Hallo Frau Bader,
ich habe eine Frage bzgl. der neuen Elternzeitregelung.
Bisher durfte man ja 3 Jahre nehmen und musste dies aber in max. 2 Zeitabschnitten tun und sich somit am besten für die ersten zwei Jahre gleich nach der Geburt festlegen um innerhalb diesen Zeitraums bei einer evtl. gewünschten Verlängerung nichtmehr der Zustimmung des Arbeitgebers zu unterliegen.
Anschliessend durfte dann nochmals falls notwendig oder gewünscht nach Ablauf der 2 Jahre um 1 weiteres Jahr verlängert werden ohne dass dies einer Zustimmung bedurfte wenn man die Fristen dafür einhielt.
Jetzt gibt es ja eine neue Regelung die 3 Zeitabschnitte erlaubt. Wir planen evtl. ein 2 Kind, meine Elternzeit (2Jahre die ich direkt nach Geburt meines Kindes in einem Zug beantragt hatte) endet im August und wenn ich mich nicht irre, müsste ich dann 13 Wochen davor (sprich Anfang Mai) meinem Arbeitgeber schon fristgerecht mitteilen, ob ich nochmals verlängern möchte. Mein Kind startet gerade in die Krippe. Das klappt aber nicht ganz recht und somit ist für mich aktuell nicht absehbar ob das im August schon wieder was werden könnte mit Arbeiten bei mir. Sobald ich wieder schwanger würde würde ich von meinem Fa zudem aufgrund diverser Probleme ein individuelles Beschäftigungsverbot für die gesamte Schwangerschaft erhalten und somit auch wieder "Bezüge" bekommen die dann für einen neuen Elterngeldanspruch zu Grunde gezogen würden.
Daher überlege ich aktuell erstmal evtl. nur um 6 weitere Monate zu verlängern um 1) zu sehen wie es in der Krippe vorangeht und mir hier den Druck zu nehmen dass es klappen muss und um 2) aufgrund des Beschäftigungsverbotes bei einer währenddessen neuen Schwangerschaft auch Bezüge zu bekommen, die später meinen neuen Elterngeldanspruch erhöhen.
Meine Fragen:
1)Ist die 13 Wochen Frist beim Anmelden einer zweiten Verlängerung der Elternzeit nach den ersten 2 Jahren noch aktuell?
2)Könnte ich evtl. vorerst nur um 6 weitere Monate oder auch beliebig viele wenigere zum Stichtag X vor dem 3 Geb. meines Kindes verlängern?Und muss mein Arbeitgeber hier zustimmen oder brauche ich seine Zustimmung nicht?
3)Würde- falls ich erstmal nur um 6 weitere Monate verlängere mein Anrecht auf weitere 6 Monate direkt im Anschluss oder aber auch mit Unterbrechung zu einem späteren Zeitpunkt irgendwann zwischen dem 3-8 Geb. dann verlorengehen weil dies ja dann einen 4 Zeitabschnitt von Verlängerungen darstellen würde? Brauche ich bei einem 4 Zeitabschnitt wieder eine Zustimmung und mit welchen gründen könnte ein arbeitgeber hier widersprechen?
Vielen Dank für Ihre Mühe.
lg
von
Sienna87
am 23.02.2018, 15:57
Antwort auf:
Elternzeitverlängerung nach aktueller Regelung. Was ist möglich/erlaubt?
Hallo,
eine Verlängerung gilt nicht als neuer Abschnitt.
Seit 2018 gelten strengere Regeln für Beschäftigungsverbote. D.h., dass Ihr Arbeitgeber Versuche muss Sie umzusetzen.
Des weiteren wird im Regelfall das Beschäftigungsverbot nicht durch den Arzt, wurden dann durch den Arbeitgeber nach einer Gefährdungsbeurteilung ausgesprochen. Vollzeit arbeiten würde ich also nur, wenn eine Vollzeitunterbringung des Kindes gesichert ist.
1. 7 Wo.
2. Nein, dass es nicht möglich, der Arbeitgeber muss ja planen
3. s. 2
Liebe Grüße
NB
von
Nicola Bader, Rechtsanwältin
am 27.02.2018
Antwort auf:
Elternzeitverlängerung nach aktueller Regelung. Was ist möglich/erlaubt?
wie möchtest du arbeiten wenn dein kind in der krippe ist? vollzeit? du kannst eine verlängerte elternzeit NICHT für ein bv vorzeitig beenden. das bv greift nur, wenn du zu dem zeitpunkt aktiv arbeiten bist. bist noch in der elternzeit erhälst du keine bezüge. wenn du die ersten beiden jahre als einen abschnitt gemacht hattest, kannst du das lezte jahr aufteilen, da du, wenn dasd kind nach dem 1.7.15 geboren ist, drei abschnitte machen kannst. und wenn die zwei jahre im august enden, unterliegt das erste kind schon der neuen regelung. du kannst aber jetzt noch nicht wissen, dass du ein bv bkeommst. da jede schwangerschaft anders ist. rechne also nicht damit. könnte schiefgehen
von
mellomania
am 26.02.2018, 22:38
Antwort auf:
Elternzeitverlängerung nach aktueller Regelung. Was ist möglich/erlaubt?
Hallo,
vielen dank für die Antworten.
Ich habe es jetzt nicht richtig rauslesen können aber das bedeutet ich brauche bei einer 1 maligen Verlängerung innerhalb der 7 Wochen Frist vor Ablauf der 2 Jahre (die ich einmalig zu Beginn in phne Unterbrechung angemeldet hatte) keine erneute Zustimmung von meinem Arbeitgeber, richtig?
Das individuelle Beschäftigungsverbot werde ich vom Arzt erhalten da bei mir diverse Vorerkrankungen bekannt sind die in meinem Job in einer Schwangerschaft ein mögliches Risiko für mein Kind und mich darstellen und das anders nicht zu lösen ist (Bürojob, ist tatsächlich so).
Wenn ich aber schwanger werden würde bevor ich meine Elternzeit verlängert hätte, sprich vor der 7 Wochen Frist,also noch vor August würde mein alter Arbeitsvertrag ja im August eigtl. wieder aufleben oder? Und somit würde das Berufsverbot doch zumindest ab dem Stichtag im August ja wieder greifen, oder nicht. so dass mir ab dann anteilig Bezpge zustünden. denn wenn ich schwanger würde zuvor und dann deshalb ein Jahr Elternzeit verlängern würde oder ankündigen würde dass ich in Teilzeit statt Vollzeit zurückköme wäre ich ja auch irgendwo benachteiligt finanziell. Der Arbeitgeber bekommt sein Geld ja wieder. Vollzeit würde ohnehin nicht funktionieren wegen den Kitaöffnungszeiten..
Danke nochmals für evtl. Antworten auf meine Fragen.
lg
von
Sienna87
am 02.03.2018, 15:12