Hallo Fr.BAder- unser 2.Sohn kam am 1.8.02 zur Welt ( 36+2 SSW).Errechneter Entbind.termin war der 27.8.02.Er ist damit eine Frühgeburt.Frage: Bekomme ich nun 12 Wochen statt 8 Wochen Musch-geld?? Wann muß ich Elternzeit beantragen? Eigentl. doch 2 Wochen nach der Entbindung.Oder? Aber wie ist das ,wenn das Kind zu früh kam? Das MuSchG hat sich doch geändert.Danach wird doch noch der restl. MuSchutz angehangen. Ich blick leider nicht mehr durch .Sorry.
Mitglied inaktiv - 20.08.2002, 22:40
Antwort auf:
Mutterschutz
Liebe Heike,
eine Frühgeburt liegt nur dann vor, wenn der Arzt eine solche attestiert.
Ab 30.06.2002 genießen Mütter mindestens 14 Wochen gesetzlichen Mutterschutz. Der Bundestag schloss mit der Änderung des Mutterschutzrechts, die ab sofort in Kraft tritt, eine Gesetzeslücke und erfüllte damit die europäische Mutterschutz-Richtlinie. Nach dem alten Recht war die 14-Wochen-Frist nicht in jedem Fall gewährleistet.
Maßgebend ist nach wie vor der vom Arzt berechnete Geburtstermin. Vor der Geburt stehen den Frauen sechs und nach der Geburt acht Wochen Mutterschutz zu. Nach altem Recht verfielen bei Entbindungen vor dem berechneten Termin die nicht beanspruchten Tage der Schutzfrist. Nach dem neuen Recht verlängert sich bei allen normalen Geburten vor dem berechneten Termin nun die Mutterschutzfrist nach der Entbindung um die Anzahl der Tage, die davor nicht in Anspruch genommen werden konnten. Kommt also ein Kind bis zu sechs Wochen früher als berechnet auf die Welt, ohne die besonderen medizinischen Merkmale einer Frühgeburt zu erfüllen, wird die entsprechende Zahl von Mutterschutztagen zu den acht Wochen nach der Geburt hinzugezählt.
Mütter von Frühchen und Babys mit einem Geburtsgewicht unter 2.500 Gramm erhalten maximal 18 Wochen Mutterschutz - bis zu sechs Wochen vor dem berechneten Termin und zwölf Wochen nach der Geburt. Diese Regelung gilt auch bei Mehrlingsgeburten.
Bei der Berechnung des Jahresurlaubs zählen Mutterschutzfristen und andere Beschäftigungsverbote für Schwangere und Mütter wie Beschäftigungszeiten. Zudem besteht ein Anspruch auf Übertragung des Resturlaubs auf das laufende oder nächste Urlaubsjahr.
Gruß,
NB
von
Nicola Bader, Rechtsanwältin
am 21.08.2002