Frage im Expertenforum Recht an Nicola Bader:

Zuschuss zum Mutterschaftsgeld

Nicola Bader

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Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht

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Frage: Zuschuss zum Mutterschaftsgeld

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Guten Tag Frau Bader, ist es korrekt, den Arbeitgeberzuschuss wie folgt zu berechnen: Bruttolohn (aus dem Arbeitsvertrag)- Lohnsteuer-Solidaritätsbeitrag-Arbeitslosenversicherung-Rentenvericherung= Nettolohn Nettolohn der letzten 3 Monate addierten, durch 90 teilen , davon 13 euro abziehen ergibt den Tagessatz? Ich bin privat versichert und bei der Bestimmung des Nettolohnes will unsere Personalbuchhalterin vom Nettolohn noch den Zuschuss zur privaten Krankenkasse abziehen, der aber ansonsten auf den oben von mir beschriebenen Nettolohn noch draufkommt. D.h. sie würde mir den Krankenkassenzuschuss nicht gewähren (ist ja auch so festgelegt) aber sie würde mein Nettogehalt um diesen Betrag noch einmal zusätzlich kürzen? Das kann doch nicht richtig sein, oder? Vielen Dank, Sabine


Nicola Bader, Rechtsanwältin

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Hallo, Wie hoch das Mutterschaftsgeld der gesetzlichen Krankenkasse ist, richtet sich nach Ihrem durchschnittlichen Netto-Arbeitsentgelt der letzten drei Kalendermonate bzw. der letzten 13 Wochen vor Beginn der Schutzfrist (vor der Entbindung)Dies gilt auch für ein Beschäftigungsverbot (Lohnfortzahlung), bei Krankschreibung wird das vorherige letzte Gehalt genommen. . Es beträgt jedoch höchstens 13 EURO für jeden Kalendertag. Beispiel: Bruttolohn letzte drei Monate durchschnittlich = EURO 1500. Nettolohn= 975 EURO 1. Schritt: mtl. Nettolohn x 3 Bsp.: 975 x 3 : 90= 32,50 3 Monate á 30 Tage 2. Schritt: KK= 13 EURO, Rest AG= 19,50 EURO Lag Ihr durchschnittliches Netto-Arbeitsentgelt höher, erhalten Sie die Differenz von Ihrem Arbeitgeber. Er muss diesen Betrag als Zuschuss zum Mutterschaftsgeld bezahlen. Für das Mutterschaftsgeld brauchen Sie keine Steuern und Sozialabgaben zu zahlen. Während Sie Mutterschaftsgeld beziehen, bleiben Sie beitragsfrei in der gesetzlichen Renten-, Pflege-, Kranken- und Arbeitslosenversicherung, vorausgesetzt, Sie waren dort schon vorher versichert und haben keine weiteren beitragspflichtigen Einnahmen. Als freiwillig Versicherte in der gesetzlichen Krankenversicherung müssen Sie aber, auch wenn Sie keine beitragspflichtigen Einnahmen haben, grundsätzlich den Mindestbeitrag zahlen. Gruß, NB


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