Frage im Expertenforum Recht an Nicola Bader:

Gehalt nach Elternzeit, wenn krankgeschrieben durch erneute Schwangerschaft

Nicola Bader

 Nicola Bader
Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht

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Frage: Gehalt nach Elternzeit, wenn krankgeschrieben durch erneute Schwangerschaft

Kati3-3-3

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Sehr geehrte Frau Bader, ich befinde mich gerade in der 23. Ssw mit Zwillingen. Ich wurde während der Elternzeit erneut schwanger. Mein Sohn ist nun 13 Monate alt. Meine Elternzeit (und das Elterngeld) ist somit vor einem Monat abgelaufen. Mit meinem Arbeitgeber habe ich mündlich besprochen (noch bevor ich von der neuen Schwangerschaft erfuhr), dass ich plane nicht direkt nach dem einen Jahr meinen Dienst wieder anzuterten, sondern möglicherweise ca. 3 Monate dran hänge um mein Kind etwas länger daheim betreuen zu können. Nun bin ich jedoch aufgrund von Komplikationen krankgeschrieben. Und wie es ausschaut, werde ich es auch bis zum neuen Mutterschutz bleiben. Meinem Arbeitgeber habe ich die AU's entsprechend zukommen lassen. Die Frage, die sich mir nun stellt ist, ob ich nun einen 6-wöchigen Gehaltsanspruch habe und ob im Anschluss die Krankenkasse einen Teil meines Gehaltes übernimmt. Oder ob ich durch den Vorschlag der möglichen Elternzeitverlängerung nun keinen Anspruch habe. (Auf das neue Elterngeld wirkt sich das, wie ich hier bereits las, nicht negativ aus. Oder?). Über Ihre Antwort bedanke ich mich herzlich im Voraus. Freundlich Grüsse Amelia


Nicola Bader, Rechtsanwältin

Nicola Bader, Rechtsanwältin

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Hallo, Problem ist in der Tat, dass die Elternzeit nicht schriftlich beantragt worden ist. In diesem Topf würde ich jedoch nicht rühren, weil dies bedeutet, dass Sie grundlos von der Arbeit ferngeblieben sind. Ansonsten zählt die Frage der Krankheit ab dem ersten Arbeitstag und dann erhalten Sie nach sechs Wochen Krankengeld. Liebe Grüße NB


Sternenschnuppe

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Könntest Du denn arbeiten und Kind 1 ist betreut ?


Mitglied inaktiv

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Du hast mit deinem AG mündlich besprochen, dass du deine Elternzeit um 3 Monate verlängerst, d.h. die letzten 13 Monate warst du in Elternzeit und diese 13-monatige Elternzeit ist jetzt am Ablaufen. (Mündliche Vereinbarungen sind genauso verbindlich wie auch schriftliche.) Wenn die 13 Monate Elternzeit abgelaufen sind, wird dein Vertrag wieder aktiv, dann erhältst du auch mit AU das frühere Gehalt und nach 6 Wochen Krankengeld.


desireekk

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Hallo, nach §16 BEEG wird Schriftlichkeit verlangt. Was also mündlich vereinbart wurde ist hier für mich nicht bindend. Wenn der AG also dem Gespräch keine schriftliche Bestätigung hinterher geschickt hat, war das Gespräch eben ein "Gespräch" und keine bindende Vereinbarung. Gruss D


Kati3-3-3

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Hallo Sternschnuppe, auch wenn mein Kind betreut wäre (ich denke du meinst Krippe), könnte ich meine Arbeit durch Probleme in dieser Schwangerschaft nicht ausüben. VG Amelia


Mitglied inaktiv

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Die Frage ist aber andersherum: Entgeltfortzahlung wegen Krankheit kann nur beansprucht werden, wenn die krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit die alleinige(!) Ursache für die Arbeitsverhinderung ist. http://www.lohn-info.de/lohnfortzahlung_im_krankheitsfall.html Wenn du also wegen fehlender Betreuungmöglichkeit ohnehin nicht zur Arbeit erscheinen kannst, dann hast du keinen Anspruch auf Lohnfortzahlung.


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