Pflicht zur Beschäftigungsaufnahme bei ALGI-Bezug

 Nicola Bader Frage an Nicola Bader Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht

Frage: Pflicht zur Beschäftigungsaufnahme bei ALGI-Bezug

Sehr geehrte Frau Bader, da mein befristetes Beschäftigungsverhältnis vor Beginn der Mutterschutzfrist endete, beziehe ich derzeit ALGI. Ich wurde von der Arbeitsagentur nun zur Bewerbung auf eine bestimmte Stelle aufgefordert und würde dort auch anfangen können. Jedoch wäre der Beginn direkt nach Ende der Mutterschutzfrist. Kann ich das Arbeitsangebot ablehnen ohne dass Leistungen gekürzt werden? Organisatorisch wird nicht möglich sein, dann noch zu stillen und ich würde auch gerne noch ein paar Monate mit dem Kind verbringen, bevor ich es in eine Krippe ect. gebe. Vielen Dank im Voraus

von ALehmann am 27.02.2018, 17:24



Antwort auf: Pflicht zur Beschäftigungsaufnahme bei ALGI-Bezug

Hallo, Arbeitslosengeld 1 bekommt man nur, wenn man dem Arbeitsmarkt zur Verfügung steht. Dies tut man nicht, wenn man ein Kind betreut. Deshalb entfällt diese Leistung, Sie können aber dafür Elterngeld beziehen. Liebe Grüße NB

von Nicola Bader, Rechtsanwältin am 28.02.2018



Antwort auf: Pflicht zur Beschäftigungsaufnahme bei ALGI-Bezug

Warum hast du kein Elterngeld beantragt? Ich hatte selbst genau den gleichen Fall wie du (Vertrag während Schwangerschaft ausgelaufen), habe dann für 12 Monate Elterngeld beantragt und dies der Arbeitsagentur entsprechend mitgeteilt. Für die 12 Monate ist das ALG1 ausgesetzt wurden, ab 1. Geburtstag meiner Tochter habe ich es weiter erhalten.

von bellis123 am 27.02.2018, 18:10



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Aus der Ferne, bei dem Geschilderten, würde ich auch raten EG zu beantragen, wenns nicht zum Leben reicht ALG II dazu oder ggf. Wohngeld, vor Ablauf EG bewerben und gut... 1 Jahr ist das auf alle Fälle möglich. Es sei denn Du möchtest unbedingt direkt nach dem Mutterschutz arbeiten. Bg

Mitglied inaktiv - 27.02.2018, 18:31



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Du möchtest nicht arbeiten also musst Du das ALG 1 abmelden zum Ende des Mutterschutzes und Elterngeld beantragen. Dann kannst Du bei dem Baby bleiben und meldest Dich beim Arbeitsamt wenn das Kind betreut ist und Du mindestens 15 Stunden die Woche arbeiten kannst. ALG1 gibt es nur, wenn man auch arbeiten will und kann.

von Sternenschnuppe am 27.02.2018, 18:42



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Ohne Betreuung kannst du doch gar nicht arbeiten? Sind die Krippenplötze bei euch so reichlich, dass du einfach einen bekommen würdest? Bzgl EG und EZ wurde dir ja schon geraten und das müsste ja auch ungefähr der ALG Betrag sein, oder? Außerdem stehen dir 3 Jahre EZ zu, auch wenn hier gerne mal behauptet wird, dass manche Ämter nach dem ersten Geburtstag auf Arbeit drängen. Dann gibt es allerdings auch kein ALGI sondern nur H4, nur ggf. wegen Verdienst des Partners etc.

von Tini_79 am 27.02.2018, 20:40



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Tini, ich behaupte nicht, wir praktizieren das so. Mag nicht überall so sein. Wir vermitteln ab dem 1. Geburtstag und gewähren keine Querfinanzierung der EZ durch ALG II. Wäre dies so gewollt, gäbe es für alle 3 Jahre bezahlte EZ. Bg

Mitglied inaktiv - 27.02.2018, 21:33



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Achja und ohne Arbeitgeber steht einem gar keine EZ zu :-) nennen wir es also Auszeit für die Kinder. Diese Auszeit kann man sivh nehmen, wenn man es finanzieren kann... Ansonsten muss ein Jahr genügen. Wir verlangen übrigens mind. 30 Wochenstunden. Es gibt einfach genügend stellen im Moment und auch Krippenplätze im Kreis.

Mitglied inaktiv - 27.02.2018, 21:43



Antwort auf: Pflicht zur Beschäftigungsaufnahme bei ALGI-Bezug

OK, jetzt bin ich schlauer :-) Ich dachte, wenn man vor der Geburt arbeitslos ist, gibt es nur die Möglichkeit von 300€ Elterngeld zusätzlich zum ALGI. Ich wusste nicht, dass man den ALGI-Bezug aussetzen kann und stattdessen normal Elterngeld bekommen kann. Das ist natürlich besser um nicht direkt nach dem Mutterschutz arbeiten zu müssen gerade wenn Betreuungsplätze erst zu späteren Terminen frei werden. Danke für die hilfreichen Antworten!

von ALehmann am 28.02.2018, 12:16



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Es kommt drauf an, wie lange du vor der Geburt arbeitslos gewesen bist. Jeder Monat Arbeitslosigkeit geht mit 0 Euro in die Berechnung des EG mit ein. Das heißt, wenn du erst kurz vor der Entbindung arbeitslos geworden bist, wird dein EG noch höher ausfallen. Wenn du vor Geburt 8 Monate arbeitslos warst, hast du nur 4 Monate Gehalt÷12 und davon 65 bzw. 67%.

von malini am 28.02.2018, 14:37



Antwort auf: Pflicht zur Beschäftigungsaufnahme bei ALGI-Bezug

Hat sich in den letzten Jahren irgendwas an der Zumutbarkeit geändert? Auf welcher Grundlage sollte eine Mutter mit Kind U3 gezwungen werden? Ja, manche Ämter versuchen es, Selbsthilfegruppen und Anwaltsportale sind voll von den Fällen. Mit denen, die ihre Rechte nicht kennen, kann man es ja machen, leider.

von Tini_79 am 02.03.2018, 22:51



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