Guten Morgen,
drei Fragen zur Teilzeitarbeit nach der Elternzeit:
(1) hat man auch nach der Elternzeit gesetzlichen Anpruch? (grosses Unternehmen)?
(2) könnte ich auch 30% arbeiten, oder gibt es da ein gesetzliches Minimum, das die Firma durchsetzen kann?
(3) darf ich die Aufteilung meiner Arbeitszeit selber bestimmen (z.B. 2 ganze Tage bei 40%) oder hat hier der Arbeitgeber das Recht, die Zeit wie er will aufzuteilen (im gegebenen Bsp. also z.B. 5x 3 Stunden)?
Herzlichen Dank.
Lisa
von
Lisa13
am 18.04.2016, 09:05
Antwort auf:
Arbeitszeitaufteilung in Teilzeit
Hallo,
Ein Anspruch auf Teilzeit besteht nach dem Teilzeitarbeitsgesetz unabhängig von EZ, wenn:
- mind. 15 AN ohne Azubis da sind (dazu zählen auch die im EZ)
- Sie länger als 6 Mo. dort arbeiten
- Sie mind. 3 Mo. lang 15 - 30 Std/wo. arbeiten wollen
- Sie dies dem AG mind. 3 Mo. vor Beginn schriftlich mitgeteilt haben
- dem Anspruch keine wichtigen betrieblichen Gründe entgegenstehen (diese muss der AG bis 1 Mo. vor Beginn plausibel darlegen)
- die Teilzeit muss in Art und Bezahlung der früheren Beschäftigung angeglichen sein. Eine Benachteiligung ist nicht zulässig, Ebenso eine Umstellung des Vertrages, z.B. von unbefristet auf befristet.
Laut Gesetz soll die Teilzeit zwischen 15 und 30 Std. liegen. Der AG ist uU verpflichtet, bestimmten Arbeitszeiten zuzustimmen (z.B. zwei Tage ganztags). Es soll da eine gütliche Einigung getroffen werden. Wenn dies nicht möglich ist, bleibt nur der Weg zum Anwalt.
Viel hierzu bei www.teilzeit-info.de
Wenn man damit nicht zurecht kommt und kündigen will, steht in der Regel keine Abfindung zu – es sei denn, es ist im Vertrag, der Betreibsvereinbarung oder dem Tarifvertrag so geregelt.
Liebe Grüsse,
NB
von
Nicola Bader, Rechtsanwältin
am 18.04.2016