Sehr geehrte Frau Bader,
ich bin in einer RA-Kanzlei Vollzeit angestellt. Ich bin die einzige Mitarbeiterin, sodass alles durch meine Hände und meinen Kopf ging. Aufgrund des hohen Stresses und Zeitdrucks gab es bei mir Schwierigkeiten in der Schwangerschaft (ständig harter Bauch, Schmerzen, Krämpfe, sogar Fieber und geschwächtes Immunsystem). Meine Ärztin wollte dann eine Gefährdungseinschätzung vom Arbeitgeber (AG), da ich wegen meinem Alter, Myom und erhöhtem Blutzucker zur Risikogruppe gehöre. Daraufhin hat mein AG ein Schreiben an die Ärztin geschickt (ich weiß nicht, was drin stand) und sie telefonisch gebeten, ein Beschäftigungsverbot auszusprechen, was die Ärztin auch getan hat. Ich darf somit seit letzter Woche keine Tätigkeit mehr ausüben. Der AG verlangt jedoch, dass ich mindestens noch 1 Woche für mehrere Stunden täglich zur Arbeit komme, um ihm zu erklären, wie das PC-System, die anderen technischen Geräte funktionieren etc. Darf er das verlangen? Kann er das Beschäftigungsverbot trotz dessen, dass er es wollte (ich vermute, dass er dies lediglich wegen der 100%er Erstattung getan hat) "angreifen", wenn ich nach z.B. 1 Woche sage, ich komme nicht mehr??
Bitte entschuldigen Sie den langen Text, aber der Kontext ist hier m.E. wichtig.
Vielen Dank bereits im Voraus für Ihre Hilfe.
LG
von
GaRe.2281
am 28.11.2017, 09:16
Antwort auf:
Aufhebung BV durch Arbeitgeber möglich?
Hallo,
möglicherweise kommt bei Ihnen eher eine Krankschreibung in Betracht.
Ansonsten ist ein Beschäftigungsverbot kein Freibrief, sondern es bedeutet, dass man bestimmte Tätigkeit nicht ausüben darf. Was genau ausgeübt werden darf und was nicht hängt von der Gefährdung für Mutter und Kind ab.
Ich kann nicht verstehen, warum sie nicht einmal die Woche für mehrere Stunden täglich in die Kanzlei gehen und in das System erklären sollten.
Er darf Sie grundsätzlich umsetzen.
Liebe Grüße
NB
von
Nicola Bader, Rechtsanwältin
am 30.11.2017
Antwort auf:
Aufhebung BV durch Arbeitgeber möglich?
Kann er, wenn ein individuelles BV ausgesprochen wurde. D.h. du darfst bestimmte Tätigkeiten nicht mehr ausüben, es kann dir jedoch eine Ersatztätigkeit zugewiesen werden.
Dementsprechend müsstest du mal nachschauen, was im BV steht.
Was jedoch nicht geht, ist ein generelles BV bei dem die KK dein komplettes Gehalt übernimmt - der AG dich aber dennoch arbeiten kommen lässt.
von
cube
am 28.11.2017, 10:59
Antwort auf:
Aufhebung BV durch Arbeitgeber möglich?
Das Attest gilt grundsätzlich ab Vorlage beim Arbeitgeber. Wenn du es vorlegt hast, dann gilt es ab dann.
Der AG kann aber beim Frauenarzt fragen, ob wirklich jede Tätigkeit verboten werden muss, oder ob nicht bestimmte Tätigkeiten oder bestimmte eingeschränkte Arbeitszeiten noch möglich wären. Der Frauenarzt darf und soll sogar konkretisieren, was nicht geht und was ggf. noch geht.
Damit wäre das erste Attest aber wieder aufgehoben und ein zweites würde ausgestellt werden.
Ich frage mich allerdings, warum deine FÄ dich nicht längst krankgeschrieben hat bei den Beschwerden die du vorträgst. Und wenn nicht krank, warum du nicht schon früher ein individuelles BV bekommen hast, wenn es dir so schlecht ging. Warum erst auf Bitten des AG? Eigentlich hat das der Arzt im eigenen Ermessen zu entscheiden, Gefälligkeitsatteste sind nicht vorgesehen.
Mitglied inaktiv - 28.11.2017, 13:05