Sehr geehrte Frau Bader,
ich habe nach der Geburt meiner Tochter 1 Jahr Elternzeit beantragt, die am 19.06.2013 endet. Ich bin in der Elternzeit erneut schwanger geworden und errechneter Termin ist der 22.09.2013. Das würde bedeuten, dass ich bis zum Mutterschutzbegin (letzter AT 09.08.) ca. 5 Wochen in Teilzeit arbeiten gehen möchte. Mein Arbeitgeber ist über meinen 5 wöchigen Arbeitswunsch nicht erfreut und bat mich, die Elternzeit einfach zu verlängern. Dies kann ich mir aus finanziellen Gründen nicht leisten, da ich dann vom 19.06. bis 09.08. kein "Einkommen" habe, bzw. dann auch nur reduziertes Mutterschaftsgeld (nur EUR 13 pro Tag von der Krankenkasse) sowie reduziertes Elterngeld. Ich habe versucht, dem AG dies zu erklären, er ist sehr verärgert und möchte mich nach Möglichkeit nicht für diese Zeit beschäftigen. Ich weiß, dass es für den AG ebenfalls eine prekäre Situation ist. Frage: Habe ich einen Arbeitsanspruch nach Elternzeit vom 19.06.2013 gemäß gültigen Arbeitsvertrag? Vielen Dank
von
Lieselotte1972
am 04.04.2013, 18:01
Antwort auf:
Arbeitsanspruch nach Elternzeit trotz erneuter Schwangerschaft
Hallo,
ja!
Liebe Grüsse,
NB
von
Nicola Bader, Rechtsanwältin
am 09.04.2013
Antwort auf:
Arbeitsanspruch nach Elternzeit trotz erneuter Schwangerschaft
Rechne dir das nochmal durch!
Beim Elterngeld werden die Monate August (wg Mutterschutzbeginn) und Juni (wg Elterngeldbezugszeit) nicht berücksichtigt.
Änderst du deinen Vertrag auf Teilzeit, dann bekommst du als Mutterschaftsgeld das 13 Euro von der KK und den Zuschuss vom AG bis zum Teilzeitgehalt.
Verlängerst du deine EZ bis zum Tag vor dem MuSchu-Beginn, bekommst du im Mutterschutz das volle Mutterschaftsgeld (aus dem Vollzeitvertrag).
Du könntest auch Teilzeit in Elternzeit vereinbaren! (Wäre mein Favorit!) Dann kannst du immer noch die EZ zum Mutterschutzbeginn beenden (und bekämst das volle MuSchu-Geld)
Anspruch hast du auf deinen Vollzeitvertrag. Ob du auch Teilzeit bekommen kannst, hängt von Faktoren wie Betriebsgröße usw ab.
Teilzeit in Elternzeit kann man leichter durchsetzen.
Du könntest deinem AG ja anbieten, Teilzeit in EZ bis zum Mutterschutzbeginn. Einen Teil der Zwischenzeit könntest du mit Urlaub überbrücken.
Du hast Urlaub für Juni bis November. Und wenn du dich auf ein neueres Gerichtsurteil berufst, sogar bis Dezember!
Dein AG kann übrigens auch zustimmen, die EZ nur solange zu verlängern, bis du mit den Urlaubstagen die Zeit zum MuSchu überbrücken kannst.
Also Zeitspanne 5 Wochen zwischen 19.06. und 09.08.
Anspruch auf 2 Wochen Urlaub.
Also Verlängerung der EZ um 3 Wochen, dann Urlaub, dann MuSchu.
(hätte den Vorteil, dass du den Urlaubslohn auch für die Vollzeit bekommst).
Gruß
Sabine
von
SumSum076
am 05.04.2013, 00:18
Antwort auf:
Arbeitsanspruch nach Elternzeit trotz erneuter Schwangerschaft
Hallo Sabine,
danke für deine Antwort. Ich habe schon vor Mutterschutzbeginn 2012 meinem AG mitgeteilt, dass ich gerne im Juni 2013 wieder in Teilzeit arbeiten möchte. Nun wäre es soweit, aber mein AG möchte mich am liebsten aufgrund der kurzen Beschäftigung von nur 5 Wochen nicht beschäftigen. Ich habe bereits mit der KK gesprochen, und die teilten mir mit, wenn ích meine EZ vom 20.06. bis zum erneuten Muttterschutzbeginn im August verlängere, habe ich im Juli kein reguläres Einkommen, und ich würde nur die 13 EUR von der KK bekommen, aber keinen Zuschuss vom AG.
Kann dir gerade nicht mit deiner folgenden Aussage
"Du könntest auch Teilzeit in Elternzeit vereinbaren! (Wäre mein Favorit!) Dann kannst du immer noch die EZ zum Mutterschutzbeginn beenden (und bekämst das volle MuSchu-Geld)" folgen. Wie meinst du das?
Das Problem ist, dass mein AG mich aus Kostengründen nicht beschäftigen möchte, da er dann ja auch die 14 Wochen Mutterschutz (Zuschuss zum Mutterschutzgeld) bezahlen muss. Es geht ihm somit ums Geld! Von daher macht es für ihn keinen Unterschied, ob ich Teilzeit oder Vollzeit oder mir 2 Wochen Urlaub nehme. Er sucht gerade einen Weg, mich für diese Zeit nicht zu beschäftigen! Ich weiß auch nicht, welchen Kompromiss ich ihn anbieten kann. Wir sind 75 MA, Teilzeit müsste er mir wohl anbieten.
LG
von
Lieselotte1972
am 05.04.2013, 09:25
Antwort auf:
Arbeitsanspruch nach Elternzeit trotz erneuter Schwangerschaft
Moin,
das rettet deinen Arbeitgeber nicht vor dem Aufstocken des Mutterschaftgeldes. Seit dem 1.1.2013 hat eine Mutter das Recht die Elternzeit einen Tag vor beginn des Mutterschutzes zu beenden und hat anrecht auf volles Mutterschaftsgeld 13€ von der Kk und den Rest vom Arbeitgeber. ( und zwar in gleicher Höhe wie vor der 1. Schwangerschaft)
Warum dein Chef nicht zahlen möchte verstehe ich nicht. Er erhält das an dich gezahlte Geld von der Krankenkasse erstattet (Umlage 2).
Er kann, wenn er dir keinen der Schwangerschaft angemessenen Arbeitsplatz geben kann/möchte auch ein Berufsverbot (bei vollem Lohnausgleich und wenn angemessen auch durch die Umlage 2 finanziert) aussprechen.
LG
Ingo
von
IngoAC
am 05.04.2013, 10:08