Sasheve
Guten Tag Frau Bader, ich habe folgendes Problem: Im Juni letzten Jahres wurde mein Sohn geboren. Im Anschluß an den Mutterschutz habe ich einen Monat Elternzeit genommen, da mein Sohn einen Tumor hatte und operiert werden musste. Im Anschluss daran bin ich wieder arbeiten gegangen und habe von Anfang an 2 Monate Elternzeit für Mai und Juni 2012 angegeben. Nun ist diese Elternzeit vorbei und ich bin wieder am Arbeiten (40-50h in der Woche). Zu meinem Bedauern musste ich leider feststellen, dass mein Arbeitgeber mich s.z.s. los werden möchte und alle versuchen mich "rauszumobben" bzw. mit dem nötigen Druck wollen die mich loswerden. Ich habe eine Fürhrungsposition und stehe mittlerweile kurz vor dem Burnout. Nun sind meine Fragen: 1. Wenn ich mich jetzt krank schreiben lasse, da es psychisch eigentlich nicht mehr geht, wie wirkt sich die Elternzeit auf das Krankengeld, welches ich in 6 Wochen dann bekommen würde, aus? Ich habe einen Nettoverdienst von ca. 3100 Euro im Monat und hatte aber nur Elterngelt in Höhe von 1600 Euro im Monat bekommen. 2. Wie würde sich die Elternzeit und die anschließende Krankheit aus finanzieller Sicht auf die Berechnung eines Beschäftigungsverbots auswirken, also wenn ich mich jetzt krank schreiben lassen würde und dann schwanger werden würde? Ich hoffe Sie können mir weiterhelfen. Ich bin eigentlich nicht mehr im Stande zu meiner Arbeit zu gehen, bin aber auf das Geld angewiesen, da wir vor Kurzem erst ein Haus gekauft haben! Mein Arbeitgeber weiß dies, weiterhin weiß er, dass mein Sohn schwer krank war! Als mein Sohn im Krankenhaus war im August/September 2011, weil er operiert wurde, musste ich bei meinem Vorgesetzten "antanzen" und wurde "fertig gemacht".. Das alles hat sich einfach auf meine Psyche ausgewirkt. Es ist einfach unmenschlich. Mich würde auch interessieren, ob ich in diesem Fall auch an die Presse gehen könnte?! Vielen Dank im Voraus
Hallo, 1. In der Elternzeit ruht das Arbeitsverhältnis, dann werden sie wohl auch kein Krankengeld beziehen können. 2. Wenn in dem Jahr vor der Geburt nicht die ganzen 12 Mo. gearbeitet wurde, wird errechnet, wie hoch der Nettoverdienst in den letzten 12 Kalendermonaten vor der Geburt des 2. Kindes bzw. vor der in Anspruch genommen Zeit war. Das dadurch ermittelte Nettoeinkommen würde dann durch 12 geteilt. Das ermittelte Nettoeinkommen ist Anpruchsgrundlage für die Berechnung. Liegt der Betrag unter 1000 €, erhöht sich gem. § 2 Abs. 2 der Prozentsatz von 67 % um 0,1 % für je 2 €, um das das maßgebliche Einkommen den Betrag von 1000 € unterschreitet, auf bis zu 100 %. Mindesbetrag ist aber 300 € Liebe Grüsse, NB
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