Ich bin seit dem 15.09.2009 in Elternzeit. Ich abrbeite im sozialen Bereich und müsste meine Arbeit wieder zum 15.09.2012 aufnehmen. Nun bin ich wieder Schwanger und gehe Ende November in Mutterschutz ( Geburtstermin 8.01.2013). Mein Arbeitgeber hat meine Stelle bereits seit 2009 fest ( Leitung Sozialer Dienst) vergeben und kann mich nur in der Betreuung (Altenheim) einsetzen. Er bat mich mir ein Beschäftigungsverbot beim Frauenarzt zu besorgen. Erschwerend kommt hinzu, dass meine Arbeitsstelle in Berlin ist wir nach der Geburt des 1. Kindes nach Mettmann (bei Düsseldorf) umgezogen sind. Ich wollte nun ab dem 15.09.2012 meinen Resturlaub nehmen, der sich bis zum 11.10.2012 erstreckt. Anschließend wollte ich meine Ärztin um ein Beschäftigungsverbot oder eine Krankschreibung bitte, die dann bis zum Beginn des Mutterschutzes geht. Mein Frage lautet nun: Wie wird in meinem Fall das Mutterschaftsgeld berechnet. Gelten auch hier die letzten drei Monate vor dem Mutterschutz als Berechnungsgrundlage? Auch wenn ein Beschäftigungsverbot bzw. eine Krankschreibung vorlag? Was ist in meinem Falle dann besser - ein Beschäftigungsverbot od. eine Krankschreibung? Vielen Dank für Ihre Bemühungen!!! MfG Tarah
von Tarah am 17.08.2012, 22:28