Hallo Frau Bader,
wenn man nach der EZ seine Kündigung erhält aus betriebsbedingten Gründen, der AG die Frist normal einhält und dann einen Vertrag danach abschlieest, damit man als AN keine Klage einreicht, da man seinen Job ja verliert, wird dann die Abfindung angerechnet?
Danke für Ihre Antwort...
Mitglied inaktiv - 18.04.2009, 22:24
Antwort auf:
Abfindung auf Arbeitslosengeld anrechenebar?
Hallo,
1. Sie erhalten evtl. eine Sperrzeit
2. Wenn Sie Ihr Arbeitsverhältnis im Rahmen einer Abfindungsvereinbarung nicht früher beenden, als dies im Falle einer ordentlichen Kündigung durch Ihren Arbeitgebers möglich wäre, d.h. wenn die vom Arbeitgeber zu beachtenden Kündigungsfristen nicht gegen Zahlung einer Abfindung verkürzt werden, ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht (unabhängig von der Sperrfrist)
3. Sie müssen die Abfindung aber versteuern
Liebe Grüsse,
NB
von
Nicola Bader, Rechtsanwältin
am 21.04.2009
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Abfindung auf Arbeitslosengeld anrechenebar?
Ja und es gibt eine 3-monatige Sperre beim Amt zusätzlich. Sie hat ja auf ihr Recht auf Klage verzichtet und somit ihre Arbeitslosigkeit in Kauf genommen. Würde ich nicht unterschreiben sondern klagen, denn das endet auch mit einer Abfindung.
LG Arlett
Mitglied inaktiv - 18.04.2009, 23:18
Antwort auf:
Abfindung auf Arbeitslosengeld anrechenebar?
Hallo,
das Baby wird jetzt 1 Jahr alt. In diesem JAhr wurden nur 28 Std. gearbeitet, sie muss am 1 Geburtstag wieder los und weiss, dass die Kündigung kommt, da die Firma kurz vor der Inso steht.
Muss man klagen, wenn man eine Kündigung bekommt?
die Kü-Frist ist 3 Monate,also genau die Sperrzeit.
Im Netz steht aber, dass die Abfindung nicht anrechenbar ist!
1. Muss man klagen, wenn man eine Kündigung bekommt? Oder kann man sich auch so einigen.
2.Ist die Abfindung anrechenbar? Im Netz steht nein.....
Hilfe-.
Mitglied inaktiv - 19.04.2009, 17:50
Antwort auf:
Abfindung auf Arbeitslosengeld anrechenebar?
1. Wenn man KüSchutz hat (ab 10 Vollzeitbeschäftigten), muss man bei einer Kündigung klagen, da man sonst die Arbeitslosigkeit billigend in Kauf genommen hat. Klagt man nicht, bekommt man beim Amt eine Sperrzeit von 3 Monaten, die auch erst nach Ablauf der Kündigungsfrist (=Vertragsende) zu laufen beginnt. Man bekommt dann kein Geld und ist auch nicht krankenversichert.
2. Wenn sie zur Vermeidung einer Klage eine Abfindung annimmt, zieht das eine Anrechnung der Abfindung nach sich. Klagt sie gegen die Kündigung und man einigt sich vor Gericht auf eine Abfindung, dann nicht. Die Abfindung ist nur im Rahmen eines gerichtlichen Vergleichs nicht anrechenbar.
LG Arlett
Mitglied inaktiv - 20.04.2009, 01:34
Antwort auf:
Abfindung auf Arbeitslosengeld anrechenebar?
Also, die Abfindung wird lt. AA nicht angerechnet.
Man muss auch nicht klagen, wenn die Firma kaputt geht.
Der AG hält die Küfrist ein, also wird die Abfindung nicht angerechnet.
So war heute die Aussage des AA!
lg
Mitglied inaktiv - 20.04.2009, 16:05