Elternzeit Kind 1 oder Berufsverbot für Kind 2

 Nicola Bader Frage an Nicola Bader Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht

Frage: Elternzeit Kind 1 oder Berufsverbot für Kind 2

Sehr geehrte Frau Bader, Im September 2018 habe ich meinen wunderbaren ersten Sohn geboren. Für ihn habe ich bis Mitte November 2019 Elternzeit beantragt (insgesamt 13 Monate). Nun hat es mit dem geplanten Geschwisterkind doch schneller geklappt als gedacht hatte und ich bin aktuell in der 5. SSW. (Termin Ende November 2019). Nun meine Frage: rein theoretisch könnte ich ja jetzt meinem Arbeitgeber (der noch nichts von der zweiten Schwangerschaft weiß) melden, dass ich unverhofft eher zurück kommen kann bspw im Juli 2019. Dann lege ich allerdings direkt ab Juli das Berufsverbot vor. Das heißt ich würde nicht wirklich an meinen Arbeitsplatz wieder kommen aber vom Elterngeld wieder in mein Gehalt wechseln... Und das ist bei mir fast das Doppelte... Ist das möglich? Ich habe ein wenig Skrupel einen so - ich nenn es mal ausbeuterischen- Plan durchzusetzen... Allerdings ist die Differenz bei mir wirklich erheblich und da wir grad Bauen ist jeder Cent bitter nötig... Kann ich das so durchziehen? Muss ich irgendwelche Konsequenzen fürchten? Könnte mein Arbeitgeber sich getäuscht fühlen? Ich danke Ihnen für Ihre Mühe und bin sehr auf die Antwort gespannt

von claudia283 am 21.03.2019, 01:38



Antwort auf: Elternzeit Kind 1 oder Berufsverbot für Kind 2

Hallo, wenn Sie für K 1 14 LM EG nehmen, bekommen Sie doch eh das volle EG. Oder geht es um den Lohn im BV? Da muss der AG ja zustimmen. Wenn Sie ihm danach sagen, dass Sie nur beenden haben um in ein BV zu gehen, wird er möglicherweise nicht begeistert sein. Es gehen hier die Meinungen auseinander, ob es nicht auch ein Straftatbestand ist (Betrug ztum Nachteil der KK) ich würde es lassen. Liebe Grüße NB

von Nicola Bader, Rechtsanwältin am 21.03.2019



Antwort auf: Elternzeit Kind 1 oder Berufsverbot für Kind 2

Das ist Betrug, da du vorsätzlich die EZ beendest um ein BV zu bekommen. Fürcein BV musst du eine Kinderbetreuung vorweisen können, denn der AG kann dich auch versetzen, wo du nicht gefährdet bist und dann arbeiten musst. Was du machen solltest ist die EZ vom 1.Kind zum 1.Tag Mutterschutz 2.Kind zu beenden. Je nachdem wie dein 1.Kind geboren ist kann es sein, dass das Kind noch nicht 1 Jahr ist. In dem Fall solltest du vorher mit der EG-Stelle Kontakt aufnehmen um kein EG-Verlust für das 1.Kind zu haben. Dem AG würde ich die SS nach der 12.Woche mitteilen und auch die Beendigung der EZ zu Tag X. Unbedingt schriftlich geben lassen, dass du das gemacht hast. Denn wenn du die EZ beendest hast du kein Anspruch auf Mutterschaftsgeld. Meine Schwester hat im Juli 17 das 1.Mal entbunden und 2 Jahre EZ beantragt. Sie wollte nach 1 Jahr TZ in EZ arbeiten. Ihr AG konnte ihr keinen TZ-Platz (2-3 Tage arbeiten) zur Verfügung stellen (bzw. wollte es nicht, denn Stellen waren da). Kinderbetreuung wäre über Großeltern und Tante abgesichert -> und hätte auch so statt gefunden, da kein Krippen- und Tagesmutterplatz bekommen. Letztlich ging TZ in EZ nicht und meine Schwester wollte diesen nicht rechtlich einklagen, weil sie zu der Stelle zuröck möchte. Sie hat Betriebsklima vs. eigenen Vorteil abgewogen. Kurze Zeit später hat sie erfahren, dass sie schwanger ist. Da sie Risikoschwanger war und ihr AG ihr keinen alternativen Platz hätte bieten können (da bereits 2 Schwangere im Büro saßen und mehr Pädagogen für Büroarbeit wirklich nicht gebraucht werden. Das macht sonst eine Bürokraft, welche auch noch da ist. Vom Platz her hätte es auch nicht mehr gepasst.). Da sie aber in EZ war ubd kein TZ in EZ hatte sie kein Anspruch auf BV. Sie hatte auch die Idee gehabt EZ beenden und VZ arbeiten gehen, aber das hätte der AG als Betrug werten können. Brief per Einschreiben mit Rückschein hin bzgl. Mitteilung SS und Beendigung EZ zum Mutterschutzbeginn. Das verlief gut. 2.Kind kam Mitte Febr. 2019. EZ für 2 Jahre genommen mit dem Plan nach 1.5 Jahren TZ in EZ zu machen. Aufgrund dass sie nicht nach 12 Monaten wieder in Mutterschutz gegangen ist hatte sie 0-Runden im EG, welche sich jetzt mit 400€ weniger im EG für das 2.Kind bemerkbar machen. Das kann der Geschwisterbonus nicht ausgleichen. Da Sie EG fürs 1.Kind bis zum 19.Monat bezog und da bereits in Mutterschutz war und 2.Kind da war hat sie sich das EG als Einmalzahlung auszahlen lassen. Denn hätte sie noch EG für das 1.Kind bezogen ubd zeitgleich welches für das 2.Kind wäre das angerechnet worden. Fazit: weniger EG 2.Kind. Die EG-Stelle hat da weiter geholfen. Viele Telefonate, immer wieder was nachgefragt. Nicht jeder Mitarbeiter ist verständlich. Einfach nochmal anrufen und dann ist jemand anderes dran. Nicht alle Mitarbeiter sind gleich.

von Ani123 am 21.03.2019, 02:14



Antwort auf: Elternzeit Kind 1 oder Berufsverbot für Kind 2

Die EZ vorzeitig beenden geht nur mit Zustimmung des AG. Muss du einschätzen wie begeistert er dann darüber wäre. Erst zum neuen Mutterschutz kannst du die laufende EZ auch ohne das alles beenden, diese Ausnahmeregelung sieht der Gesetzgeber vor und es wird sogar empfohlen um das volle Mutterschutzgeld von AG und KK zu bekommen. Was geht wäre TZ zu arbeiten während der EZ. Bis zu 30 Stunden die Woche. Bei deinem eigentlichen AG oder mit dessen Zustimmung auch woanders. Dafür müsstest du aber auch eine Betreuung haben. Selbst oder gerade dann wenn du ein BV bekommst, weil das nämlich Voraussetzung für das BV wäre. Falls du überhaupt wieder eines bekommst, 100% sicher ist das nämlich nicht. Man könnte dich dieses mal so einsetzen das du arbeiten musst und keines bekommst. Persönlich sehe ich aber das Problem nicht. Wenn du nun in den 5ten SSW bist, kommt es auch ohne das du wieder arbeitest auf das gleiche EG raus. Es gibt sogar etwas mehr wegen dem Geschwisterbonus. Dagegen verlierst du EG wenn du vor September wieder arbeitest weil entweder endet die Voraussetzung für das EG komplett. Oder aber es wird gekürzt wegen des Einkommens. Was also hast du davon? Beende die laufende EZ zum neuen Mutterschutz, damit bekommst du das Mutterschaftsgeld wie bei Kind 1 und geniesse die Zeit bis dahin mit dem großen. Mit 2 Kleinkindern wird es danach deutlich unentspannter.

von Felica am 21.03.2019, 07:14



Antwort auf: Elternzeit Kind 1 oder Berufsverbot für Kind 2

Deinen ausbeuterischen Plan bezeichnet Frau Bader auch als rechtsmißbräuchlich. Das Beschäftigungsverbot dient dem Schutz vor Gefährdungen am Arbeitsplatz und nicht der finanziellen Optimierung wegen Bauabsichten. Wenn du wirklich deinen Finanzen aufbessern willst, dann such dir einen ungefährlichen Ersatzjob in TZ während der Elternzeit, wo du dann auch tatsächlich arbeitest.

Mitglied inaktiv - 21.03.2019, 07:41



Antwort auf: Elternzeit Kind 1 oder Berufsverbot für Kind 2

Davon abgesehen müsste das Beschäftigungsverbot ohnehin vom Arbeitgeber selbst kommen und nicht von der Frauenärztin. An der Stelle des Arbeitgebers würde ich in so einer eindeutigen Konstellation jedes Beschäftigungsverbot sofort anzweifeln, das von einer Frauenärztin ausgestellt wird, obwohl die werdende Mutter noch in Elternzeit ist/war.

von Dojii am 21.03.2019, 07:55



Antwort auf: Elternzeit Kind 1 oder Berufsverbot für Kind 2

Deine Kinder sind dann ca 14 Monate auseinander? Dann wird doch zur Berechnung des Elterngeldes sowieso der selbe Zeitraum zugrunde gelegt wie bei Kind 1. (Geburt 1 im Sep 18, Geburt 2 im November 19. Ende Elterngeld Sep 19, Beginn MuSchu 2 im Oktober 19) Das einzige, was da Sinn macht, ist die Elternzeit zum Tag vor dem neuen Mutterschutz zu beenden, damit du wieder volles Mutterschaftsgeld (mit dann aktueller Steuerklasse) bekommst. Elterngeldzahlung für Kind 1 sollte bis dahin abgeschlossen sein, sonst wirst es mit dem MuSchu-Geld verrechnet. Gruß Sabine

von SumSum076 am 21.03.2019, 07:59



Antwort auf: Elternzeit Kind 1 oder Berufsverbot für Kind 2

Naja dein Risiko ist dass du doch arbeiten musst weil dein AG einen Ersatz Arbeitsplatz hat. 2. hast du keine ez mehr weil ja nur bis zu 30h/Woche gearbeitet werden darf 3. EG wird gegen gerechnet zum Lohn Rechtlich kann dein AG nix machen, wobei er ja immer noch einer Verkürzung der EZ zustimmen muss....

Mitglied inaktiv - 21.03.2019, 08:56



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