Riester-Förderung

Haus mit Backsteinen und Bauplan

© Adobe Stock, Marco2811

Mit der "Riester-Rente" können Verbraucher zusätzlich zur staatlichen Altersvorsorge privat für die Zeit nach ihrer Berufstätigkeit vorsorgen - mit staatlicher Unterstützung. 

Wer selbst verstärkt Vermögen für ein sorgenfreies Alter aufbaut, wird vom Staat dabei durch Zuschläge bzw. steuerliche Förderung unterstützt ("Riester-Förderung"). Soweit die Theorie.

In der Praxis hat sich gezeigt, dass viele Bürger die ganze Sache eher verwirrend finden. Kein Wunder, denn mit einem Mal öffnen sich tausend neue Wege Geld anzulegen oder anzusparen. Und jede Option hat ihre eigenen Vor- und Nachteile. Die Entscheidung, was für Sie am besten ist, kann Ihnen zwar niemand abnehmen. Aber unsere Seite zur Riester-Rente soll Ihnen helfen, einen grundsätzlichen Überblick zu bekommen.

Wie sehen "die drei Säulen" der modernen Rentengestaltung aus?

Neben der gesetzlichen Rentenversicherung sollen die betriebliche und die private Altersvorsorge dafür sorgen, dass im Alter genug Geld da ist.

Kann jeder die Riester-Förderung in Anspruch nehmen?

Nein, normalerweise können nur Pflichtversicherte in der gesetzlichen Rentenversicherung sowie Beamte und Angestellte des öffentlichen Dienstes die Förderung in Anspruch nehmen.

  • Berechtigt sind jedoch auch Arbeitnehmer mit Mini-Jobs, die auf die Versicherungsfreiheit verzichtet haben
  • Bei Ehepaaren gilt: Ist nur einer von beiden förderberechtigt, kann der andere trotzdem von der Förderung profitieren. Vorausgesetzt er oder sie hat ebenfalls einen Altersvorsorgevertrag abgeschlossen.
  • Wer freiwillig in die gesetzliche Rentenkasse einzahlt, bekommt keine Förderung. Ausgeschlossen sind unter anderem auch bestimmte Berufsgruppen, die in berufsständigen Versorgungseinrichtungen organisiert sind. Genaue Auskunft zum Kreis der Berechtigten gibt die Deutsche Rentenversicherung.

Und was wird gefördert?

  • Steuerlich gefördert werden zertifizierte Altersvorsorgeverträge sowie ggf. Aufwendungen für betriebliche Altersversorgung. Die Form der Altersvorsorgepläne ist dabei recht flexibel, von der Rentenversicherung bis zu Bank- und Fonds-Sparplänen ist (fast) alles möglich. Genau dieses große Angebot macht es leider andererseits so schwer, im Einzelfall die richtige Entscheidung zu treffen.
  • Aber auch die betriebliche Altersversorgung (Pensionsfonds, Pensionskasse oder Direktversicherung ) wird steuerlich gefördert, wenn Sie den gesetzlichen Ansprüchen genügt.

Was hat es mit den Zertifikaten für bestimmte Angebote auf sich?

Die Anbieter von Altersvorsorgeverträgen müssen Ihre Angebote daraufhin prüfen lassen, ob sie die Bedingungen für eine Steuerförderung erfüllen. Zuständig für die Prüfung ist das Bundesamt für Finanzdienstleistungsaufsicht in Bonn. Das Zertifikat sagt jedoch nichts darüber aus, wie gut das Angebot zur Altersvorsorge qualitativ ist oder welche Rendite es abwerfen wird. Da bliebt Ihnen nur: Gründlich rechnen und mehrere Angebote vergleichen.

Und wie kommt man an die Förderung bzw. Zulage?

Die Zulage ist genau genommen eine Form der steuerlichen Förderung.
Sie besteht aus der...

  • Grundzulage für Ledige: seit 2008 = 154 Euro
  • Grundzulage für Verheiratete: seit 2008 = 308 Euro
  • Kinderzulage:
    ist abhängig von der Zahl kindergeldberechtigter Kinder;
    wird der Mutter zugeordnet, falls nicht per Antrag anders gewünscht;
    pro Kind gibt es seit 2008 = 185 Euro

Zulagen gibt es nur auf schriftlichen Antrag hin und nach Ablauf eines Beitragsjahres. Normalerweise werden Sie sich damit aber nicht herumschlagen müssen. Den Verwaltungskram erledigen die Anbieter der Vorsorgeverträge. Zuständig für die Zuweisung ist die "Zentrale Stelle für Altersvermögen" bei der Deutschen Rentenversicherung

Die zweite Form der steuerlichen Förderung ist der Sonderausgabenabzug. Das bedeutet: Zulageberechtigte können bei der Einkommensteuererklärung Beiträge zur Altersversorgung geltend machen. Allerdings nur bis zu einer gewissen Grenze. Sie liegt seit 2008 bei 2100 Euro

Bei Ehepaaren gilt: Beide Ehepartner können den Sonderausgabenabzug geltend machen, wenn beide zum Kreis der Renten-Pflichtversicherten gehören (und jeweils Beiträge zur privaten Altersvorsorge abführen). Ist nur einer pflichtversichert, kann auch nur dieser Partner die Ausgaben geltend machen.

  • Das Finanzamt klärt automatisch, ob Sie steuerlich mit der Zulage oder mit dem Sonderausgabenabzug besser wegkommen.

Gelten für die Zulage auch Bedingungen?

Ja. Erhalten kann sie nur, wer...

  • eigene Altersvorsorgebeiträge zahlt - und zwar auch dann, wenn er oder sie mal nichts verdient (dann reicht eine reduzierte Zahlung).

    Tipp: Wenn Sie bei einem Vertagsabschluss die Zulage einkalkulieren, sollten Sie daran denken, dass Sie vermutlich über längere Zeit regelmäßig Beiträge aufbringen müssen.
  • einen gesetzlich geregelten Mindesteigenbeitrag zahlt. Nur dann gibt es die maximale Zulage. Der Mindesteigenbetrag errechnet sich individuell aus bestimmten Prozentsätzen des Bruttoeinkommens.

    Faustregel: Derzeit müssen Sie 4% (max. 2100 Euro) ihrer beitragspflichtigen Einnahmen für die private Altersvorsorge aufwenden.

    Wird weniger als der Mindesteigenbeitrag gezahlt, gibt es prozentual weniger Zulage. Und was passiert bei Ehepartnern ohne eigenem Einkommen? Haben sie über einen rentenpflichtversicherten Partner Anspruch auf die Zulage, wird auch bei ihnen der Mindesteigenbetrag dieses Partners zugrunde gelegt. Generell gilt: Liegt der errechnete Mindesteigenbeitrag unterhalb einer bestimmten Grenze, muss zumindest ein bestimmter Sockelbetrag in eine private Altersvorsorge eingezahlt werden, damit es noch Zulage gibt.

Spielt Wohneigentum auch eine Rolle?

Ja: Sie dürfen einen Teil des per geförderter Vorsorge angesparten Geldes (zwischen 10.000 und 50.000 Euro) für den Bau oder Erwerb selbst genutzen Wohneigentums nutzen. Diesen "Altersvorsorge-Eigenheimbetrag" darf Ihnen der Vorsorge-Anbieter während der Anspar-Phase auszahlen, wenn die Deutsche Rentenversicherung zustimmt. Sie bekommen das Geld zinslos und unversteuert. Der kleine Haken: Sie müssen bei diesem Kredit relativ schnell - spätestens im zweiten Jahr nach Erwerb der Immobilie - mit der Tilgung beginnen. Der entnommene Betrag muss außerdem bis zum 65. Geburtstag zurückgezahlt werden.

Außerdem gilt: Nutzen Sie Ihre Immobilie nicht mehr selbst oder verkaufen Sie Ihren Besitz, müssen Sie die Restsumme des Darlehens erneut in einen zertifizierten Altersvorsogevertrag einzahlen. Sonst verlieren Sie die steuerliche Förderung und müssen der Deutschen Rentenversicherung sogar den Förderanteil erstatten, der Teil Ihres Restkapitals ist.

Zuletzt überarbeitet: April 2019

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