Sehr geehrte Frau Bader, 1. Wie lange und auf welcher Berechnungsgrundlage wäre der Kindesvater nach Trennung (unverheiratet) nach dem 4. Geburtstag des Kindes auch der Mutter gegenüber unterhaltspflichtig? Die Trennung ist mit Umzug ins Ausland (Deutschland) unsererseits (Mutter und Kind) verbunden, ein Kindergartenplatz sowie Arbeitsplatz sind noch nicht vorhanden. Auch durch den Umzug entstehen hohe Kosten. Besteht hier ein Anspruch auf finanzielle Beteiligung durch den Kindsvater, evtl. bis Erhalt eines Kindergartenplatzes? Auf welcher Bemessungsgrundlage? 2. Inwieweit ist Anlagevermögen (Fonds) der Mutter auf deren Bedürftigkeit und evtl. Ansprüche anrechenbar? 3. Sind Schulden des Kindsvaters bei der Mutter (aufgewendet für Lebensunterhalt der Familie) sowie einjähriger, alleiniger Unterhalt der Familie VOR der Trennung durch den Vater durch umzugsbedingte Arbeitslosigkeit der Mutter (bin dem Vater ins Ausland gefolgt) mit evtl. Ansprüchen der Mutter auf Trennungsunterhalt verrechenbar? KV meint, seine Aufwendungen im vergangenen Jahr (VOR der Trennung)müßten reichen, weitere Ansprüche für mich beständen nicht. Muß soetwas gerichtlich entschieden werden? Wo wäre Gerichtssitz bei Wohnsitz des Vaters im Ausland sowie nicht deutscher Staatsbürgerschaft des Vaters? Mutter und Kind haben die dt. Staatsbürgerschaft, Vaterschaft ist anerkannt. Herzlichen Dank vorab. MfG Sibylle
Mitglied inaktiv - 13.12.2006, 10:56