Alleinerziehend.123
Liebe Frau Bader, der Vater unseres gemeinsamen Kindes hat wieder geheiratet. - Was hat die Heirat für rechtliche Konsequenzen für unser Kind? Wir üben das Sorgerecht gemeinsam aus, unser Kind lebt bei mir. Das Erbrecht ist betroffen, das ist mir klar. Das Sorgerecht ist höchstpersönlich und kann nicht übertragen werden, meine ich. Ist die neue Frau erziehungsberechtigt? Wie sieht es mit Arztbesuchen und Elternsprechtagen in der Schule aus? Kann der Vater da etwas auf seine Frau übertragen? Oder müssten wir das gemeinsam? Hat die Frau durch die Heirat Rechte und Pflichten, die unser Kind betreffen, erlangt? Herzlichen Dank für Ihre Rückmeldung. Beste Grüße, M.
Hallo, Sie hat dadurch das sog. kleine Sorgerecht. Das bedeutet, dass die Stiefmutter Entscheidungen des täglichen Lebens für das Kind treffen darf. Liebe Grüße NB
Mitglied inaktiv
Nein und nein.
Pamo
bei dem Vater und seiner neuen Ehefrau lebt? Welche Art Entscheidungen sollte sie treffen, wenn das Kind den Vater zum Umgang besucht?
Mitglied inaktiv
frage ich mich auch, zumal die ap explizit von Elternabenden und arztbesuchen sprach. da würde ich mich bedanken, träfe ich eine fremde, mein Exmann wäre auch mäßig begeistert.
Pamo
Ich tippe darauf, dass Frau Bader überlesen hat, dass das Kind nicht bei der Ehefrau des Vaters lebt. Oder hat jeder, der gerade auf das Kind aufpasst, bspw Babysitter, Lehrer im Unterricht, Ehefrau des abwesenden Kindsvaters automatisch durch die Aufsichtspflicht das kleine Sorgerecht?
KielSprotte
Kann es sein, dass das die Umgangszeiten beim Vater (Urlaub) betrifft, wenn dieser gerade nicht greifbar ist? Also z.B. Kind 3 Wochen der Sommerferien beim Vater, der hat aber nur 2 Wochen Urlaub und Kind ist bei der Next?
Pamo
https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__1687b.html Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) § 1687b Sorgerechtliche Befugnisse des Ehegatten (1) Der Ehegatte eines allein sorgeberechtigten Elternteils, der nicht Elternteil des Kindes ist, hat im Einvernehmen mit dem sorgeberechtigten Elternteil die Befugnis zur Mitentscheidung in Angelegenheiten des täglichen Lebens des Kindes. § 1629 Abs. 2 Satz 1 gilt entsprechend. (2) Bei Gefahr im Verzug ist der Ehegatte dazu berechtigt, alle Rechtshandlungen vorzunehmen, die zum Wohl des Kindes notwendig sind; der sorgeberechtigte Elternteil ist unverzüglich zu unterrichten. (3) Das Familiengericht kann die Befugnisse nach Absatz 1 einschränken oder ausschließen, wenn dies zum Wohl des Kindes erforderlich ist. (4) Die Befugnisse nach Absatz 1 bestehen nicht, wenn die Ehegatten nicht nur vorübergehend getrennt leben. Es scheint, dass das kleine Sorgerecht nicht gilt, wenn das Kind einen zweiten sorgeberechtigten Elternteil hat. Im o.g. Fall also nicht.
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