Neuerungen im Jahr 2012

 

Mit einem neuen Jahr kommen auch in anderen Bereichen wieder verschiedene Neuerungen auf die Verbraucher zu. So gibt es beispielsweise Änderungen im Steuerrecht, etwa bei den Werbungskosten, der Kilometerpauschale oder bei Auskünften des Finanzamtes, beim Renteneintrittsalter, bei den Beiträgen zur Rentenversicherung und bei der Hauptuntersuchung von Kraftfahrzeugen.

Steuerrecht: Werbungskosten und Pendlerpauschale

Wichtig: Da sich die geplante Einführung der elektronischen Lohnsteuerkarte aufgrund technischer Probleme um ein weiteres Jahr auf Januar 2013 verschiebt, müssen Arbeitnehmer alle Änderungen, wie einen Wechsel der Steuerklasse oder Kinderfreibeträge weiterhin beim Finanzamt melden. Erst ab diesem Zeitpunkt werden die Daten automatisch von der Gemeinde an das Finanzamt gemeldet.

Für das gesamte Jahr 2011 wurde die Pauschale für Werbungskosten um 80 Euro erhöht. Der Pauschbetrag stieg somit von 920 Euro auf 1000 Euro. Diese Summe kann, wenn die tatsächlich angefallenen Werbungskosten nicht mehr als 1000 Euro betrugen, ohne Einzelbelege pauschal steuermindernd wirken.

Für den Arbeitsweg muss sich der Steuerpflichtige künftig entscheiden, ob er die Fahrtkosten insgesamt für die Tickets oder insgesamt als Kilometerpauschale für die Fahrt mit dem Auto berechnen möchte. Bislang konnten Pendler hier flexibel sein und frei wählen, ob er mal die Pendlerpauschale von 30 Cent und für andere Tage die Ticketkosten angeben möchte. Bei der Steuererklärung für 2012 muss er sich dazu grundsätzlich festlegen.

Eine verbindliche Auskunft beim Finanzamt bekommen Steuerpflichtige ab sofort kostenlos. So sind die Beratungen durch Mitarbeiter der Finanzbehörde seit Anfang November 2011 gratis, wenn der Diskussionsbedarf einen Gegenstandswert von 10.000 Euro nicht übersteigt. Ist der Wert nicht feststellbar, so sind zwei Beratungsstunden nicht mit Kosten verbunden, jede weitere angefangene halbe Stunde kostet 50 Euro.

Der monatliche Beitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung sinkt. Künftig werden statt 19,9 noch 19,6 Prozent abgezogen. Die Beitragsbemessungsgrenze steigt auf 76.200 Euro pro Jahr bzw. 5.600 Euro pro Monat.

Renteneintritt mit 67

Ab dem Jahr 2012 liegt der Renteneintritt bei 67 Jahren, dies betrifft alle Arbeitnehmer, die 1964 oder später geboren wurden. Nur für Geburtsjahrgänge vor 1947 bleibt es beim Renteneintrittsalter von 65 Jahren, für die übrigens Jahrgänge steigt das reguläre Renteneintrittsalter mit jedem weiteren Geburtsjahrgang um einen Monat.

Durch das angehobene Rentenalter ändern sich auch die Auszahlungstermine bei Riester- und Rürup-Rentenverträgen. Die Renten werden ohne Einbußen erst mit dem 62. Lebensjahr erstmalig ausgezahlt - dies gilt für alle Verträge, die ab 1. Januar 2012 abgeschlossen werden. Verträge, die bis Ende 2011 abgeschlossen wurden, können schon ab dem 60. Lebensjahr mit sämtlichen staatlichen Zulagen ausgezahlt werden. So genannte Null-Verträge in einer Riester-Versicherung werden ab kommendem Jahr abgeschafft, dann muss jeder Versicherte immer einen Eigenanteil von mindestens 60 Euro pro Jahr in den Vertrag einzahlen.

Auto: Rückdatierung der TÜV-Plakette entfällt

Bei der Hauptuntersuchung (HU), nach welcher bei erfolgter Prüfung ohne Mängel die so genannte TÜV-Plakette verliehen wird, entfällt ab 1. April 2012 die Rückdatierung. Wird der Wagen also verspätet zur HU vorgeführt, so wird die TÜV-Plakette für die gesamten kommenden zwei Jahre verliehen und nicht, wie bislang, nur für die Restzeit bis zum ursprünglichen Prüftermin in zwei Jahren.

Ab dem 1. April 2012 soll es ein Wechselkennzeichen geben, das Kennzeichen ist zwei Autos in der gleichen Fahrzeugklasse zugeteilt. Das Wechselkennzeichen ist nicht für Auto und Motorrad zulässig und es dürfen nicht mehr als zwei Fahrzeuge auf ein Wechselkennzeichen zugelassen werden. Somit sollen Zweitwagen einfacher zu versichern sein. Möglich ist das Kennzeichen für Kraftfahrzeugen mit höchstens acht Sitzplätzen außer dem Fahrersitz, für Krafträder, vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge und vierrädrige Kraftfahrzeuge bis 550 kg Leermasse und Anhänger bis 750 kg zulässiger Gesamtmasse.

Zuletzt überarbeitet: Dezember 2018

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