hallo frau bader,
es geht zwar nicht wirklich um elternzeit etc. aber ich möchte sie trotzdem fragen. ich habe nach der elternzeit mit 20h/woche bei meinem arbeitgeber wieder angefangen. es gab einen ergänzungsvertrag mit der neuen stundenzahl (vorher 30h/woche) und der vergütung. mündlich wurde jedoch festgelegt, dass ich nur 4 tage/woche arbeite. einen tag habe ich frei. muss ich für diesen freien tag urlaub nehmen??? ich arbeite ihn ja in den anderen 4 tagen raus. somit bin ich der meinung, dass ich nur für die 4 arbeitstage urlaub nehmen muss.
sollte man sowas generell schriftlich festhalten - also die aufteilung auf 4 tage?
danke
Mitglied inaktiv - 17.03.2010, 16:58
Antwort auf:
Urlaub
Hallo,
auch für Sie gilt das Bundesurlaubsgesetz, wonach Sie bei einer 6 Tage Woche mind 24 Tage Urlaubsanspruch pro Jahr haben.
Ihr Urlaubsanspruch wird wie folgt berechnet: Gesamtdauer des Urlaubs (z.B. 30 ArbTage=6Wo.) durch betriebsübliche Zahl der Arbeitstage (idR 5) geteilt. Anschließend multipliziert man sie mit der wöchentl. Zahl der Arbeitstage der Teilzeitkraft.
Es wird dabei immer in ganzen Tagen gerechnet, d.h., wenn die Arbeitnehmerin pro Tag zB 5 Std. arbeitet, hat sie einen entsprechenden Tag frei.
Auf der anderen Seite wird aber für den Urlaub nur die Tage angerechnet, die man sonst arbeiten würde.
Wenn im Arbeitsvertrag etwas anderes, für Sie vorteilhafteres geregelt ist, gilt das.
Wenn man die Tätigkeit unter dem Jahr beendet steht einem der oben errechnet Urlaub anteilig auf die Monate verteilt zu.
Liebe Grüsse,
NB
von
Nicola Bader, Rechtsanwältin
am 18.03.2010