Hallo Fr. Bader,
wie verhält es sich gesetzlich, wenn man 2 jahre EZ beantragt hat und in dem 2. Jahr voraussichtlich ein Kind entbinden würde mit dem Elterngeld für dieses 2. Kind?
Vielen Dank schonmal für ihre Antwort. Sie habne bestimmt viel zu tun und viele ähnliche Fragen.
von
herzje0801
am 20.07.2013, 11:14
Antwort auf:
Erneut schwanger- Entbindung im Jahr 2 der Elternzeit
Hallo,
nach der Gesetzesänderung ab 2013 besteht nach § 16 BEEG die Möglichkeit, am Tag vor Beginn des neuen Mutterschutzes die alte Elternzeit zu beenden. Der AG hat da kein Mitspracherecht. Das tut man am besten schriftlich und schon entsprechend vorher (mit Angabe des voraussichtlichen Beginns des neuen Mutterschutzes + Attest Arzt). Man erhält dann vom Arbeitgeber und der Krankenkasse jeweils die Anteile zum MG.
Bis zu zwölf Monate der ersten Elternzeit kann man mit Zustimmung des Arbeitgebers bis zum achten Geburtstag des Kindes übertragen.
Ausgangspunkt für das EG ist das persönliche steuerpflichtige Erwerbseinkommen der letzten zwölf Kalendermonate vor der Geburt des Kindes, für dessen Betreuung jetzt Elterngeld beantragt wird. Monate mit Bezug von Mutterschaftsgeld oder Elterngeld (nicht jedoch Zeiten einer verlängerten Elterngeldauszahlung) sowie Monate, in denen aufgrund einer schwangerschaftsbedingten Erkrankung oder wegen Wehr- oder Zivildienstzeiten das Einkommen gesunken ist, werden bei der Bestimmung der zwölf Kalendermonate grundsätzlich nicht berücksichtigt. Statt dieser Monate werden zusätzlich weiter zurückliegende Monate zugrunde gelegt. Sollte der Rückgriff auf weiter zurückliegende Monate jedoch nachteilig sein, können die Eltern schriftlich darauf verzichten. Bei Selbstständigen würden die zuvor genannten Monate nur auf Antrag von der Einkommensermittlung ausgenommen und an deren Stelle weiter zurückliegende Monate berücksichtigt.
Liebe Grüße,
NB
von
Nicola Bader, Rechtsanwältin
am 22.07.2013
Antwort auf:
Erneut schwanger- Entbindung im Jahr 2 der Elternzeit
Das kommt drauf an wann das 2. Kind kommt.
Jeder Monat ohne Einkommen ab dem ersten Geb. von Kind eins geht als Nullrunde fürs neue Elterngeld in die Berechnung ein.
von
Sternenschnuppe
am 20.07.2013, 12:28