Guten Tag Frau Bader,
im Hinblick auf meine Frage folgende Eckpunkte vorab kurz zur Info:
- aktuell Elternzeit (20.08.12-19.08.13)
- vorliegender Vertrag (von mir noch nicht unterschrieben!) mit meinem Arbeitgeber (Großunternehmen) zum Arbeiten TZ in EZ (20.08.13-19.08.14)
- erneute Schwangerschaft mit vorauss. ET 20.02.14 (Mutterschutz ab 10.01.14)
- geplante erneute Elternzeit vorauss. Mitte Apr. 14 - Mitte Apr. 15
Nun meine Fragen:
1. Da meine Schwangerschaft noch ganz frisch ist, habe ich meinen Arbeitgeber noch nicht informiert. Bin ich im Hinblick auf den Vertrag zur Arbeit TZ in EZ verpflichtet zu informieren? Könnte mein Arbeitgeber bei Kenntnis den Vertrag ablehnen?
2. Was geschieht in Bezug auf meinen Vertrag TZ in EZ, wenn ich im Januar 14 erneut in Mutterschutz mit anschließender Elternzeit gehen möchte? Muss ich den Vertrag vorzeitig kündigen bzw. sollte ich den Vertrag lieber gleich nur bis Januar 14 schließen? Kann mein Arbeitgeber das ablehnen?
3. Mein Arbeitgeber hat bei der letzten Schwangerschaft das Mutterschaftsgeld der Krankenkasse auf den "vollen bisherigen Nettolohn" aufgestockt. Muss er das auch trotz des TZ Arbeitens in EZ?
Sorry für die vielen Fragen, aber mir ist die Situation leider bisher nicht ganz klar.
Vielen Dank für Ihre tolle Arbeit hier!
von
VKF
am 17.06.2013, 20:18
Antwort auf:
Teilzeit arbeiten in Elternzeit - erneute Schwangerschaft
Hallo,
1. Sie sind eigentlich verpflichtet, es passiert aber nichts, wenn Sie es nicht sagen
2. Ich würde den vertrag auf die erste EZ befristen
3.Nach der Gesetzesänderung ab 2013 besteht nach § 16 BEEG die Möglichkeit, am Tag vor Beginn des neuen Mutterschutzes die alte Elternzeit zu beenden. Der AG hat da kein Mitspracherecht. Das tut man am besten schriftlich und schon entsprechend vorher (mit Angabe des voraussichtlichen Beginns des neuen Mutterschutzes + Attest Arzt). Man erhält dann vom Arbeitgeber und der Krankenkasse jeweils die Anteile zum MG.
Bis zu zwölf Monate der ersten Elternzeit kann man mit Zustimmung des Arbeitgebers bis zum achten Geburtstag des Kindes übertragen.
Ausgangspunkt für das EG ist das persönliche steuerpflichtige Erwerbseinkommen der letzten zwölf Kalendermonate vor der Geburt des Kindes, für dessen Betreuung jetzt Elterngeld beantragt wird. Monate mit Bezug von Mutterschaftsgeld oder Elterngeld (nicht jedoch Zeiten einer verlängerten Elterngeldauszahlung) sowie Monate, in denen aufgrund einer schwangerschaftsbedingten Erkrankung oder wegen Wehr- oder Zivildienstzeiten das Einkommen gesunken ist, werden bei der Bestimmung der zwölf Kalendermonate grundsätzlich nicht berücksichtigt. Statt dieser Monate werden zusätzlich weiter zurückliegende Monate zugrunde gelegt. Sollte der Rückgriff auf weiter zurückliegende Monate jedoch nachteilig sein, können die Eltern schriftlich darauf verzichten. Bei Selbstständigen würden die zuvor genannten Monate nur auf Antrag von der Einkommensermittlung ausgenommen und an deren Stelle weiter zurückliegende Monate berücksichtigt.
Liebe Grüße,
NB
von
Nicola Bader, Rechtsanwältin
am 20.06.2013