Meine Frage zum Mutterschutz:
Mein Entbindungstermin sollte am 21.7.02 sein. Da ich aber mit Kaiserschnitt entband, wurde der Termin für den 11.07.02 gesetzt.
Die Krankenkasse hat mir nur Geld vom 09.06. bis 15.09.02 bewilligt! Es fehlt also die Vergütung für 10 Tage.
Ist es nicht so, dass wenn das Kind früher kommt, die Tage mit dazugerechnet werden - also, dass man die 14 Woche auch wirklich bezahlt kriegt?
Kann sich da die Barmer weigern? Wo finde ich den Gesetzestext dazu?
Herzlichen Dank für Ihre Bemühung!
Andrea
Mitglied inaktiv - 09.09.2002, 09:26
Antwort auf:
Mutterschutz
Liebe Andrea,
Ab 30.06.2002 genießen Mütter mindestens 14 Wochen gesetzlichen Mutterschutz. Der Bundestag schloss mit der Änderung des Mutterschutzrechts, die ab sofort in Kraft tritt, eine Gesetzeslücke und erfüllte damit die europäische Mutterschutz-Richtlinie. Nach dem alten Recht war die 14-Wochen-Frist nicht in jedem Fall gewährleistet.
Maßgebend ist nach wie vor der vom Arzt berechnete Geburtstermin. Vor der Geburt stehen den Frauen sechs und nach der Geburt acht Wochen Mutterschutz zu. Nach altem Recht verfielen bei Entbindungen vor dem berechneten Termin die nicht beanspruchten Tage der Schutzfrist. Nach dem neuen Recht verlängert sich bei allen normalen Geburten vor dem berechneten Termin nun die Mutterschutzfrist nach der Entbindung um die Anzahl der Tage, die davor nicht in Anspruch genommen werden konnten. Kommt also ein Kind bis zu sechs Wochen früher als berechnet auf die Welt, ohne die besonderen medizinischen Merkmale einer Frühgeburt zu erfüllen, wird die entsprechende Zahl von Mutterschutztagen zu den acht Wochen nach der Geburt hinzugezählt.
Mütter von Frühchen und Babys mit einem Geburtsgewicht unter 2.500 Gramm erhalten maximal 18 Wochen Mutterschutz - bis zu sechs Wochen vor dem berechneten Termin und zwölf Wochen nach der Geburt. Diese Regelung gilt auch bei Mehrlingsgeburten.
Bei der Berechnung des Jahresurlaubs zählen Mutterschutzfristen und andere Beschäftigungsverbote für Schwangere und Mütter wie Beschäftigungszeiten. Zudem besteht ein Anspruch auf Übertragung des Resturlaubs auf das laufende oder nächste Urlaubsjahr.
Gruß,
NB
von
Nicola Bader, Rechtsanwältin
am 09.09.2002