Hallo Frau Bader, meine Frage bezieht sich auf den Resturlaub bzw. Urlaubsanspruch bei einer 2 ½ monatigen Elternzeit die unterjährig stattfindet. Folgende Situation habe ich bezüglich Urlaub bei meinem AG: Bei meinem AG habe ich einen Anspruch auf 25 Urlaubstage im Jahr. Diese Urlaubstage müssen grundsätzlich alle bis zum 31.12. des jeweiligen Jahres genommen werden. Nun hatte ich vom 04.06. bis zum 26.08. 2 ½ Monate Elternzeit. Daraufhin hat sich mein Urlaubsanspruch richtigerweise auf 23 Tage verkürzt. Nun zu meiner Frage: Vor der Elternzeit (bis Juni) habe ich 6 Tage Urlaub genommen, nach der Elternzeit noch weitere 5 Tage. Somit habe ich aktuell noch einen Urlaubsanspruch von 12 Tagen. Habe ich nach § 17 Abs. 2 BEEG ein Recht darauf einen Teil dieser 12 Urlaubstage ins nächste Urlaubsjahr (2019) zu übertragen? Mein AG argumentiert, dass ich nach der Elternzeit noch genug Zeit hatte/habe um den gesamten Urlaub in diesem Jahr zu nehmen. Ich hatte gedacht, dass ich zumindest 6 Tage Urlaub in 2019 übernehmen könnten. Die 6 Tage sind der anteilsmäßige Anteil der mir noch vor der Elternzeit zur Verfügung gestanden hätte, den ich aber vor der EZ nicht nehmen konnte (= von Januar bis Juni anteilsmäßige 12 Urlaubstage und davon habe ich vor der EZ nur 6 genommen). Wie sehen Sie hier die Rechtslage nach § 17 Abs. 2 BEEG ??? Vielen lieben Dank für Ihre Antwort
von LotteS am 29.10.2018, 10:01