Steph20
Hallo Frau Bader, meine Situation sieht wie folgt aus. Ich arbeite 20 Std. auf Steuerklasse 5 und 20 Std. auf Steuerklasse 6. Meine Frage ist nun, welche Steuerklasse zur Berechnung des Elterngeldes herangezogen wird. Wird überhaut eine herangezogen oder wird einfach das Nettoeinkommen aus beiden Beschäftigungen zur Berechnung benutzt? Mit freundlichen Grüßen Stephi
Hallo, verstehe ich es recht? Sie gehen gleichzeitig zwei Tätigkeit mit unterschiedlichen Steuerklassen nach? Das habe ich noch nie gehabt, auch die Richtlinien sehen dazu keine Lösung vor. Ich würde es davon abhängig machen, wo die überwiegende Tätigkeit ist, wo Sie mehr verdienen. Liebe Grüße NB
Pupsi29
Hallo. Die die du am längsten in den 12 Monaten hattest. Hatte ich auch. Erst 4 dann 1. 4 war aber überwiegend. So wurde mir das von der Elterngeldbehörde mitgeteilt. Lg
Dojii
Gemäß § 2e Abs. 3 Satz 1 BEEG bleibt die Steuerklasse 6 unberücksichtigt. Es gilt ausschließlich (für beide Jobs) die Steuerklasse, die neben der Steuerklasse 6 parallel genutzt wird. Hier also die 5. Das Einkommen, das mit Steuerklasse 6 erzielt wird, wird aber natürlich trotzdem zur Elterngeldberechnung genutzt. Zu finden in den Richtlinien unter dem Punkt 2e.3.1 Zitat: "Die Steuerklasse VI bleibt bei der Ermittlung der Abzüge für Steuern unberücksichtigt. Die Ermittlung der Abzüge für Steuern richtet sich allein nach der Steuerklasse, die die berechtigte Person zusätzlich zur Steuerklasse VI hat. Die im Lohnsteuerabzugsverfahren über die Steuerklasse VI versteuerten Einkünfte sind jedoch nach den Maßgaben des § 2e zu berücksichtigen."
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