MaMoGi
Hallo Frau Bader, Mein Sohn wurde am 3.10.15 geboren. Ich habe bei meinem AG 1 Jahr Elternzeit beantragt und bekomme somit 67 % Elterngeld, berechnet auf die letzten 12 Monatsgehälter. Nun habe ich mir überlegt, gerne noch ein halbes Jahr Elternzeit hinten dran zu hängen. Somit würde ich 6 Monate lang 0 Euro bekommen von der Elterngeldstelle. Ist mir auch bewusst und damit kann ich mich abfinden. Jedoch planen wir schon das 2. Kind. Wir wollten Ende des Jahres bzw. Anfang 2017 mit der Planung beginnen. Sollte ich jetzt angenommen März 2017 schwanger werden ...und somit 12/17 das 2. Kind bekommen... wieviel Elterngeld steht mir dann zu ? Da ich ja ein halbes Jahr nichts bekommen habe ..und evtl. dann ab Mai 2017 wieder arbeite ...vielleicht für 5 Monate ... bis Muschu anfängt... Errechnet sich das Elterngeld dann aus dem halben Jahr 0 Gehalt und dem halben Jahr normal Gehalt ? Ich hoffe Sie verstehen was ich meine... Ich verstehe es ja selber nicht richtig :) Vielen Dank schon mal für Ihre Antwort.
Hallo, es besteht nach § 16 BEEG die Möglichkeit, beim AG am Tag vor Beginn des neuen Mutterschutzes die alte Elternzeit zu beenden. Der AG hat da kein Mitspracherecht. Das tut man am besten schriftlich und schon entsprechend vorher (mit Angabe des voraussichtlichen Beginns des neuen Mutterschutzes + Attest Arzt). Man erhält dann vom Arbeitgeber und der Krankenkasse jeweils die Anteile zum MG. Man kann jedoch nicht schon eher die Elternzeit beenden, um bei einem Beschäftigungsverbotlohn zu erhalten. Eine Frist für die Beendigung sieht das Gesetz nicht vor. Bis zu zwölf Monate der ersten Elternzeit kann man mit Zustimmung des Arbeitgebers bis zum achten Geburtstag des Kindes übertragen, wenn das Kind vor 2015 geboren ist. Wenn das Kind 2015 geboren ist, kann man bis zu 24 Mo. Ohne Zustimmung des Ag übertragen. Ausgangspunkt für das EG ist das persönliche steuerpflichtige Erwerbseinkommen der letzten zwölf Kalendermonate vor der Geburt des Kindes, für dessen Betreuung jetzt Elterngeld beantragt wird. Monate mit Bezug von Mutterschaftsgeld oder Elterngeld (nicht jedoch Zeiten einer verlängerten Elterngeldauszahlung) sowie Monate, in denen aufgrund einer schwangerschaftsbedingten Erkrankung oder wegen Wehr- oder Zivildienstzeiten das Einkommen gesunken ist, werden bei der Bestimmung der zwölf Kalendermonate grundsätzlich nicht berücksichtigt. Statt dieser Monate werden zusätzlich weiter zurückliegende Monate zugrunde gelegt. Sollte der Rückgriff auf weiter zurückliegende Monate jedoch nachteilig sein, können die Eltern schriftlich darauf verzichten. Bei Selbstständigen würden die zuvor genannten Monate nur auf Antrag von der Einkommensermittlung ausgenommen und an deren Stelle weiter zurückliegende Monate berücksichtigt. Liebe Grüße, NB
Sternenschnuppe
Genau so ist es. Einfache Zahlen. Du verdienst 2400 € im Monat. Hast dann 5x 2400€ und 7x 0€ Insgesamt 12000 / 12 Monate = 1000€ Durchschnittsverdienst pro Monat. Ergibt dann 670€ Elterngeld.
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