Hallo Frau Bader,
ich habe eine etwas ungewöhnliche Frage.
Ich bin Alleinverdiener und meine Familie umfasst eine Frau und eine Tochter(3Jahre). Nun endlich ging unserr Wunsch in Erfüllung und meine Frau wurde erneut schwanger. Meine Frage dazu:
Ich habe wie bereits im Jahre 2001 nun auch für 2002 die Steuerklasse 3/1beantragt. Meine Frau, die ohne eigenes Einkommen am 13.05.2002 wieder anfängt zu arbeiten( beim gleichen Arbeitgeber), wird aller Vorraussicht nach gerade 2 Wochen arbeiten und dann wieder in den Mutterschutz wechseln. Gibt es in der erneuten Zeit des Mutterschutzes und wie üblich 4 Wochen darüberhinaus vom Arbeitgeber Mutterschutzgeld(oder wie auch immer das heist) und wenn ja, kann ich aufgrund ihrer schlechten Lohnsteuerklasse dann vorübergehend die 4/4 oder gar die 5/3 (3 für meine Frau) wählen, um die steuerliche Arbeitgeberzahlung zu optimieren?
Meine Frau wird auch nach der Geburt unseres 2. Kindes kein eigenes Einkommen erziehlen, sodass ich dann gern wieder zurrücktauschen möchte!
Vielen Dank für Ihre Meinung!
Es grüßt
Mike
Mitglied inaktiv - 02.01.2002, 19:23
Antwort auf:
Geld vom Arbeitgeber
Lieber Mike,
ja, ein Tausch ist möglich, Ihre Frau erhält auch Mutterschaftsgeld.
Zum Wechsel der Steuerklasse (Gilt nur für Ehepaare)
Sind Sie und Ihr Ehegatte Arbeitnehmer, trägt die Meldebehörde auf Ihrer Lohnsteuerkarte die Steuerklasse ein, die auf der Lohnsteuerkarte für das Vorjahr steht.
Änderungen sind vor dem 1. Januar des Jahres, für das die Lohnsteuerkarte ausgestellt wurde, möglich. Ansonsten können Sie im Laufe des Jahres nur einmal bis spätestens zum 30. November die Steuerklasse ändern lassen. Diese Einschränkung gilt nicht, wenn der Anlass für die Änderung der Steuerklasse die Aufnahme oder Beendigung eines Beschäftigungsverhältnisses ist.
Der Antrag auf Änderung der Steuerklassen ist von beiden Ehegatten gemeinsam zu stellen und mit beiden Lohnsteuerkarten dem Bürgerbüro vorzulegen oder zuzusenden. Wenn ein Ehegatte die Änderung unter Vorlage beider Lohnsteuerkarten beantragt, wird ebenfalls von einem gemeinsamen Antrag ausgegangen. Der Steuerklassenwechsel ist frühestens mit Beginn des Kalendermonats möglich, der auf den Tag der Antragstellung folgt.
Gruß,
NB
von
Nicola Bader, Rechtsanwältin
am 06.01.2002