Mitglied inaktiv
hallo, hat ein arbeitgeber weihnachtsgeld zu zahlen im jahr der geburt und im jahr der aufnahme der arbeit und in welcher höhe. erlischt mit nachtrag zum arbeitsvertrag (kein neuer vertrag) die pflicht zur zahlung des weihnachtsgeldes, wenn dieser punkt im nachtrag nicht erwähnt wurde? mfg hasenmauge
Hallo, es gibt keine gesetzl. regelung zu Gratifikationen. Der AG muss also nur zahlen, wenn es so vereinbart ist oder er es shon vorher 3 Jahre gezahlt hat ohne Vorbehalt oder er es allen zahlt. Ansonsten muss man im Vertrag schauen. Wenn da nix steht, hat man in der EZ im Zweifel keinen Anspruch Liebe Grüsse, NB
Mitglied inaktiv
Wenn es in deinem Nachtrag nur um die neue Arbeitszeit/Gehalt geht - bleiben alle anderen Regelungen aus dem Hauptvertrag bestehen, Es gibt aber bei vielen AG eine Extra Vereinbarung zum Weihnachtsgeld das dies nur an aktive Mitarbeiter gezahlt wird - oft sind dort Mütter die im Dezember oder zum Zahltag in Elternzeit sind, ausgeschlossen. Evtl. muss er anteilig für die Arbeitsmonate in den Jahr zahlen - hängt aber auch von den Bedienungen ab.
Mitglied inaktiv
danke für die antwort. in der elternzeit ist klar keine zahlung. aber wenn in dem jahr der geburt und im jahr der beendigung der elternzeit gearbeitet wurde anteilig der monate? wird seit 1990 als volles 13. monatsgehalt gezahlt. lg
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