Berechnungsgrundlage für Elterngeld beim Wiedereinstieg?

 Nicola Bader Frage an Nicola Bader Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht

Frage: Berechnungsgrundlage für Elterngeld beim Wiedereinstieg?

Hallo, wir erwarten zum März 2014 Nachwuchs. Ich arbeite z.Zt. VZ. Allerdings ist eine 1/2 Stelle zeitlich regulär zum Jahresende befristet und läuft dann aus. die andere 1/2 Stelle beim gleichen AG ist unbefristet. Aufgrund der wenigen Monate die ich nur noch eine 1/2 Stelle und damit 1/2 Gehalt haben werde, sind recht wenige vor der Geburt. Angesichts der Schwangerschaft ist mein AG natürlich derzeit nicht daran interessiert, für den einen Monat, den ich noch regulär arbeiten würde (Jan 2014) vor dem Mutterschutz, eine befristete halbe Stelle für mich zu schaffen. Ich erhalte ein höheres Elterngeld (ca. 1500) als das Gehalt meiner halben Stelle (ca. 1000) aufgrund meiner VZ-Tätigkeit in den 12 vorangegangenen Kalendermonaten. Da ich gern schnell wieder einsteigen möchte, interessiert mich, ob es bei den 12 Monaten VOR der Geburt als Berechnungsgrundlage bleibt, wenn ich in besagter TZ-Stelle wieder beginne zu arbeiten, oder ob dann die Elterngeldberechnung anhand meines TZ-Gehaltes NEU berechnet wird? Das erzieltes Einkommen in der Elternzeit gegen das Elterngeld gerechnet wird ist mir klar. Herzlichen Dank

von claudiusmax am 17.09.2013, 22:15



Antwort auf: Berechnungsgrundlage für Elterngeld beim Wiedereinstieg?

Hallo, Ausgangspunkt für das EG ist das persönliche steuerpflichtige Erwerbseinkommen der letzten zwölf Kalendermonate vor der Geburt des Kindes, für dessen Betreuung jetzt Elterngeld beantragt wird. Monate mit Bezug von Mutterschaftsgeld oder Elterngeld (nicht jedoch Zeiten einer verlängerten Elterngeldauszahlung) sowie Monate, in denen aufgrund einer schwangerschaftsbedingten Erkrankung oder wegen Wehr- oder Zivildienstzeiten das Einkommen gesunken ist, werden bei der Bestimmung der zwölf Kalendermonate grundsätzlich nicht berücksichtigt. Statt dieser Monate werden zusätzlich weiter zurückliegende Monate zugrunde gelegt. Sollte der Rückgriff auf weiter zurückliegende Monate jedoch nachteilig sein, können die Eltern schriftlich darauf verzichten. Bei Selbstständigen würden die zuvor genannten Monate nur auf Antrag von der Einkommensermittlung ausgenommen und an deren Stelle weiter zurückliegende Monate berücksichtigt. Liebe Grüße, NB

von Nicola Bader, Rechtsanwältin am 18.09.2013



Antwort auf: Berechnungsgrundlage für Elterngeld beim Wiedereinstieg?

Die Berechnungsgrundlage bleibt die gleiche! Aber nur die Grundlage! Bekommt man während des Elterngeldbezuges (trotz Splittung nur das erste Jahr) Gehalt, dann wird dieser mit dem Elterngeld verrechnet. Aufgrund der Berechnungsgrundlage hat man ein durchschnittliches Einkommen von XY Euro. Daraus berechnet sich normal das Elterngeld. Verdient man aber im ersten Jahr noch was dazu, dann wird von der Summe "durchschnittliches Einkommen" das neue Gehalt abgezogen. Nur aus dem Rest berechnet sich dann das Elterngeld! Ganz grobes Beispiel: Hatte man vorher ein Einkommen von 1000 Euro, gäbe das (wirklich grob) ein Elterngeld von 650 Euro. Verdient man nach der Geburt 300 Euro, dann sind nur noch 700 Euro (1000-300) Einkommensverlust auszugleichen. Dann gibts von den 700 Euro ein Elterngeld von 455 Euro. Hinzu kommt dann noch der Lohn, so dass man 755 Euro in der Kasse hat. Gruß Sabine

von SumSum076 am 18.09.2013, 11:21



Antwort auf: Berechnungsgrundlage für Elterngeld beim Wiedereinstieg?

Danke für die Antworten, das war für mich eine wichtige Frage. Da Elterngeld ja eigentlich entfallendes Einkommen ausgleichen soll. In meinem Fall läge das Einkommen regulär bereits 2 Monate vor der Geburt niedriger als das mir zustehende Elterngeld. Die Hinweise auf der Seite des BMFSFJ fand ich dazu widersprüchlich, insb. den letzten Satz: "Die Elterngeldstelle kann dann das Elterngeld, falls erforderlich, neu berechnen. Das Elterngeld wird für die Monate ohne Teilzeitarbeit und für die Monate mit Teilzeitarbeit gesondert berechnet. Für die Elterngeldmonate ohne Teilzeitarbeit berechnet sich das Elterngeld ausschließlich auf Grundlage des Einkommens vor der Geburt." Die Elterngeldstelle könnte ja auch sagen, wenn ich wieder TZ arbeite, braucht es keinen Lohnausgleich mit dem Elterngeld mehr, immerhin verdiene ich dann ja genau das Geld, dass ich auch in den letzten 2 Schwangerschaftsmonaten verdient habe. Liebe Grüße

von claudiusmax am 19.09.2013, 00:59



Antwort auf: Berechnungsgrundlage für Elterngeld beim Wiedereinstieg?

Wie gesagt, die Berechnungsmonate vorn dran bleiben die gleichen. Aber nach der Geburt.... Mal angenommen, du machst die ersten 4 Monate Mutterschutz und Elternzeit und ab dem 5 Monat in der Elternzeit (oder auch ohne) eine Teilzeitarbeit. Dann wird dein Elterngeld für die Monate 1-4 anders ausfallen, als ab Monat 5. Genau das bedeutet dieser Satz! (Elterngeld wird gesondert berechnet) Für die Monate 1-4 wird nur das Einkommen vor der Geburt berücksichtigt. Ab Monat 5 käme die Rechnung zum Tragen Durchschnittliches Einkommen vor der Geburt minus Einkommen nach der Geburt = Summe Elterngeld = ca 65 % von dieser Summe Das steht in Satz 3 deines Zitats: Nur Elternzeit = Elterngeld aus Einkommen vor der Geburt. Elternzeit und Teilzeit = Elterngeld aus der Differenz Hast du keinen Einkommensverlust, dann bekommst du immer noch den Mindestsatz von 300 Euro. Gruß Sabine

von SumSum076 am 20.09.2013, 00:07



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