vorzeitige Rückkehr aus Elternzeit

 Nicola Bader Frage an Nicola Bader Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht

Frage: vorzeitige Rückkehr aus Elternzeit

Hallo, da ich von meinem AG unterschiedliche Auskünfte erhalten habe, wende ich mich jetzt an Sie. Ich befinde mich im 3. Jahr der Elternzeit. Diese würde enden am 12.01.2013. Nun möchte ich doch aus finanziellen Gründen vorzeitig aus der Elternzeit zurückkehren und zwar in Teilzeit (20 Std). Ich arbeite in einem sehr großen (Telekommunkiations)-Unternehmen. Mir wurde nun einmal gesagt, ich hätte jederzeit das Recht vorzeitig aus der Elternzeit zurückzukehren und einmal wurde mir gesagt, ich hätte kein Recht darauf und ich hätte auch kein Recht auf Teilzeit (Vollzeit könnte ich zwecks Kinderbetreuung vergessen). Was stimmt denn nun? Es ist wie gesagt ein sehr großes Unternehmen und man hat keinen bestimmten Ansprechpartner für solche sachen nur eine Hotline und da ist ständig jemand anderes dran und man bekommt immer andere Auskünfte...

von murkel21 am 07.03.2012, 12:19



Antwort auf: vorzeitige Rückkehr aus Elternzeit

Hallo, AG und AN sollen sich innerhalb vier Wochen wegen der Teilzeit im EU einigen. Ist eine Einigung nicht möglich, besteht ein begrenzter Anspruch auf Verringerung , wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind: Der Betrieb muss mehr als 15 AN haben, Ihr Vertrag länger als 6 Mo. bestehen. Dann müssen Sie 7 Wo. vorher schriftl. mitteilen, dass Sie reduzieren wollen. Dies ist für bis zu 30 Wochenstunden für mind. 3 Mo. möglich. Es darf durch die Reduzierung kein finanzieller Nachteil entstehen. Das heiß, man erhält anteilig sein altes Gehalt sowie Weihnachtsgeld etc. Man behält in der Regel seinen alten Arbeitsplatz, es sei denn, dieses ist organisatorisch nicht möglich oder der Arbeitsplatz eignet sich nicht dafür. Der AG darf nur aus wichtigen betriebl. Gründen widersprechen. Die Verringerung darf pro Elternzeit höchstens zweimal pro Elternteil beansprucht werden. Wird bereits vor der Elternzeit eine Teilzeitbeschäftigung bis zur zulässigen Grenze ausgeübt, kann dies ohne einen Antrag unverändert fortgesetzt werden. Liebe Grüsse, NB

von Nicola Bader, Rechtsanwältin am 07.03.2012



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