Mitglied inaktiv
Hallo, ich habe eine Frage zur Anrechnung von Abfindungen auf das Arbeitslosengeld. In meinem Fall ist eine Beschäftigung nach der Elternzeit nicht möglich, da der AG den Standort geschlossen hat. Die Zentrale liegt ca. 110 km von mir entfernt und ist halbtags nicht machbar. Mein AG zahlt mir aber eine Abfindung. Diese möchte das Arbeitsamt nun Anrechnen (Ruheregelung). Gibt es denn für solche besonderen Fälle, wie Standortschließung, keine Sonderregelungen für die Anrechenbarkeit der Abfindung???? Danke für die Antwort. Gruß Lis
Hallo, Wird das Arbeitslosengeld gesperrt, so hat dies zur Folge, das der Arbeitslose zum einen kein Arbeitslosengeld erhält und zum anderen, dass die Sperrzeit auf die Anspruchsdauer hinsichtlich des Arbeitslosengeldes angerechnet wird. Eine Anrechnung der Abfindung auf das Arbeitslosengeld findet aber nicht (mehr) statt. Eine Sperre kann aber möglicherweise nicht vorliegen, wenn der Standort geschlossen wird. Gruß, NB
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