Hallo Fr. Bader , ich habe eine Frage zu o.g. Thema. Man findet sehr viel dazu, aber häufig ungenau oder konträr. Mein Mutterschutz beginnt am 16.09., somit würden ja als die letzten 3 relevanten meine Juni, Juli und August Gehälter als Berechnungsgrundlage für den AG dienen. Nun haben sich bei denen 2 Sonderfälle ergeben. 1; mit dem Juni-Gehalt wurde das Urlaubsgeld (halbes Monatsgehalt) ausbezahlt, welches neben dem Weihnachtsgeld im Arbeitsvertrag festgeschrieben ist (ges. 13,5 Gehälter). Meistens liest man dass dieses natürlich nicht mit berücksichtigt ist, da einmalig....da es bei mir ja aber jährlich zugesichert ist, wollte ich mich doch noch mal vergewissern, ob es mit reinzählt oder halt doch nicht. 2; mit mit dem August-Gehalt wurden die restlichen Überstunden auf meinem Konto mit ausbezahlt, die somit das Brutto/Netto erhöht haben. Hierzu findet man auch 2 Meinungen - Überstunden zählen in die Berechnung (da ja nicht einmalig angefallen, sondern regelmäßig in der Vergangenheit und eine Vergütung in Geld oder Freizeit vertraglich geregelt ist) oder aber nicht. Was stimmt denn nun? Hoffe dass wenigstens die Überstunden zählen? Beim Elterngeld zählt nur das bereinigte Gehalt, das ist mir klar, aber beim mutterschaftsgeld ist es m.E.n. nicht so eindeutig. Danke für eine Antwort.
von pegsch am 06.09.2011, 20:20