Ich bin derzeit in Elternzeit (1 Jahr - Sept. 11- Sept- 12) und mein Chef hat mir vor Kurzem mitgeteilt, dass ich nur Vollzeit zurückkommen kann. Leider ist Vollzeitarbeit für mich mit Kind nicht unter einem Hut zu kriegen.
Ich habe diese Antwort hier von IHnen gefunden, die ich noch mal genauer hinterfragen wollte:
Du bist momentan in Elternzeit? Ohne Teilzeitarbeit?
Nach der Elternzeit muss du wieder arbeiten gehen. Es steht dir dein alter Vertrag zu. Wenn er damals Vollzeit war, dann musst du deine Arbeitskraft auch nach der Elternzeit wieder Vollzeit zur Verfügung stellen.
Hat er keine Arbeit für dich, kann er dich freistellen (bei vollem Gehalt), denn kündigen kann er dich ja nicht.
Wenn du so bis zum Mutterschutz von Kind 2 kommst, erhältst du auch wieder Mutterschaftsgeld von der KK und vom AG.
Hast du für die Zwischenzeit (Ende April bis Mutterschutzbeginn) einen Teilzeitvertrag ausgehandelt, bekommst du das Mutterschaftsgeld auch nur für dein Teilzeitgehalt.
Konkret: Hat er keine Arbeit für dich, kann er dich freistellen (bei vollem Gehalt), denn kündigen kann er dich ja nicht.
Wenn du so bis zum Mutterschutz von Kind 2 kommst, erhältst du auch wieder Mutterschaftsgeld von der KK und vom AG.
==> heißt das, weil ich nicht Teilzeit wieder kommen kann, muss er mich freistellen und mir mein altes Gehalt bis zum Mutterschutz zahlen????
Mein Chef pocht nämlich auf Verlängerung der Elternzeit - was ja eigentlich sinnlos für mich ist, wenn die eh keine Teilzeitkräfte wollten.
Ich wäre IHnen soooo dankbar, wenn Sie mir die Frage, insbesondere wegen der Freistellung schnellstmöglich beantworten können!!
Vielen Vielen Dank schon einmal im Voraus,
LG netti
von
netti9580
am 01.07.2012, 14:27
Antwort auf:
recht auf Teilzeit wegen Schwangerschaft?
Hallo,
Ein Anspruch auf Teilzeit besteht nach dem Teilzeitarbeitsgesetz unabhängig von EZ, wenn:
- mind. 15 AN ohne Azubis da sind (dazu zählen auch die im EZ)
- Sie länger als 6 Mo. dort arbeiten
- Sie mind. 3 Mo. lang 15 - 30 Std/wo. arbeiten wollen
- Sie dies dem AG mind. 3 Mo. vor Beginn schriftlich mitgeteilt haben
- dem Anspruch keine wichtigen betrieblichen Gründe entgegenstehen (diese muss der AG bis 1 Mo. vor Beginn plausibel darlegen)
- die Teilzeit muss in Art und Bezahlung der früheren Beschäftigung angeglichen sein. Eine Benachteiligung ist nicht zulässig, Ebenso eine Umstellung des Vertrages, z.B. von unbefristet auf befristet.
Laut Gesetz soll die Teilzeit zwischen 15 und 30 Std. liegen. Der AG ist uU verpflichtet, bestimmten Arbeitszeiten zuzustimmen (z.B. zwei Tage ganztags). Es soll da eine gütliche Einigung getroffen werden. Wenn dies nicht möglich ist, bleibt nur der Weg zum Anwalt.
Viel hierzu bei www.teilzeit-info.de
Wenn man damit nicht zurecht kommt und kündigen will, steht in der Regel keine Abfindung zu – es sei denn, es ist im Vertrag, der Betreibsvereinbarung oder dem Tarifvertrag so geregelt.
Liebe Grüsse,
NB
von
Nicola Bader, Rechtsanwältin
am 02.07.2012
Antwort auf:
recht auf Teilzeit wegen Schwangerschaft?
Nach der Elternzeit steht dir dein alter Vertrag zu, mit seinen Rechten, aber auch mit seinen Pflichten!
Heißt, du musst zunächst mal Vollzeit zurückkehren!
Und dein AG hat ja Arbeit für dich - also ist da nix mit Freistellung!
Unter gewissen Umständen gibt es die Verpflichtung, dir einen Teilzeitplatz zur Verfügung zu stellen (zB mehr als 15 Mitarbeiter). Schwangerschaft ist kein Grund, um einen Teilzeit-Platz zu bekommen.
In den meisten Teilzeitfällen scheitert es daran, dass der AG einem andere Arbeitszeiten zuteilt, als man mit Kind und Kiga realisieren kann.
Wieviel Zeit liegt denn bei dir zwischen Ende Elternzeit und Beginn Mutterschutz? Denn wenn du deine EZ bis dahin verlängerst, bekommst du wenigstens noch MuSchu-Geld (14 Wochen) für die Vollzeitstelle.
Machst du zwischendrin Teilzeit, bekommst du auch nur das MuSchu-Geld für die Teilzeit.
Es könnte unter Umständen also schon Sinn machen, die EZ zu verlängern.
Gruß
Sabine
von
SumSum076
am 01.07.2012, 16:16