der Regel das Kalenderjahr, genommen, ausgeklammert werden die Zeiten, wo Sie Elterngeld bezogen haben. Also 2015. Liebe Grüße NB

von Nicola Bader, Rechtsanwältin am 12.05.2017



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