Elterngeldberechnung beim zweiten Kind

 Nicola Bader Frage an Nicola Bader Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht

Frage: Elterngeldberechnung beim zweiten Kind

Hallo Frau Bader, Mein erstes Kind ist am 12.03 ein Jahr geworden Ab April werde ich wieder Teilzeit in Elternzeit Arbeiten gehen. Jetzt eine Woche zuvor habe ich erfahren das ich wieder schwanger bin Nun meine Frage wenn ich jetzt wieder ein halbe Jahr arbeiten gehe(15stunden Woche) werden dann diese sechs Monate und die vor der Elternzeit oder während der Elternzeit zur neuen Berechnung gezogen. Und wäre es besser vllt doch nicht den Vertrag Teilzeit zu unterschreiben sondern meinen Vollzeitvertrag zu behalten :-/ ich gehe davon aus BV zu bekommen da an extremer Schwindel Übelkeit leide.

von Curlysss am 24.03.2014, 22:05



Antwort auf: Elterngeldberechnung beim zweiten Kind

Hallo, 1. Wenn Sie an Schwindel leiden, ist nicht das Beschäftigungsverbot der richtige Weg, sondern in Krankschreibung. Ein Beschäftigungsverbot bekommt man, wenn an der Arbeitsstelle etwas ist, was eine Gefahr für Mutter und Kind darstellt 2. Ausgangspunkt für das EG ist das persönliche steuerpflichtige Erwerbseinkommen der letzten zwölf Kalendermonate vor der Geburt des Kindes, für dessen Betreuung jetzt Elterngeld beantragt wird. Monate mit Bezug von Mutterschaftsgeld oder Elterngeld (nicht jedoch Zeiten einer verlängerten Elterngeldauszahlung) sowie Monate, in denen aufgrund einer schwangerschaftsbedingten Erkrankung oder wegen Wehr- oder Zivildienstzeiten das Einkommen gesunken ist, werden bei der Bestimmung der zwölf Kalendermonate grundsätzlich nicht berücksichtigt. Statt dieser Monate werden zusätzlich weiter zurückliegende Monate zugrunde gelegt. Sollte der Rückgriff auf weiter zurückliegende Monate jedoch nachteilig sein, können die Eltern schriftlich darauf verzichten. Bei Selbstständigen würden die zuvor genannten Monate nur auf Antrag von der Einkommensermittlung ausgenommen und an deren Stelle weiter zurückliegende Monate berücksichtigt. 3. Wenn Sie den Vollzeitvertrag behalten wollen, gehen Sie natürlich unterschiedliche Risiken ein. So kann etwas mit der Schwangeschaft zieren und dann haben sie ein Vollzeitvertrag. Außerdem, sollten Sie tatsächlich ein Beschäftigungsverbot bekommen, kann das sich strafrechtlich auswirken, wenn man einen Vollzeitvertrag erhält, obwohl man eigentlich schon Teilzeit vereinbart hatte, weil man weiß, was man Beschäftigungsverbot erhält, nur um den vollen Lohn zu erhalten Liebe Grüße, NB

von Nicola Bader, Rechtsanwältin am 26.03.2014



Antwort auf: Elterngeldberechnung beim zweiten Kind

6 Monate Teilzeit und 6 Monate altes Gehalt. Deine Gründe rechtfertigen kein BV, dafür muss die Gefahr am Job liegen. Finanziell solltest Du versuchen Vollzeit einzusteigen. Würde es dann auf eine Krankmeldung hinauslaufen stehst Du besser da.

von Sternenschnuppe am 24.03.2014, 22:18



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