Hallo Frau Bader, oder andere liebe Leute die auf meine Fragen antworten wissen!
habe mir schon etiche Berichte durchgelesen was den Resturlaub angeht, nur habe noch zusätzlich ein paar Fragen! Bin seid Anfang des Jahres Arbeitsunfähig auf Grund der SS, habe dieses Jahr noch keinen Urlaub nehmen können und bin jetzt bereits im Mutterschutz (40. SSW)!
1. Wieviel Urlaub steht mir zu?Laut Vertrag 26 Tage/Jahr- stehen mir die ganzen 26 Tage zu oder nur anteilig?
2. Nach meinem Erziehungsurlaub, voraussichtlich 3 Jahre, wird es die Praxis nicht mehr geben, also kann ich den Urlaub nicht nach EZ nehmen, kann ich den Urlaub jetzt nehmen bzw. auszahlen lassen, d.h. nach MS vor EU?
Vielen Dank schon mal im Voraus
J.
Mitglied inaktiv - 12.08.2004, 13:52
Antwort auf:
Resturlaub
Hallo,
Man muss dabei folgendes unterscheiden:
im Mutterschutz erhält man ganz normale Urlaubsansprüche, im EU keine. Wenn man vor dem Mutterschutz krank war oder ein BV hatte, hat man auch Urlaubsansprüche.
In dem Jahr, in dem man teilweise noch arbeitet /im Mutterschutz ist, hat man anteilig für die Monate Urlaubsanspruch, die ganz gearbeitet wurde- eine tageweise Abrechnung für den jeweiligen Monat gibt es also nicht.
Anspruch besteht aber nach §17 Abs. 1 BErzGG nur auf volle Monate. Das heißt: für voll genomme Urlaubstage wird der Urlaubsanspruch um je 1/12 gekürzt.
Den Urlaub, der vor dem EU entsteht, darf man grundsätzlich nach dem EU nehmen. Das bedeutet im Jahr direkt danach und noch im Folgejahr.
Vor dem EU nur dann, wenn er in dem Jahr angefallen ist.
Bsp: Der Mutterschutz beginnt Mitte Dezember, dann hat man ja für das neue Jahr im Januar Urlaubsansprüche (1/12). Den kann man nicht im alten Jahr nehmen.
Auszahlung ist nur bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses möglich, sonst muss man den Urlaub aufsparen.
Dies alles ist geregelt im MuSchG und BerzGG.
Gruß,
NB
von
Nicola Bader, Rechtsanwältin
am 12.08.2004
Antwort auf:
Resturlaub
Du hast Urlaubsansprucgh für jeden Monat, in den der MuSchu fällt. Für jeden angefangenen Monat den vollen Urlaubsanspruch.
Du kannst den Urlaub durchaus zwischen MuSchu und EZ nehmen, kein Thema. Der AG muss zustimmen, muß aber begründen bei Ablehnung, warum er die da keinen Urlaub gewähren kann.
Dann ist die Mitteilungsfrist für die EZ aber 8 Wochen!
Viele Grüße und alles Gute!
Désirée
Mitglied inaktiv - 12.08.2004, 21:58