hallo Frau Bader,
ich bin zur zeit in 20 woche schwanger und bin noch bis zum 28.01.2019 Elternzeit. Habe es meinen Arbeitgeber noch nicht mitgeteilt, dass ich schwanger bin.
Ich wurde in der ersten Schwangerschaft ins Beschäftigungverbot geschickt. Daher vermute ich, das ich auch diesmal ins Beschäftigungsverbot geschickt werde.
Ist das überhaupt möglich? wie läuft es mit meinen Resturlaub aus dem jahr 2015/16?
von
jackie85
am 02.01.2019, 11:43
Antwort auf:
Beschäftigungsverbot nach Elternzeit
es besteht nach § 16 BEEG die Möglichkeit, beim AG am Tag vor Beginn des neuen Mutterschutzes die alte Elternzeit zu beenden. Der AG hat da kein Mitspracherecht. Das tut man am besten schriftlich und schon entsprechend vorher (mit Angabe des voraussichtlichen Beginns des neuen Mutterschutzes + Attest Arzt). Man erhält dann vom Arbeitgeber und der Krankenkasse jeweils die Anteile zum MG.
Man kann jedoch nicht schon eher die Elternzeit beenden, um bei einem Beschäftigungsverbot zu erhalten.
Ansonsten greift ein Beschäftigungsverbot ab dem ersten Tag nach der Elternzeit. Das Gesetz hierzu hat sich jedoch 2018 geändert. Der Arbeitgeber entscheidet, ob eine Gefährdung für Mutter und Kind vorlegen und soll die Mutter im Zweifel umsetzen, bevor er ein Beschäftigungsverbot ausspricht.
Eine Frist für die Beendigung sieht das Gesetz nicht vor.
Bis zu zwölf Monate der ersten Elternzeit kann man mit Zustimmung des Arbeitgebers bis zum achten Geburtstag des Kindes übertragen, wenn das Kind vor Juli 2015 geboren ist.
Das Gesetz sieht vor, dass, wenn man schwanger ist, dies dem Arbeitgeber unverzüglich mitteilt. Auch wenn man in Elternzeit ist. Es sieht aber keine Sanktion vor, wenn man es erst später tut. Sicherlich sollte man aber so zeitig Mitteilung machen, dass der Arbeitgeber planen kann.
Wenn das Kind nach Juli 2015 geboren ist, kann man bis zu 24 Mo. Ohne Zustimmung des Ag übertragen.
Ausgangspunkt für das EG ist das persönliche steuerpflichtige Erwerbseinkommen der letzten zwölf Kalendermonate vor der Geburt des Kindes, für dessen Betreuung jetzt Elterngeld beantragt wird. Monate mit Bezug von Mutterschaftsgeld oder Elterngeld (bis zum 14 LM des Kindes) sowie Monate, in denen aufgrund einer schwangerschaftsbedingten Erkrankung das Einkommen gesunken ist, werden bei der Bestimmung der zwölf Kalendermonate grundsätzlich nicht berücksichtigt. Statt dieser Monate werden zusätzlich weiter zurückliegende Monate zugrunde gelegt.
Liebe Grüße,
NB
von
Nicola Bader, Rechtsanwältin
am 02.01.2019
Antwort auf:
Beschäftigungsverbot nach Elternzeit
noch ein kleine Ergänzung.
mein Kind wurde am 29.01.2016 geboren , Meine Elternzeit endet nach 3 Jahren am 28.01.2019.
Somit müsste ich ab 29.01.2019 arbeiten.
von
jackie85
am 02.01.2019, 14:50