Ich habe einmal eine Frage zu § 17 BEEG. Dort heißt es ja:
"Der Arbeitgeber kann den Erholungsurlaub, der dem Arbeitnehmer oder der Arbeitnehmerin für das Urlaubsjahr zusteht, für jeden vollen Kalendermonat der Elternzeit um ein Zwölftel kürzen. Dies gilt nicht, wenn der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin während der Elternzeit bei seinem oder ihrem Arbeitgeber Teilzeitarbeit leistet."
Heißt das nun, dass der Chef den gesamten Urlaub für die Elternzeit streichen kann oder nur einen Tag pro Monat Elternzeit.
Ein Beispiel: Eine Frau geht ab 30.11. wieder arbeiten. Sie bekommt vom Chef für den MuSchu 2 Tage und für Nov. und Dez. auch je 2 Tage, insgesamt also 6 Tage. Ist das richtig?
Ich verstehe § 17 BEEG so, dass für die Zeit der Elternzeit nur ein Tag pro Monat gekürzt werden darf. Was ist nun richtig?!
Mitglied inaktiv - 16.10.2009, 10:44
Antwort auf:
Urlaub!!!
Hallo,
Man muss dabei folgendes unterscheiden:
im Mutterschutz erhält man ganz normale Urlaubsansprüche, im EU keine. Wenn man vor dem Mutterschutz krank war oder ein BV hatte, hat man auch Urlaubsansprüche.
In dem Jahr, in dem man teilweise noch arbeitet /im Mutterschutz ist, hat man anteilig für die Monate Urlaubsanspruch, die ganz gearbeitet wurde- eine tageweise Abrechnung für den jeweiligen Monat gibt es also nicht.
Anspruch besteht aber nur auf volle Monate. Das heißt: für jeden vollen Kalendermonat, den der AN Elternzeit genommen hat, wird der Urlaubsanspruch um je 1/12 gekürzt.
Den Urlaub, der vor dem EU entsteht, darf man grundsätzlich nach dem EU nehmen. Das bedeutet im Jahr direkt danach und noch im Folgejahr.
Vor dem EU nur dann, wenn er in dem Jahr angefallen ist.
Bsp: Der Mutterschutz beginnt Mitte Dezember, dann hat man ja für das neue Jahr im Januar Urlaubsansprüche (1/12). Den kann man nicht im alten Jahr nehmen.
Auszahlung ist nur bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses möglich, sonst muss man den Urlaub aufsparen.
Liebe Grüsse,
NB
von
Nicola Bader, Rechtsanwältin
am 22.10.2009
Antwort auf:
Urlaub!!!
???
Nett wie Du Dir das ausgedacht hast :-)))
§17 BEEG sagt, daß der AG nur für die Monate anteilig (= ein Zwölftel, nicht zwölf Tage´= Bruchrechnen!) den Urlaub kürzen kann, die VOLL mit EZ belegt sind.
Geht man also am 30.11. wieder arbeiten, hat man für den gesamten November Urlaubsanspruch.
GAR KEINEN Urlaubsanspruch ist aber z. B. für die vollen Monate Januar bis Oktober gegeben.
Klarer?
Viele Grüße
Désirée
Mitglied inaktiv - 16.10.2009, 15:09