Frage: Arbeitslosigkeit

Liebe Frau Bader, Ich bin arbeitslos seit meiner Schwangerschaft und habe die Elternzeit als mein Sohn 1 war verlaengert. Das Amt frage mich vorher ob ich arbeiten moechte oder um meine Arbeitsituation. Ich bin persoenlich vorbeigekommen im Amt, nachdem ich eingeladen wurde und habe gesagt, dass ich noch ein Jahr zu Hause bleibe. Alles in Ordnung. Geld weiterbewilligt fuer 1 Jahr. Nun habe ich wieder eine Einladung erhalten zum vorbei kommen und meine Jobsituation zu besprechen. Ich verstehe das nicht. Es sagt auch, dass wenn ich nicht komme, ich 10% weniger von meinem Bezug erhalte. FRAGE: ich stehe dem Arbeitsmarkt Al's alleinerziehende fuer Das Jahr doch nicht zur verfuegung und habe Das mit Der Frau auch besprochen. Bin ich gesetzlich doch wirklich verpflichtet wieder hinzugehen? Vielen Dank

von Allo12 am 22.01.2020, 02:06



Antwort auf: Arbeitslosigkeit

Hallo, Sie bekommen ArbGeld 2 u sind grds verpflichtet, dem Arbeitsmarkt zur Verfügung zu stehen. Das AMt kann SIe wegen Kindesbetreuung freistellen. Da Sie aber ab dem ersten Geb des Kindes einen Anspruch auf Betreuung haben und sich einen Job suchen können, darf das Amt Sie einladen und auch kürzen, wenn Sie nicht kommen. Liebe Grüße NB

von Nicola Bader, Rechtsanwältin am 22.01.2020



Antwort auf: Arbeitslosigkeit

Ja

Mitglied inaktiv - 22.01.2020, 06:30



Antwort auf: Arbeitslosigkeit

Du musst trotzdem hingehen. Und ps : du hast keine Elternzeit, da keinen AG.... Das Amt war so nett, dass du noch ein weiteres Jahr zu Hause bleiben kannst.

Mitglied inaktiv - 22.01.2020, 07:23



Antwort auf: Arbeitslosigkeit

Wenn du nicht für den Arbeitsmarkt zur Verfügung stehst, hast du keinen Anspruch auf ALG1. Sei also froh das man dich bein letzten Besuch muss erstanden hat. Wer ALG1 haben will, muss sich arbeiten können und wollen. Sonst erlischt der Anspruch. Das du schwanger bist tut da gar nichts zur Sache, Leistung kann dir trotzdem gekürzt werden.

von Felica am 22.01.2020, 07:26



Antwort auf: Arbeitslosigkeit

Felicia.. Die AP ist nicht schwanger.... Sie hatte ein Jahr "Elternzeit" mit EG bezug

Mitglied inaktiv - 22.01.2020, 07:31



Antwort auf: Arbeitslosigkeit

Ohne Arbeitgeber gibt es auch keine Elternzeit. Das heisst wenn ALG1 wegfällt muss du dich anders krankenversichert. Evtl hast du Anspruch auf ALG2, also Hartz4, müsst ihr prüfen lassen. Beides wird aber beim Elterngeld mit 0 € gewertet, das neue EG fällt also weg. Mutterschaftsgeld gibt es nur wenn Anspruch auf ALG1 und in Höhe Krankengeld von der Krankenkasse. Für ALG1 musst du auch eine Kinder Betreuung haben.

von Felica am 22.01.2020, 07:33



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Das kommt davon wenn man sowas nebenbei beantwortet. Und damit rechnet das die Leute wissen welchen Status sie selbst gerade haben. Danke

von Felica am 22.01.2020, 07:36



Antwort auf: Arbeitslosigkeit

Die AP ist zur Schwangerschaft schon arbeitslos geworden. Folglich hatte sie noch nie EZ,, sondern war Hausfrau mit EG-Bezug. Danach hat das Amt freundlicherweise wohl ALG 1? bezahlt (wobei das ja ohne Betreuung eigentlich nicht sein kann) oder schon da ALG 2 - aber auch hier hatte sie keine Elternzeit, da kein AG vorhanden. @AP: Ja, das Amt bezahlt dich ja gerade und kann durchaus verlangen, dass du dich nun um Arbeit bemühst. Es gibt einen Betreuungsanspruch ab dem 1.LJ. Zwar kann man theoretisch 3 Jahre zu Hause bleiben - aber entweder zahlt dann der Vater des Kindes dir Betreuungsunterhalt oder eben das Amt. Das Amt darf aber sehr wohl verlangen, dass du dich um Arbeit bemühst. Um es ganz klar zu sagen: wenn du noch länger zu Hause bleiben willst, musst du dir das auch leisten können. Das Amt kann also durchaus deine Bezüge kürzen, wenn du nicht mitarbeitest - und Mitarbeit heißt, das du mindestens die Termine wahrnimmst.

von cube am 22.01.2020, 07:40



Antwort auf: Arbeitslosigkeit

Hallo alle zusammen. Ich glaube ich habe mich nicht deutlich aus gedrueckt. Ich beziehe alg 2 nicht 1. Ich habe gedacht, dass man laut gesetz drei jahre zuhause bleiben kann mit Alg2, mindestbezug zum. Leben. Ich bin kein arbeitssuchender! Have auch schon einen fall I'm. Netz gefunden, wo eine Frau recht bekommen hat. Ihr fall war aehnlich. Ich stehe dem Amt nicht zur Verfuegung in dem Sinne. Vielen Dank fuer alle Anregungen

von Allo12 am 22.01.2020, 11:46



Antwort auf: Arbeitslosigkeit

Es gibt kein Gesetz dass dir 3 Jahre erlaubt zu Hause zu bleiben...

Mitglied inaktiv - 22.01.2020, 12:26



Antwort auf: Arbeitslosigkeit

nein. so ein gesetzt gibt es nicht. du kannst auf DEINE kosten drei jahre daheim bleiben, das ja. aber nicht auf kosten des amts. du kannst ein jahr daheim bleiben auf deren kosten, da du ab dem 1. geburtstag ein anrecht auf betreuung hast. und dem arbeitsmarkt zur verfügung stehen MUSST um Alg zu erhalten. und wenn du sagst, du stehst nicht zur verfügung weil du daheim bleiben willst, musst du das selber finanzieren.

von mellomania am 22.01.2020, 13:30



Antwort auf: Arbeitslosigkeit

Es gibt durchaus Ämter, die dir auch im 3. Jahr noch ALG 2 zahlen - es ist aber Ermessenssache. Sowas geht meistens nur, wenn die Kita-Plätze in der Gemeinde so knapp sind, dass du eh keinen bekommst. Ansonsten musst du wohl arbeiten gehen. Und mal ganz ehrlich: bezahlen tun das alle (also zB ich und die anderen Foristen), die arbeiten gehen. Mache ich gerne, wenn jemand wirklich gerade keinen Job findet oder eine sonstige Notlage vorhanden ist. denn umgekehrt würde ich davon auch profitieren, falls ich mal Pech habe. Aber ich persönlich möchte nicht fütr jemanden bezahlen, der einfach nur lieber zu hause bleiben will. Und wie auch schon gesagt: es gibt einen Vater zum Kind. Der wäre dann in der Pflicht, dir Betreuungsunterhalt zu zahlen - sofern ihr vorher mal zusammen gelebt hat.

von cube am 22.01.2020, 14:24



Antwort auf: Arbeitslosigkeit

*Und wie auch schon gesagt: es gibt einen Vater zum Kind. Der wäre dann in der Pflicht, dir Betreuungsunterhalt zu zahlen - sofern ihr vorher mal zusammen gelebt hat* man muss nicht zusammengelebt haben, um betreuungsunterhalt einklagen zu können. wahrscheinlich scheitert es an der Solvenz des Mannes und/oder an den kosten für den Anwalt.

Mitglied inaktiv - 22.01.2020, 14:49



Antwort auf: Arbeitslosigkeit

Ah, ok - dachte, das gilt nur, wenn man auch mal eine Lebensgemeinschaft hatte. Danke für den Hinweis.

von cube am 22.01.2020, 14:53



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