Ich arbeite Montag bis Freitag von 8 bis 18 Uhr ohne Pausen und jeden zweiten Samstag.
Ich weiß das diese Arbeitszeit relativ lang ist, aber naja (besser als Harz).
Bis jetzt war das für mich kaum ein Problem.
Aber nun bin ich schwanger und hätte gerne auch mehr Zeit für mich und mein ungeborenes.
Gibt es eine maximale Arbeitszeit für Schwangere? Und zählen da auch die Samstage mit rein?
Kann mir der Arzt einen "Halbtagsjob verschreiben"? (Ich weiß, dass das vielleicht ein wenig komisch klingt, aber ich habe echt viel Streß auf Arbeit und außerdem ist mein Chef SEHR schlecht auf mich zu sprechen und will mich los werden. Nichts desto trotz, mache ich meine Arbeit gerne und möchte auch weiterhin arbeiten. Ich möchte mur gerne einen Gang runter schalten-meinem Baby zu liebe.)
Danke für eure Hilfe.
Mitglied inaktiv - 20.04.2007, 15:25
Antwort auf:
Arbeitszeit für Schwangere
Hallo,
ja. Llt. MuSchG gilt:
§ 8 Mehrarbeit, Nacht- und Sonntagsarbeit
(1) Werdende und stillende Mütter dürfen nicht mit Mehrarbeit, nicht in der Nacht zwischen 20 und 6 Uhr und nicht an Sonn- und Feiertagen beschäftigt werden.
(2) 1Mehrarbeit im Sinne des Absatzes 1 ist jede Arbeit, die
1.
von Frauen unter 18 Jahren über 8 Stunden täglich oder 80 Stunden in der Doppelwoche,
2.
von sonstigen Frauen über 8 1/2 Stunden täglich oder 90 Stunden in der Doppelwoche
hinaus geleistet wird. 2In die Doppelwoche werden die Sonntage eingerechnet.
(3) Abweichend vom Nachtarbeitsverbot des Absatzes 1 dürfen werdende Mütter in den ersten vier Monaten der Schwangerschaft und stillende Mütter beschäftigt werden
1.
in Gast- und Schankwirtschaften und im Übrigen Beherbergungswesen bis 22 Uhr,
2.
in der Landwirtschaft mit dem Melken von Vieh ab 5 Uhr,
3.
als Künstlerinnen bei Musikaufführungen, Theatervorstellungen und ähnlichen Aufführungen bis 23 Uhr.
(4) Im Verkehrswesen, in Gast- und Schankwirtschaften und im übrigen Beherbergungswesen, im Familienhaushalt, in Krankenpflege- und in Badeanstalten, bei Musikaufführungen, Theatervorstellungen, anderen Schaustellungen, Darbietungen oder Lustbarkeiten dürfen werdende oder stillende Mütter, abweichend von Absatz 1, an Sonn- und Feiertagen beschäftigt werden, wenn ihnen in jeder Woche einmal eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens 24 Stunden im Anschluss an eine Nachtruhe gewährt wird.
Liebe Grüsse,
NB
von
Nicola Bader, Rechtsanwältin
am 23.04.2007