Hallo, hier ein Artikel des dt. Juristinnenbundes: Änderung des Erziehungsgeldrechts Erstmals seit der Einführung des Erziehungsgeldes im Jahre 1986 führt eine Reform zu einer drastischen Kürzung dieser Sozialleistung. Die Einschnitte ergeben sich aus der absoluten Absenkung des Erziehungsgeldes (1.), der Absenkung und Neuberechnung der Einkommensgrenzen in der 1. Phase bis zum sechsten Lebensmonat (2.) und der neuen Stufenregelung für die 2. Phase des Erziehungsgeldbezugs ab dem siebten Lebensmonat (3.). Verschlechterungen bringen auch die Einkommensberechnung durch Verschiebung des Berechnungszeitraums und die Änderung der Anrechnungspauschalen (4.) mit sich. Einer näheren Betrachtung bedürfen schließlich Regelungen zum Berechtigten- und Verpflichtetenkreis (5.) sowie zur rückwirkenden Geltung des Gesetzes (6.). 1. Absenkung der Höhe des Erziehungsgeldes (Art. 14 Ziff. 3 i.V.m. § 5 Abs. 1 BErzGG) Die Höhe des Erziehungsgeldes blieb seit der Einführung im Jahre 1986 trotz gestiegener Löhne und Gehälter unverändert. Bei kontinuierlicher Anpassung hätte das Erziehungsgeld jedoch bereits im Jahr 2000 fast 1000 DM betragen müssen. Die kontinuierliche reale Absenkung des Erziehungsgeldes wird im vorliegenden Gesetzentwurf nicht nur fortgesetzt, sondern durch eine summenmäßige Kürzung zusätzlich beschleunigt. In einer Zeit dramatischen Geburtenrückgangs ist diese Kürzung rechtlich und rechtspolitisch mehr als zweifelhaft. Verfassungsrechtliche Bedenken ergeben sich aus dem Umstand, dass sich die Kürzung im Verhältnis zu dem sonstigen Einkommen am deutlichsten bei Eltern mit niedrigen Einkommen auswirken und das Armutsrisiko solcher Familien weiter steigern wird. Zwar belässt Art. 6 Abs. 1 GG, der den Schutz der Familie gebietet, dem Gesetzgeber einen großen Gestaltungsspielraum. Doch ist das Armutsrisiko vor allem für allein erziehende Mütter und ihre Kinder mittlerweile auch statistisch so offenkundig, dass ein weiterer Rückbau der staatlichen Transferleistungen für diese Gruppe nicht mehr mit dem verfassungsrechtlichen Förderungsgebot zu vereinbaren ist. Dieser Gruppe gegenüber ist der Gesetzgeber in der Ausgestaltung seiner Familienförderung nicht länger frei. Rechtspolitisch deutet die Kürzung des Erziehungsgeldes auf eine Missachtung der Erziehungsleistungen der Familie und auf ein grundlegendes staatliches Versagen bei der Familienförderung. Erziehungsgeld stellt nicht nur eine Leistung zur Verbesserung der finanziellen Situation von Familien dar. Seine Einführung wurde vielmehr mit der Anerkennung der gesamtgesellschaftlichen Bedeutung des Aufziehens von Kindern verbunden. Die Kürzung dieser Familienleistung signalisiert in einer Situation drastischen Geburtenrückgangs und steigender Anforderungen an die Erziehung von Kindern den Rückzug des Bundes aus der Familienförderung. Dies wäre allenfalls vertretbar, wenn deutlich würde, ob und wie der Bund sich in anderer Weise an der Förderung und Entlastung von Familien beteiligt. Auf die Kürzung des Erziehungsgeldes sollte deshalb verzichtet und dessen Höhe vielmehr dynamisiert werden. 2. Absenkung der Einkommensgrenzen in der 1. Phase (Art. 14 Ziff. 3 i.V.m. § 5 Abs. 3 BErzGG) Ein ebenso zweifelhaftes politisches Signal stellt die Absenkung der Einkommensgrenzen für das Erziehungsgeld um ca. 41 % für nicht dauernd getrennt lebende Eheleute und um ca. 40 % für andere Berechtigte dar. Das Erziehungsgeld verliert damit den ursprünglichen Zweck einer Anerkennung der gesamtgesellschaftlichen Funktion der Erziehungsleistung und dient nur noch zur Aufbesserung der finanziellen Situation von Familien im unteren Einkommensspektrum. Dies wird auch durch die Erhöhung des Kinderzuschlags bei der Einkommensberechnung nicht aufgefangen, vielmehr verfehlt das Erziehungsgeld in der Gruppe der kinderreichen Familien sogar seinen sozialen Zweck. Zwar verringert sich die Differenz zwischen der alten und der neuen Einkommensgrenze durch den erhöhten Kinderzuschlag mit zunehmender Kinderzahl. Doch würde durch Art. 14 Nr. 3 HBeglG-E 2004 diese Einkommensgrenze gegenüber dem bisherigen Recht für Familien mit drei Kindern noch immer um 35 % (Eheleute) bzw. 32,3 % (andere Berechtigte) und für Familien mit sechs Kindern um 27,9 % (Eheleute) bzw. 23,5 % (andere Berechtigte) abgesenkt. Damit verfehlt das Erziehungsgeld sogar das Ziel, die finanzielle Situation kinderreicher Familien in einer besonders schwierigen Phase, in der zumeist auf ein Einkommen verzichtet werden muss, aufzubessern. Ebenfalls nicht ausreichend ist es, dass zum 1. Juli 2004 in anderen Sozialgesetzen besondere Zuschläge für Kinder vorgesehen werden (Änderung des Bundeskindergeldgesetzes durch Art. 46 des Entwurfs eines Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt, BT-Drs 15/1516). Diese Zuschläge sollen Sozialhilfebedürftigkeit verhindern, beziehen sich auf andere Personengruppen und sind erst deshalb erforderlich geworden, weil die übrigen Sozialleistungen nicht armutsfest sind. Der djb schlägt vor, die bisherigen Einkommensgrenzen beizubehalten und den Kinderzuschlag zur Einkommensberechnung moderat zu erhöhen. Eine mögliche Alternative sieht der djb darin, die neuen Einkommensgrenzen in Kraft zu setzen und den Kinderzuschlag so zu erhöhen, dass Familien mit drei und mehr Kindern, in denen überwiegend auf ein Einkommen verzichtet werden muss, in gleicher Weise wie bisher erziehungsgeldberechtigt sind. Dies wäre erst mit einer Anhebung des Kinderzuschlags auf mehr als das Doppelte des vorgesehenen Betrags zu erreichen. 3. Stufenregelung für die 2. Phase (Art. 14 Ziff. 3 i.V.m. § 5 Abs. 4, 5 BErzGG) Die für die zweite Phase geplante stufenweise Berechnung der Auszahlungsbeträge führt bei der überwiegenden Zahl der betroffenen Familien zu Kürzungen des Erziehungsgeldes gegenüber der bestehenden Rechtslage. Die Differenz zwischen alter und neuer Regelung reicht in der Einkommenszone der einzelnen Stufen bis an die Beträge von 75 Euro (Budget) bzw. 50 Euro (Regelbetrag) heran. Die neue Berechnungsweise, die zu gravierenden Ungleichbehandlungen in der betroffenen Einkommenszone führt, lässt sich in Zeiten moderner Datenverarbeitung nicht mit einer Senkung des Verwaltungsaufwandes rechtfertigen, wie die Begründung des Gesetzentwurfs mit Hinweis auf die Absicht der „Glättung“ nahe legt. Auf die Einführung der stufenweisen Minderung sollte deshalb verzichtet werden. 4. Änderung der Berechnung relevanten Einkommens (Art. 14 Ziff. 4 i.V.m. § 6 Abs. 1, 2 BErzGG) Die in Art. 14 Ziff. 4 entworfene Neuregelung des § 6 Abs. 1 BErzGG vermindert die pauschalen Abschläge von bisher 27 % auf 24 %, bei Personen im Sinne von § 10c Abs. 3 EStG von 22 % auf 19 %. Auch bei gleichbleibender Einkommensgrenze würden damit mehr Familien aus der Erziehungsgeldberechtigung fallen als bisher. Um dies zu verhindern, sollten die ursprünglichen Abschläge beibehalten werden. Eine gravierende Verschlechterung bewirkt auch die Neufassung von § 6 Abs. 2 BErzG in Art. 14 Nr. 4 HBeglG-E 2004. Wird das Erziehungsgeld auf der Basis der Kalenderjahrs vor der Geburt des Kindes berechnet, so bleibt die mit der Geburt und Erziehung eines Kindes zumeist verbundene Einkommenseinbuße der Erziehungsperson außer Betracht. § 6 Abs. 7 BErzGG i.d.F. des HBeglG-E 2004 sieht zwar auf Antrag die Möglichkeit der Neuermittlung vor, wenn das Einkommen während der tatsächlichen Erziehungszeit um mindestens 20 % unter dem Einkommen im Kalenderjahr vor der Geburt lag. Doch ist diese Neuberechnung erstens an einen Antrag der Erziehungsperson gebunden, obwohl die Absenkung des Einkommens den Regelfall bilden dürfte. Zweitens verlieren auch Erziehungspersonen, die unter den relevanten Einkommensgrenzen liegen, den Anspruch auf Erziehungsgeld. Und drittens wird angesichts der abgesenkten Einkommensgrenzen eine Auszahlung des Erziehungsgeldes in vielen Fällen erst nach Ablauf der jeweiligen Erziehungszeit, für die Erziehungsgeldberechtigung besteht, in Betracht kommen. Die Bindung der Neuermittlung an eine Differenz von 20 % und mehr zwischen dem Einkommen im Kalenderjahr vor der Geburt und dem tatsächlich erzielten Einkommen ist mit dem allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) schwerlich vereinbar. Der Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers ist zwar im Bereich einseitiger staatlicher Sozialleistungen besonders groß. Doch ist der Gesetzgeber auch in diesem Bereich gehalten, keine Differenzierungen vorzunehmen, die sich unter keinem denkbaren sachlichen Aspekt rechtfertigen lassen. Ob der geplante Einsatz der „JobCard“ eine Berechnung des Erziehungsgeldes auf der Grundlage des der Geburt vorausgehenden Kalenderjahrs erfordert, kann dahin stehen. Jedenfalls rechtfertigt er nicht, die Neuermittlung trotz Unterschreitung der ursprünglichen Veranlagung während der Erziehungszeit auszuschließen. Der djb regt deshalb an, das Verfahren zur Ermittlung des relevanten Einkommens so zu gestalten, dass die Erziehenden keine Nachteile erleiden. Auch die alte Rechtslage, die das voraussichtliche Einkommen im Kalenderjahr der Geburt zugrunde legte, konnte hier nicht überzeugen, weil die Berücksichtigung der Erziehungszeit auch hier vom Geburtsdatum des Kindes abhing. Die Einkommensermittlung sollte vielmehr für den Zeitraum erfolgen, der mit der Erziehungszeit übereinstimmt. Wird das Einkommen auf der Grundlage eines Zeitraums vor der Geburt ermittelt, so ist das Einkommen nach der Erziehungszeit in allen Fällen von Amts wegen neu zu ermitteln. 5. Rückwirkende Geltung der Neuregelung für die 2. Phase des Erziehungsgeldbezugs (Art. 14 Nr. 11 zur Einfügung von § 24 Abs. 2 BErzGG) Da sowohl die geplante Stufenregelung (oben 3.) als auch die Regelungen zur Ermittlung des relevanten Einkommens (oben 4.) die Rechtslage für die Erziehungsgeldberechtigung in 2. Phase des Erziehungsgeldbezugs ab dem siebten Lebensmonat des Kindes verschlechtern, kann eine rückwirkende Geltung der Regelungen frühestens für Geburten vor dem 1. Juli 2003 in Betracht kommen. Träte das Gesetz in der geplanten Fassung zum 1. Januar 2004 in Kraft (Art. 18 HBeglG-E 2004), so wären von der Rückwirkung auch Erziehende betroffen, deren Kinder bereits am 31. Oktober 2003 den sechsten Lebensmonat vollendet hätten. Die Neuregelungen würden für Erziehende, deren Kinder zwischen dem 1. Juni und dem 30. Juli 2003 geboren sind, eine echte Rückwirkung bedeuten, die wegen der belastenden Wirkungen mit dem Rechtsstaatsprinzip nicht vereinbar wäre. III. Gestaltungsoptionen der Eltern während der Elternzeit (Art. 14 Nr. 7 HBeglG-E zur Änderung von § 16 BErzGG) Der djb hat stets gefordert, die volle Erwerbstätigkeit der Eltern neben dem Bezug von Erziehungsgeld zuzulassen. Auch wer in vollem Umfang erwerbstätig ist, leistet daneben Erziehungsarbeit. Angesichts der fortlaufenden Kürzung und Marginalisierung des Erziehungsgeldes gewinnt die Forderung nach Flexibilität der Eltern in der Frage der Erwerbstätigkeit und des Erziehungsgeldbezugs an zusätzlichem Gewicht. Der Gesetzentwurf reduziert dem gegenüber die Gestaltungsmöglichkeiten von Eltern zur Vereinbarung von Kindererziehung und Erwerbstätigkeit im Zeitraum der Elternzeit, indem es insbesondere die Gestaltungsoptionen der Eltern für die Elternzeit nach der Geburt von vier auf zwei Zeitabschnitte verringert. Der djb regt an, auf diese Einschränkung der elterlichen Gestaltungsoptionen in der Aufteilung der Elternzeit zu verzichten. Gruß, NB
von Nicola Bader, Rechtsanwältin am 04.12.2003