Elterngeld 2.Kind nach Elternzeit und Berufsverbot

 Nicola Bader Frage an Nicola Bader Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht

Frage: Elterngeld 2.Kind nach Elternzeit und Berufsverbot

Hallo Frau Bader, meine Frau hat am 1.4.2010 unser erstes Kind geboren. Elterngeld hat sie 12 Monate bezogen. Die Elternzeit geht bis zum 31.3.2013. Am 15.7.2013 ist der vorraussichtliche Entbindungstermin unseres 2. Kindes. Heute hat sie ein Beschäftigungsverbot von der Frauenärztin bekommen. Dieses haben wir bei der Krankenkasse eingereicht. Wir werden dieses auch an den früheren Arbeitgeber weiterreichen. Meine Frage sind folgende: - Ist es richtig, dass meine Frau ab dem 1.4.2013 wieder ihr vorheriges Gehalt vom AG bekommt und dieser es von der KK zurück bekommt? - Wie berechnet sich das Elterngeld? (DIe 3 Monate zwischen Ende Elternzeit und Mutterschutz + 9 Monate vor dem Mutterschutz der 1. Schwangerschaft?) Danke für Ihre Hilfe

von Daniel81 am 07.03.2013, 21:08



Antwort auf: Elterngeld 2.Kind nach Elternzeit und Berufsverbot

Hallo, ihre Frau wird bezüglich des Bar Gehaltes so behandelt, als wenn sie arbeiten würde. Also bekommt sie ihr volles Gehalt. Ausgangspunkt für das EG ist das persönliche steuerpflichtige Erwerbseinkommen der letzten zwölf Kalendermonate vor der Geburt des Kindes, für dessen Betreuung jetzt Elterngeld beantragt wird. Monate mit Bezug von Mutterschaftsgeld oder Elterngeld (nicht jedoch Zeiten einer verlängerten Elterngeldauszahlung) sowie Monate, in denen aufgrund einer schwangerschaftsbedingten Erkrankung oder wegen Wehr- oder Zivildienstzeiten das Einkommen gesunken ist, werden bei der Bestimmung der zwölf Kalendermonate grundsätzlich nicht berücksichtigt. Statt dieser Monate werden zusätzlich weiter zurückliegende Monate zugrunde gelegt. Sollte der Rückgriff auf weiter zurückliegende Monate jedoch nachteilig sein, können die Eltern schriftlich darauf verzichten. Bei Selbstständigen würden die zuvor genannten Monate nur auf Antrag von der Einkommensermittlung ausgenommen und an deren Stelle weiter zurückliegende Monate berücksichtigt. Liebe Grüsse, NB

von Nicola Bader, Rechtsanwältin am 12.03.2013



Antwort auf: Elterngeld 2.Kind nach Elternzeit und Berufsverbot

1. Ja, sie bekommt wieder ihr vorheriges Gehalt, wenn sie weiter einen AG hat. (Was meinst du mit "früherer" AG? Ist der Vertrag beendet? Dann gäbs nämlich kein Geld) 2. Bei EET 15.07. beginnt der MuSchu im Juni. Dann zählen für das Elterngeld die Monate (rückwärts) Mai 2013 bis Juni 2012. Die Elternzeit wird nicht ausgenommen. Gruß Sabine

von SumSum076 am 07.03.2013, 22:31



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