Guten Tag,
aktuell befinde ich mich in Elternzeit (1 Jahr, volles Elterngeld). Im Anschluss wollte ich weniger arbeiten, also 30 Stunden/ Woche (bisher Vollzeit mit 38,5 Stunden/ Woche). Nun habe ich den Tipp bekommen, meine Elternzeit auf 3 Jahre zu verlängern, da ich in dieser Zeit auch bis zu 30 Stunden arbeiten kann - der Vorteil hier wären zum einen, dass Rentenversicherungspunkte gut geschrieben werden, als würde ich weiter Vollzeit arbeiten - aber, das ist der "Hauptpunkt" - wenn ich in dieser Zeit ein weiteres Kind bekommen würde (innerhalb der Verlängerung der Elternzeit von 2 Jahren), würde sich auch das Elterngeld an meiner Vollzeitarbeit vor der Elternzeit orientieren. Stimmt das? Ein weiters Kind ist bei uns geplant...
Freundliche Grüße
von
Boesebiotomate
am 17.01.2019, 08:49
Antwort auf:
Elterngeld beim zweiten Kind, wenn dieses in der Elternzeit geboren wird
Hallo,
stimmt beides nicht. Die Rentenversicherungspunkte werden pauschaliert berechnet.
Das Elterngeld bestimmt sich nach dem Verdienst der letzten zwölf Monate vor der Geburt, Monate mit MG von Kind 2 und Elterngeld von Kind 1 bis zum 14. Lebensmonat werden ausgeklammert
Liebe Grüße
NB
von
Nicola Bader, Rechtsanwältin
am 18.01.2019
Antwort auf:
Elterngeld beim zweiten Kind, wenn dieses in der Elternzeit geboren wird
Nein, das stimmt nicht.
Wenn du in dem Jahr bevor Kind 2 geboren wird in Teilzeit arbeitest wird auch das Elterngeld danach berechnet. (Arbeitest du gar nicht gibt es den Mindestsatz.)
Nur das erste Jahr Elternzeit wird ausgeklammert, maximal 14 Monate.
Der Vorteil wäre aber dass du die laufenden Elternzeit zum neuen Mutterschutz beenden kannst, dann bekommst du das Mutterschaftsgeld aus dem Vollzeit Lohn.
LG
von
Lewanna
am 17.01.2019, 09:47
Antwort auf:
Elterngeld beim zweiten Kind, wenn dieses in der Elternzeit geboren wird
Elternzeit ist irrelevant.
Die Frage ist, wie lange du Elterngeld für dein aktuelles Kind bekommst.
von
Dojii
am 17.01.2019, 10:16
Antwort auf:
Elterngeld beim zweiten Kind, wenn dieses in der Elternzeit geboren wird
moin,
außerdem bedarf die Verlängerung der EZ der Zustimmung des AGs. Wäre anders, wenn du gleich 2 Jahre beantragt hättest. Verweigert dein AG die Verlängerung hast du Pech.
floe
von
la-floe
am 17.01.2019, 11:19