Frage: Wiedereinstieg in Teilzeit?

Liebe Frau Bader, Ende Oktober endet meine 3-jährige Elternzeit und ich möchte als Teilzeitkraft wieder in den Beruf einsteigen. Die Filiale, in der ich gearbeitet habe, ist zwischenzeitlich geschlossen worden, bei uns in der Stadt gibt es nur noch eine Filiale, die nächste ist ca. 30 km entfernt und alle anderen noch weiter. Ich habe meinen Rückkehrwunsch nicht schriftlich angekündigt, jedoch hat bereits das 1. Gespräch mit meiner Regionalleitung stattgefunden, in dem mit mitgeteilt wurde, das es z.Zt. schlecht aussieht und kein Bedarf besteht. Aber ich habe doch Anspruch auf einen Teilzeitplatz in einem Unternehmen ab 15 Mitarbeitern, was bei "meiner" Firma der Fall ist, oder?? Nun meine Frage: soll ich sicherheitshalber bis 3 Monate vorher der Personalabteilung schriftlich mitteilen, dass ich in Teilzeit wiederkommen möchte, obwohl mit der Regionalleitung bereits ein Gespräch stattgefunden hat? Inwiefern sollte ich in dem Schreiben meine Möglichkeiten erwähnen (ich kann nur während der Kindergartenzeiten meines Kindes arbeiten? 2. Kann man mich dazu "zwingen", das Unternehmen zu verlassen, wenn man mir einfach nichts anbieten kann (oder will)?? Ich glaube, man wird mir noch die Möglichkeit anbieten, meine Elternzeit um bis zu 1 Jahr zu verlängern. Nur diese Verlängerung bringt mir natürlich kein Geld und ich habe bereits einen Ganztagesplatz für mein Kind im Kindergarten. Es wäre natürlich Quatsch diesen umsonst zu bezahlen, obwohl ich nicht arbeiten gehe. Und wenn ich ihn abgebe, werde ich ihn bestimmt nicht mehr bekommen, wenn ich ihn dann brauche!! Und noch eine letzte Frage: kann man mich dazu zwingen, meine Elternzeit zu verlängern? Oder bin ich auf der sicheren Seite wenn ich sage, dass ich 3 Jahre Elternzit beantragt habe, diese 3 Jahre nun um sind, und ich als Teilzeitbeschäftigte (es ist ja ein grosses Unternehmen) wiederkommen möchte. Und welche Entfernung ist maximal für Teilezeitbeschäftigte bei 15-20 Std /wo. zumutbar?? Welche Vorgehensweise würden Sie mir konkret raten, um ganz auf Nummer sicher zu gehen? Tausend Dank im voraus für Ihre Antwort. Es belastet mich sehr, wenn ich sehe, wie Familienunfreundlich die Unternehmen doch sind und ich nicht weiss, ob für mich der berufliche Einstieg wieder klappen wird. Und das mit Ende 20... Liebe Gruß Anne

Mitglied inaktiv - 25.05.2006, 17:07



Antwort auf: Wiedereinstieg in Teilzeit?

Hallo, Ein Anspruch auf Teilzeit besteht nach dem Teilzeitarbeitsgesetz unabhängig von EU, wenn: - mind. 15 AN ohne Azubis da sind (dazu zählen auch die im EU) - Sie länger als 6 Mo. dort arbeiten - Sie mind. 3 Mo. lang 15 - 30 Std/wo. arbeiten wollen - Sie dies dem AG mind. 3 Mo. vor Beginn schriftlich mitgeteilt haben - dem Anspruch keine wichtigen betrieblichen Gründe entgegenstehen (diese muss der AG bis 1 Mo. vor Beginn plausibel darlegen) - die Teilzeit muss in Art und Bezahlung der früheren Beschäftigung angeglichen sein. Eine Benachteiligung ist nicht zulässig, Ebenso eine Umstellung des Vertrages, z.B. von unbefristet auf befristet. Laut Gesetz soll die Teilzeit zwischen 15 und 30 Std. liegen. Der AG ist nicht verpflichtet, bestimmten Arbeitszeiten zuzustimmen (z.B. zwei Tage ganztags). Es soll da eine gütliche Einigung getroffen werden. Aber ein Anspruch auf Abfindung besteht nicht-eben nur bei gütlicher Einigung. Wenn dies nicht möglich ist, bleibt nur der Weg zum Anwalt. Viel hierzu bei www.teilzeit-info.de Schauen Sie aber mal bzgl. der anderen Filiale, was in Ihrem Vertrag steht! Gruß, NB

von Nicola Bader, Rechtsanwältin am 26.05.2006



Antwort auf: Wiedereinstieg in Teilzeit?

hallo anne, seltsam finde ich dass dir angeboten wurde, deine elternzeit zu verlängern- das geht nämlich überhaupt nicht. elternzeit hast du maximal bis zum 3. geb deines kindes, alles darüber hinaus ist keine elternzeit mehr (keine krankenversicherung, die müsstest du dann selbst zahlen; keine rentenbeiträge). was steht denn in deinem arbeitsvertrag, ist ein konkreter arbeitsort benannt oder gibt es dort die option auf versetzung? ungünstig ist es natürlich ohnehin, wenn deine filiale bereits geschlossen wurde. du kannst nicht gezwungen werden, ein weiteres jahr unbezahlt zu hause zu bleiben. nach ablauf deiner ez gilt dein arbeitsvertrag, der beiderseitig zu erfüllen ist. wenn die voraussetzungen für tz gegeben sind würde ich das fristgerecht schriftlich einreichen. anspruch auf verteilung deiner arbeitszeiten nach deinen wünschen hast du nicht. dies vorab von mir, lg

Mitglied inaktiv - 25.05.2006, 17:41



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