Frage: Urlaubsanspruch bei Lehrern

Hallo liebes Forum, wir erwarten im kommenden Sommer unser erstes Kind. Meine Frau ist als verbeamtete Lehrerin in NRW tätig. Auf Grund des errechneten Termins Mitte August würde ein Großteil Ihres Jahresurlaubs (Sommerferien) durch die Zeit des Beschäftigungsverbotes etc verfallen. Wie verhält es sich bei Lehrern und dem nicht-nehmbaren Jahresurlaub? Kann dieser übertragen werden und dann irgendwann im Folgejahr auch während der eigentlichen Unterrichtsperioden genommen werden?

von BigDaddyNRW am 22.12.2017, 08:33



Antwort auf: Urlaubsanspruch bei Lehrern

Hallo, Nein, hier kann nicht übertragen werden. Liebe Grüße NB

von Nicola Bader, Rechtsanwältin am 22.12.2017



Antwort auf: Urlaubsanspruch bei Lehrern

Schwangeren soll durch ein Beschäftigungsverbot kein Nachteil entstehen, aber auch kein Vorteil. Wenn das Beschäftigungsverbot in einen Betriebsurlaub fällt kann dieser auch nicht nachgeholt werden. Im Übrigen beginnt bei ET Mitte August dann Anfang Juli sowieso der Mutterschutz.

von Andrea6 am 22.12.2017, 08:56



Antwort auf: Urlaubsanspruch bei Lehrern

Da besteht kein Anspruch. Ferien sind kein Urlaub, sondern lediglich unterrichtsfreie Zeit. Lehrer sind an die Ferienzeiten gebunden, normale Urlaubstage gibt es nicht (lediglich Sonderurlaubstage bei Beerdigungen etc.). Deshalb kann auch kein Urlaub übertragen werden.

von Ally79 am 22.12.2017, 09:10



Antwort auf: Urlaubsanspruch bei Lehrern

Der Grundgedanke stimmt ja schon nicht... Deine Frau hat während der Sommerferien keinen überdimensionierten Jahresurlaub. Stattdessen heißt das "unterrichtsfreie Zeit" in welche man allerdings als Lehrer seinen Urlaub legen muss. Wenn sie im August ein Baby erwartet und jetzt ins Beschäftigungsverbot gegangen ist, könnte man ja davon ausgehen, dass sie ihren Urlaub ohne Tätigkeiten für den Unterricht (Vorbereitungen, Korrekturen o.ä.) während der Herbstferien für das laufende Schuljahr bereits genommen hat. Und noch ne kleine Notiz am Rande: Auch bei der Beantragung der Elternzeit dürfen die Sommerferienzeiten nicht absichtlich "ausgespart" werden. Z.B. nur 11 Monat EZ (und EG) beantragen und dann den 12. Monat während der Sommerferien schon bei vollem Gehalt daheim bleiben. Oder aber auch die EZ bis genau zu den Sommerferien zu strecken und dann quasi zu den Sommerferien wieder einsteigen (Geburtstermin z.B. 15. Juni 2018 dann 12 Monate EZ mit EG und nochmal 1 Monat EZ bis 15.Juli 2019 und dann erstmal 6 Wochen Sommerferien bei vollem Gehalt. Das wird so nicht genehmigt werden, nachdem der Bundesrechnungshof diesbezüglich mal nachgerechnet hat, was das den Steuerzahler kostet. Was anderes ist es natürlich, wenn ihr euer Baby so eingetaktet habt, dass es sich mit der Elternzeit genau ausgeht, also dass die 12 Monate eben zufällig direkt an den Sommerferien enden. Dann müsste Baby praktisch am 15.7.2018 geboren worden sein, damit der Dienstantritt nach EZ deiner Ehefrau eben zufällig auf den ersten Tag der Sommerferien 2019 fällt. Aber ernsthaft: Welches Baby richtet sich denn danach? Trotzdem: Viel Erfolg und LG

von momworking am 22.12.2017, 13:40



Antwort auf: Urlaubsanspruch bei Lehrern

deine frau wird nach dem mutterschutz normal elternzeit beantragen. ihr habt glück, dass die geburt so fällt, so müsst ihr die ferienregelung nicht beachten. wenn sie glatte jahre nimmt im anschluss, ist auch da die ferienregelung nicht relevant. in BW muss bei elternzeit ein abstand von 3 wochen vor beginn und nach ende der sommerferien eingehalten werden, bei den kleinen ferien eine woche. nachholen ist nicht möglich. so nehmen wie es fällt. kannst mir gerne pn schicken wenn du für die genauen daten fragen hast

von mellomania am 22.12.2017, 20:41



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