Arbeitgeberzuschuss im Mutterschutz: Umsatzbeteiligung

 Nicola Bader Frage an Nicola Bader Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht

Frage: Arbeitgeberzuschuss im Mutterschutz: Umsatzbeteiligung

Liebe Frau Bader, Mein Gehalt setzt sich zusammen aus Grundgehalt plus Umsatzbeteiligung. Der Arbeitgeber hat jedoch das Mutterschaftsgeld nur bis zum Netto-Grundgehalt aufgestockt. Das tatsächliche durchschnittliche Nettogehalt der letzten drei Arbeitsmonate war aber durch die Tantiemen viel höher. Ist es richtig, dass Tantiemen nicht in den Arbeitgeberzuschuss einberechnet werden? Vielen Dank für Ihre Antwort, Manuela

Mitglied inaktiv - 28.11.2002, 13:19



Antwort auf: Arbeitgeberzuschuss im Mutterschutz: Umsatzbeteiligung

Liebe Manuela, Wie hoch das Mutterschaftsgeld der gesetzlichen Krankenkasse ist, richtet sich nach Ihrem durchschnittlichen Netto-Arbeitsentgelt der letzten drei Kalendermonate bzw. der letzten 13 Wochen vor Beginn der Schutzfrist (vor der Entbindung). Es beträgt jedoch höchstens 13 EURO für jeden Kalendertag. Beispiel: Bruttolohn letzte drei Monate durchschnittlich = EURO 1500. Nettolohn= 975 EURO 1. Schritt: mtl. Nettolohn x 3 Bsp.: 975 x 3 : 90= 32,50 3 Monate á 30 Tage 2. Schritt: KK= 13 EURO, Rest AG= 19,50 EURO Lag Ihr durchschnittliches Netto-Arbeitsentgelt höher, erhalten Sie die Differenz von Ihrem Arbeitgeber. Er muss diesen Betrag als Zuschuss zum Mutterschaftsgeld bezahlen. Für das Mutterschaftsgeld brauchen Sie keine Steuern und Sozialabgaben zu zahlen. Während Sie Mutterschaftsgeld beziehen, bleiben Sie beitragsfrei in der gesetzlichen Renten-, Pflege-, Kranken- und Arbeitslosenversicherung, vorausgesetzt, Sie waren dort schon vorher versichert und haben keine weiteren beitragspflichtigen Einnahmen. Als freiwillig Versicherte in der gesetzlichen Krankenversicherung müssen Sie aber, auch wenn Sie keine beitragspflichtigen Einnahmen haben, grundsätzlich den Mindestbeitrag zahlen. Gruß, NB

von Nicola Bader, Rechtsanwältin am 29.11.2002



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