Aliya269
Hallo Frau Bader. Ich befinde mich gerade in elternzeit(3jahre) noch bis zum 22.11.18 und mein neuer Mutterschutz fängt aber schon am 26.11.19 für Kind 2 an. Ich musste also die 4 Tage arbeiten. In der Zwischenzeit habe ich 6 Monate in einem anderen Betrieb gearbeitet.(2.jahr von 3jahre elternzeit) Mutterschaftsgeld steht mir ja zu das weiß ich aber wie sieht es denn mit elterngeld aus wie wird es berechnet bzw. Bekomme ich mehr wie die 300euro mindestbetrag oder bleibt es dabei? Und werden die 6 Monate teilzeotarbeit im anderen Betrieb dazu berechnet?? Vg
Hallo, es besteht nach § 16 BEEG die Möglichkeit, beim AG am Tag vor Beginn des neuen Mutterschutzes die alte Elternzeit zu beenden. Der AG hat da kein Mitspracherecht. Das tut man am besten schriftlich und schon entsprechend vorher (mit Angabe des voraussichtlichen Beginns des neuen Mutterschutzes + Attest Arzt). Man erhält dann vom Arbeitgeber und der Krankenkasse jeweils die Anteile zum MG. Man kann jedoch nicht schon eher die Elternzeit beenden, um bei einem Beschäftigungsverbotlohn zu erhalten. Eine Frist für die Beendigung sieht das Gesetz nicht vor. Bis zu zwölf Monate der ersten Elternzeit kann man mit Zustimmung des Arbeitgebers bis zum achten Geburtstag des Kindes übertragen, wenn das Kind vor Juli 2015 geboren ist. Wenn das Kind nach Juli 2015 geboren ist, kann man bis zu 24 Mo. Ohne Zustimmung des Ag übertragen. Ausgangspunkt für das EG ist das persönliche steuerpflichtige Erwerbseinkommen der letzten zwölf Kalendermonate vor der Geburt des Kindes, für dessen Betreuung jetzt Elterngeld beantragt wird. Monate mit Bezug von Mutterschaftsgeld oder Elterngeld (bis zum 14 LM des Kindes) sowie Monate, in denen aufgrund einer schwangerschaftsbedingten Erkrankung das Einkommen gesunken ist, werden bei der Bestimmung der zwölf Kalendermonate grundsätzlich nicht berücksichtigt. Statt dieser Monate werden zusätzlich weiter zurückliegende Monate zugrunde gelegt. Liebe Grüße, NB
chrissicat
In welchem Betrieb du Geld erhalten hast, ist für die Elterngeldberechnung egal. Die 12 Monate vor dem Mutterschutz sind maßgebend.
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