Sara111
Hallo Frau Bader, ich befinde mich momentan mit meinem 7- Monate alten Sohn in Elternzeit für 24 Monate. Nun plane ich schon in naher Zukunft das zweite Kind, da ich nicht mehr die Jüngste bin, und würde gerne erfahren, wie es mit dem Elterngeld aussieht? Es ist etwas kompliziert, daher haben mir die Beiträge im Forum auch keine Klarheit verschaffen können. Ich bekomme 12 Monate lang Elterngeld (die 12 Monate sind im Mai erreicht). Ich plante eigentlich, nach den 12 Monaten in Teilzeit zu meinem Beruf zurückzukehren. Da ich von Beruf Lehrerin bin (aber keine Beamte), werde ich vermutlich erst im nächsten Schuljahr in Teilzeit einsteigen können. 1. Wenn ich nun vor den 12 Monaten schwanger werden würde, wie würde mein Elterngeld berechnet? 2. Wenn ich nach den 12 Monaten schwanger werden würde, wie dann? Vielen Dank für Ihr Fachwissen, dass Sie mit uns teilen! Freundliche Grüße
Hallo, Nach der Gesetzesänderung ab 2013 besteht nach § 16 BEEG die Möglichkeit, am Tag vor Beginn des neuen Mutterschutzes die alte Elternzeit zu beenden. Der AG hat da kein Mitspracherecht. Das tut man am besten schriftlich und schon entsprechend vorher (mit Angabe des voraussichtlichen Beginns des neuen Mutterschutzes + Attest Arzt). Man erhält dann vom Arbeitgeber und der Krankenkasse jeweils die Anteile zum MG. Man kann jedoch nicht schon eher die Elternzeit beenden, um bei einem Beschäftigungsverbotlohn zu erhalten. Bis zu zwölf Monate der ersten Elternzeit kann man mit Zustimmung des Arbeitgebers bis zum achten Geburtstag des Kindes übertragen. Ausgangspunkt für das EG ist das persönliche steuerpflichtige Erwerbseinkommen der letzten zwölf Kalendermonate vor der Geburt des Kindes, für dessen Betreuung jetzt Elterngeld beantragt wird. Monate mit Bezug von Mutterschaftsgeld oder Elterngeld (nicht jedoch Zeiten einer verlängerten Elterngeldauszahlung) sowie Monate, in denen aufgrund einer schwangerschaftsbedingten Erkrankung oder wegen Wehr- oder Zivildienstzeiten das Einkommen gesunken ist, werden bei der Bestimmung der zwölf Kalendermonate grundsätzlich nicht berücksichtigt. Statt dieser Monate werden zusätzlich weiter zurückliegende Monate zugrunde gelegt. Sollte der Rückgriff auf weiter zurückliegende Monate jedoch nachteilig sein, können die Eltern schriftlich darauf verzichten. Bei Selbstständigen würden die zuvor genannten Monate nur auf Antrag von der Einkommensermittlung ausgenommen und an deren Stelle weiter zurückliegende Monate berücksichtigt. Liebe Grüße, NB
Sternenschnuppe
Hallo Eigentlich ist es in jedem Fall gleich. Es zählen immer die 12 Monate vor Mutterschutz. Was Elterngeldmonate vom Kind davor sind wird durch alten Lohn ersetzt. Ansonsten zählt das Einkommen nach dem Elterngeld. Teilzeitlohn = dieser für den Monat Ohne Arbeit = 0€ für den Monat Aus der neuen Summe durch 12 wird dann der Durchschnitt errechnet.
SumSum076
Eigentlich ist es unerheblich wann du schwanger wirst (ob nun im Elterngeld oder nicht), wichtig ist, wann das zweite Kind zur Welt kommt und der Mutterschutz dafür beginnt. Mal angenommen, für das zweite Kind beginnt der Mutterschutz 9 Kalendermonate nach dem 1. Geburtstag von Kind 1. In deinem Fall also 1. Geburtstag Mai 2014, Mutterschutzbeginn Feb 2015. Dann würden für das Elterngeld die Monate Juni 2014 bis Jan 2015 (= 8 Monate) mit Teilzeitgehalt zählen und 4 weitere würden von vor der ersten Geburt (Vollzeitgehalt) herangezogen. Mal angenommen, dazwischen liegen nur 4 Monate. Also 1. Geburtstag Mai 2014, MuSchu-Beginn Sep 2014. Dann zählen für das Elterngeld die Monate Juni bis Aug 2014 (= 3 Monate) mit Teilzeitgehalt und die restlichen 9 aus der Zeit vor Kind 1 (mit Vollzeitgehalt) Mal angenommen, dazwischen liegen 13 Monate. 1. Geburtstag Mai 2014, MuSchu-Beginn Juni 2015. Dann sind es alle Monate mit Teilzeitgehalt. Gruß Sabine
Sara111
Vielen Dank Sabine! Deine Erklärung ist wirklich prägnant und sehr verständlich!
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