Frage: Elternzeit bei Zwillingen

Guten Tag Frau Bader, die ersten beiden Jahre habe ich, dummerweise, Elternzeit für "meine Zwillinge" beantragt. Das dritte Jahr nur mündlich (Bestätigung habe ich natürlich schriftlich). Nun möchte ich allerdings ein weiteres Jahr zuhause bleiben. Ich denke nicht, dass mein Arbeitgeber weiß, dass ich theoretisch Anspruch auf 6 Jahre habe und ich habe ja auch beim Antrag einen Fehler gemacht. Habe ich trotz alldem noch Anspruch auf weitere Elternzeit? Viele Grüße Lena

von lena567 am 05.02.2020, 13:56



Antwort auf: Elternzeit bei Zwillingen

Hallo, Was steht denn in der Bestätigung für das 3. Jahr? Für beide? Eigentlich hätten Sie den Antrag schriftlich stellen müssen. Je nachdem ist es für beide Kinder aufgebraucht. Liebe Grüße NB

von Nicola Bader, Rechtsanwältin am 06.02.2020



Antwort auf: Elternzeit bei Zwillingen

ob der AG es weiß oder nicht, ist nicht von belang. du hast einen fehler gemacht und zwei jahre pro kind sind weg. du hast jetzt noch zwei jahre, also ein jahr pro kind übrig. du beantragst jetzt ein jahr von kind eins und danach ein jahr von kind 2. ist blöd gelaufen. dein anspruch ist duch deinen fehler nicht mehr vorhanden. da du zwei jahre gemeldet hattest, brauchst du für das 3. jahr keine zustimmung des AG. du musst nur rechtzeitig anmelden. 7 wochen antragsfrist.

von mellomania am 05.02.2020, 14:48



Antwort auf: Elternzeit bei Zwillingen

wenn da kein name für ein kind drinsteht oder eben doch BEIDE kinder, dann kannst du dich auch nicht aufs nichtwissen des AG berufen.

von mellomania am 05.02.2020, 14:52



Antwort auf: Elternzeit bei Zwillingen

Wenn dein AG dir schon alle drei Jahre schriftlich bestätigt hat, dann hast du keine Elternzeit mehr übrig. Wenn du das dritte Jahr nur mündlich angekündigt hast, es dir aber vom AG noch nicht schriftlich bestätigt wurde, kannst hier noch zwischen den beiden Kindern differenzieren. Du hast das dritte Jahr dann noch nicht offiziell beantragt und MUSST den Antrag ohnehin noch schriftlich nachreichen.

von Dojii am 05.02.2020, 15:07



Antwort auf: Elternzeit bei Zwillingen

Anspruch hin oder her, vielleicht hast Du auch einfach einen netten AG, dem es eh in den Kram passen würde, wenn Du noch länger Zuhause bleibst. Fragen kostet nichts.

von HeyDu! am 05.02.2020, 15:28



Antwort auf: Elternzeit bei Zwillingen

Ich würde den AG einfach fragen. Den wer will ausser ihm wissen wie du EZ mitgeteilt hattest? Der wird der KK auch nur mitgeteilt haben das du in EZ bist. Für welches Kind wann, kannst du dann ja erfragen ob das überhaupt mitgeteilt wird. Die Rentenversicherung rechnet stur 3 Jahre pro Kind bei Dir, ausser ihr habt was anderes mitgeteilt.

von Felica am 05.02.2020, 16:41



Antwort auf: Elternzeit bei Zwillingen

Vielen Dank für eure Antworten. Ich habe das 3. Jahr in wenigen Monaten schon rum. Die ersten beiden habe ich, wie bereits erwähnt, für "meine Zwillinge" beantragt und auch so bestätigt bekommen. Das 3. Jahr mündlich und nur mit "3. Jahr elternzeit bestätigt" schriftlich genehmigt bekommen. Ohne Namen und ohne den Begriff "Zwillinge". Wieso "muss" ich das 3. Jahr schriftlich beantragen? Habe es mündliche beantragt und bestätigt bekommen- scheint kein Problem gewesen zu sein. Klar werde ich meinen Arbeitgeber einfach mal fragen, aber ich würde vorher gerne die genaue rechtliche Lage kennen ;)

von lena567 am 05.02.2020, 18:11



Antwort auf: Elternzeit bei Zwillingen

Rechtlich istces so das du EZ schriftlich mitteilen und auch verlängern musst. Und dich jeweils für einen Zwilling festlegen musst sonst laufen beide EZ gleichzeitig. Wenn der AG also drauf besteht sind die 2x3 Jahre verbraucht.

von Felica am 05.02.2020, 18:41



Antwort auf: Elternzeit bei Zwillingen

Aber was ich mündlich gesagt hat, steht ja nirgends geschrieben. Wenn ich da nur einen Namen genannt habe, wie ist es dann? Der Arbeitgeber hat ja nichts schriftlich, nur ich

von lena567 am 05.02.2020, 19:27



Antwort auf: Elternzeit bei Zwillingen

Du musst es aber beweisen. Nicht der AG. Kannst du aber nicht wenn nichts schriftlich.

von Felica am 05.02.2020, 20:08



Antwort auf: Elternzeit bei Zwillingen

§ 16 BEEG Inanspruchnahme der Elternzeit (1) Wer Elternzeit beanspruchen will, muss sie 1. für den Zeitraum bis zum vollendeten dritten Lebensjahr des Kindes spätestens sieben Wochen und für den Zeitraum zwischen dem dritten Geburtstag und dem vollendeten achten Lebensjahr des Kindes spätestens 13 Wochen vor Beginn der Elternzeit schriftlich vom Arbeitgeber verlangen. Verlangt die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer Elternzeit nach Satz 1 Nummer 1, muss sie oder er gleichzeitig erklären, für welche Zeiten innerhalb von zwei Jahren Elternzeit genommen werden soll. Bei dringenden Gründen ist ausnahmsweise eine angemessene kürzere Frist möglich. Nimmt die Mutter die Elternzeit im Anschluss an die Mutterschutzfrist, wird die Zeit der Mutterschutzfrist nach § 3 Absatz 2 und 3 des Mutterschutzgesetzes auf den Zeitraum nach Satz 2 angerechnet. Nimmt die Mutter die Elternzeit im Anschluss an einen auf die Mutterschutzfrist folgenden Erholungsurlaub, werden die Zeit der Mutterschutzfrist nach § 3 Absatz 2 und 3 des Mutterschutzgesetzes und die Zeit des Erholungsurlaubs auf den Zweijahreszeitraum nach Satz 2 angerechnet. Jeder Elternteil kann seine Elternzeit auf drei Zeitabschnitte verteilen; eine Verteilung auf weitere Zeitabschnitte ist nur mit der Zustimmung des Arbeitgebers möglich. Der Arbeitgeber kann die Inanspruchnahme eines dritten Abschnitts einer Elternzeit innerhalb von acht Wochen nach Zugang des Antrags aus dringenden betrieblichen Gründen ablehnen, wenn dieser Abschnitt im Zeitraum zwischen dem dritten Geburtstag und dem vollendeten achten Lebensjahr des Kindes liegen soll. Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer oder der Arbeitnehmerin die Elternzeit zu bescheinigen. Bei einem Arbeitgeberwechsel ist bei der Anmeldung der Elternzeit auf Verlangen des neuen Arbeitgebers eine Bescheinigung des früheren Arbeitgebers über bereits genommene Elternzeit durch die Arbeitnehmerin oder den Arbeitnehmer vorzulegen. (2) Können Arbeitnehmerinnen aus einem von ihnen nicht zu vertretenden Grund eine sich unmittelbar an die Mutterschutzfrist des § 3 Absatz 2 und 3 des Mutterschutzgesetzes anschließende Elternzeit nicht rechtzeitig verlangen, können sie dies innerhalb einer Woche nach Wegfall des Grundes nachholen. (3) Die Elternzeit kann vorzeitig beendet oder im Rahmen des § 15 Absatz 2 verlängert werden, wenn der Arbeitgeber zustimmt. Die vorzeitige Beendigung wegen der Geburt eines weiteren Kindes oder in Fällen besonderer Härte, insbesondere bei Eintritt einer schweren Krankheit, Schwerbehinderung oder Tod eines Elternteils oder eines Kindes der berechtigten Person oder bei erheblich gefährdeter wirtschaftlicher Existenz der Eltern nach Inanspruchnahme der Elternzeit, kann der Arbeitgeber unbeschadet von Satz 3 nur innerhalb von vier Wochen aus dringenden betrieblichen Gründen schriftlich ablehnen. Die Elternzeit kann zur Inanspruchnahme der Schutzfristen des § 3 des Mutterschutzgesetzes auch ohne Zustimmung des Arbeitgebers vorzeitig beendet werden; in diesen Fällen soll die Arbeitnehmerin dem Arbeitgeber die Beendigung der Elternzeit rechtzeitig mitteilen. Eine Verlängerung der Elternzeit kann verlangt werden, wenn ein vorgesehener Wechsel der Anspruchsberechtigten aus einem wichtigen Grund nicht erfolgen kann.

von HeyDu! am 05.02.2020, 20:19



Antwort auf: Elternzeit bei Zwillingen

wenn DU nicht beweisen kannst, dass DU pro zwillling genommen hast, sondern FALSCH beantragt, sind drei jahre parallel gelaufen und du hast KEINE elternzeit mehr. reinr rechtlich gesehen. und ohne schriftlich hast du überhaupt keine möglichkeit, was nachzuweisen.

von mellomania am 05.02.2020, 21:44



Antwort auf: Elternzeit bei Zwillingen

Ich bin nicht schwer von kapee, nur weil ich einen Fehler bei dem Antrag gemacht habe. Ich wusste es halt vorher einfach nicht. Nun ist es wie es ist und ich muss schauen, wie mein Arbeitgeber damit umgeht. Nun werde ich ihn natürlich nicht darauf hinweisen, dass ich einen Fehler gemacht habe. Sage ich ihm also besser, dass ich gerne ein weiteres Jahr Elternzeit hätte oder frage ich ihn, ob ich eins bekomme (war es nicht auch so, dass man nach den ersten 2 Jahren einfach nur seinen Arbeitgeber mitteilen muss, wenn man noch ein drittes Jahr zuhause bleibt und er kann da nichts gegen sagen? Und wenn man bspw dann nochmal im 6. Lebensjahr des Kindes das 3. Jahr nehmen möchte, man dann aber einen Antrag stellen muss, der auch abgelehnt werden kann?) Nicht, dass ich dabei den nächsten Fehler mache. Ich kenne mich da leider überhaupt nicht aus, sonst wäre mir zum einen dieser Fehler nicht unterlaufen und zum anderen würde ich hier nicht nachfragen.....

von lena567 am 05.02.2020, 21:58



Antwort auf: Elternzeit bei Zwillingen

du hast drei jahre um. du hast nicht differenziert. du hast keine elternzeit mehr. ob der AG das lustig findet, wenn du beantragst und er sagt nein...was dann? was ist das für eine basis? du kannst dich rechtlich nicht darauf berufen. er wird sich fragen, hä? wie kommt sie drauf dass sie noch eltenrzeit hat? wäre das jetzt am ende der zwei jahre und du könntest noch was drehen ok. aber so hast du einfach keine elternzeit mehr. du kannst um freistellung bitten. unbezahlten urlaub etc. ich würde mir halt echt überlegen was das auslöst wenn du versuchst ihn zu versemmeln. den fehler hast du gemacht, nicht er

von mellomania am 05.02.2020, 22:09



Antwort auf: Elternzeit bei Zwillingen

du hast ja vereinbart, dass du nach dem 3. jahr wieder arbeitest. die Frist zur beantragung der weiteren Elternzeit ist 13 Wochen VOR Beginn der Elternzeit...

von mellomania am 06.02.2020, 06:47



Antwort auf: Elternzeit bei Zwillingen

Ich habe ein grundsätzlich gutes Verhältnis zu meinem Arbeitgeber - im Gegensatz zu Mello, wie mir scheinen will. Deswegen würde ich folgendes tun: Ich würde hingehen und ganz offen über das Problem sprechen: Ich habe einen Fehler zu meinen Ungunsten gemacht, der korrigiert werden kann, wenn er der Korrektur zustimmt. Und dann sieht man ja, wie er reagiert. Unter Umständen hat er auch keine Ahnung von der korrekten Elternzeit-Meldung bei Zwillingen und geht sowieso davon aus, daß Du noch mindestens ein weiteres Jahr fehlst oder zumindest fehlen kannst - dann kann man sich ja einigen und alle sind zufrieden. Wenn er damit gerechnet hat, daß Du demnächst wiederkommst, hätte ja jetzt bald (und zwar SEHR bald) irgendein Gespräch über die Modalitäten stattfinden müssen. Da er dieses Gespräch nicht eingefordert hat, wäre ich mir gar nicht so sicher, ob er wirklich mit Deinem baldigen Arbeitsantritt rechnet. Wenn doch - dann bist Du zumindest schlauer. Und wenn er nicht auf Deine Bitte der Korrektur eingehen will oder kann, dann müßt Ihr halt genau über diese Modalitäten reden - Teilzeit, Vollzeit, welcher Arbeitsplatz, welche Zeiten....

von Strudelteigteilchen am 06.02.2020, 09:35



Antwort auf: Elternzeit bei Zwillingen

ich schrieb ihr , dass sie RECHTLICH Gesehen keinen anspruch hat. wenn der AG das anders sieht ist doch toll. aber BERUFEN kann sich sich nicht drauf! was das mit mir und meinem perfekten job und perfekten AG zu tun hat ist mir schleierhaft sorry. :-)

von mellomania am 06.02.2020, 20:45



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